Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter: XI. Zivilsenat des BGH bleibt sich treu

Neues Spiel, neues Glück für klagende Anleger? Leider kein Glück, denn wieder heißt es: keine Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft. Bei schriftlicher Aufklärung anhand eines Prospekts verdrängt Spezialgesetz allgemeine Regeln. War so, ist so und wie dies begründet wird, führt der BGH aus.

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Bruderzwist vorerst beigelegt? – II. und XI. Senat des BGH einigen sich bei Prospekthaftung

Die zwei sind sich selten grün. – So der Eindruck, wenn man die Rechtsprechung des II. und des XI. Zivilsenats der letzten Jahre verfolgt hat. Der eine anlegerfreundlich, der andere nicht. Umso erstaunlicher, dass die zwei nun in einer Frage der Prospekthaftung einen Kompromiss gefunden haben. Wie sieht der aus?

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Nichts neues aus Karlsruhe: vorerst keine Entscheidung zur Abgrenzung zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Haftung nach allgemeinen Regeln

Die gute Nachricht: die Verfahren gehen weiter. Denn der BGH hat Revisionen zugelassen. In diesen geht es um die Frage der Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Gesellschaft, die Immobilienfonds für den US-Markt emittierten. Die schlechte Nachricht: Wer auf Antworten gehofft hat, muss warten.

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Haftung ohne Grenzen für Gründungsgesellschafter?

Gründen ist in. Mittlerweile scheint es zum CV zu gehören wie bis zum 8. September 2022 die Queen zu Großbritannien. Da kann es nicht schaden, sich auch mit einem Risiko der Gründung zu beschäftigen: der Haftung. Wen fragen Gründer da am besten? Den BGH. Denn der hat sich mit der Haftung für vorvertragliche Aufklärungsmängel beschäftigt.

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