Windkraft ja, aber bitte woanders – mag der eine oder die andere denken, wenn der Blick anstatt ins erholsame Grün auf rotierende Windräder fällt. Um die Akzeptanz zu steigern, hat Mecklenburg-Vorpommern schon 2016 als damals einziges Bundesland ein Pilotprojekt gestartet: Unternehmen müssen Nachbarn finanziell an den Windparks beteiligen. Ein Projektträger wollte dies nicht und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg?
Inhalt des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes | BüGembeteilG
Vorhabenträger müssen Nachbarn beteiligen
Mecklenburg-Vorpommern möchte den Ausbau der Windenergie an Land (onshore) fördern: Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz | BüGembeteilG M-V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 28. Mai 2016, legt dafür eine Pflicht fest. Projektträger müssen für neue Windparks jeweils eine eigene Projektgesellschaft errichten (§ 3 BüGembeteilG) und unmittelbare Nachbarn daran beteiligen: direkt oder über ein Sparprodukt bzw. eine Ausgleichsabgabe.
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Bei der direkten Beteiligung werden mindestens 20 % der Anteile an der Projektgesellschaft den unmittelbaren Nachbarn (sog. Kaufberechtigte) der Anlage angeboten | § 4 Abs. 1 S. 1 BüGembeteilG. Zum Kauf berechtigt sind
- Anwohner innerhalb eines Radius von höchstens fünf Kilometern, ausgehend vom Standort des Windparks
- Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Windkraftanlage befindet oder die nicht weiter als fünf Kilometer vom Standort entfernt sind (standortnahe Gemeinden)
Anstatt der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung darf der Vorhabenträger Alternativen anbieten:
- Anwohnern ein Sparprodukt
- Gemeinden die jährliche Zahlung einer Ausgleichsabgabe
Zins des Sparprodukts und Höhe der jährlichen Zahlung hängen jeweils vom Ertrag der Projektgesellschaft ab. Die Ausgleichsabgabe an Gemeinden ist nur dann zu zahlen, wenn diese auf ihre gesellschaftsrechtliche Stellung verzichten (§ 10 Abs. 6 S. 2 BüGembeteilG).
Vorhabenträger müssen informieren
Neben der Pflicht, Nachbarn zu beteiligen, besteht eine weitere Pflicht für den Vorhabenträger: Er muss schriftlich informieren | § 4 Abs. 3 BüGembeteilG.
Wer ist zu informieren? Die kaufberechtigten Gemeinden gem. § 5 Abs. 2 BüGembeteilG.
Worüber ist zu informieren? Über Einzelheiten des Vorhabens und wirtschaftliche Rahmendaten des Anteilserwerbs.
Wann ist zu informieren?
- Nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
- Oder nach Gewinnen einer Ausschreibung, wenn die Vergütung der erzeugten Strommenge durch öffentliche Ausschreibungen ermittelt wird und diese Ausschreibung zeitlich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stattfindet.
Die Informationspflicht über Vorhaben und Eckdaten des Anteilserwerbs besteht auch dann, wenn der Vorhabenträger die Gemeinden gar nicht beteiligen möchte, sondern gleich eine Ausgleichszahlung anbietet.
Der Beschluss des BVerfG
Ein Unternehmen der Windenergiebranche sah sich durch einzelne Regelungen des Gesetzes in Grundrechten verletzt, insbesondere in der Berufsfreiheit | Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerG stuft die mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlziele höher ein als die (beeinträchtigten) Grundrechte des Unternehmens. Dessen Verfassungsbeschwerde wurde daher größtenteils zurückgewiesen.
Das Unternehmen muss die Verletzung der Berufsfreiheit hinnehmen
Aus Sicht der Karlsruher Richter sei das Unternehmen zwar in seiner Berufsfreiheit verletzt, müsse dies aber hinnehmen: Die Ziele des Gemeinwohls seien höher zu bewerten.
Worin liegt z.B. die Verletzung der Berufsfreiheit? Die Pflicht, jeweils eigene Projektgesellschaften zu gründen und zu betreiben, anstatt die Windparks etwa durch ein eigenes Unternehmen zu betreiben, beschränke Unternehmen in ihrer Gestaltungsfreiheit. Lehnen Gemeinden die Ausgleichszahlung ab, werden den Projektträgern Gesellschafter aufgedrängt, die sie sich in der Form möglicherweise nicht ausgesucht hätten. Ferner seien die Unternehmen mit finanziellem und organisatorischem Aufwand belastet.
All dies nützte dem betroffenen Unternehmen aber nichts, weil dem folgende, höher zu bewertende Ziele des Gemeinwohls gegenüberstehen:
- Klimaschutz,
- Schutz von Grundrechten vor Beeinträchtigung durch den Klimawandel
- Sicherung der Stromversorgung
Irrelevant sei, dass der Beitrag Mecklenburg-Vorpommerns global gesehen äußerst gering sei und für sich genommen nicht die Klimakrise beenden könne. Um dies zu erreichen, seien viele kleine Beiträge nötig. Auch sei das Gesetz ein Pilotprojekt mit länderübergreifendem Vorbildcharakter.
Umfassende Informationspflicht geht zu weit
Bei der Pflicht zur Information gab das BVerfG der Beschwerdeführerin recht. Dies gehe zu weit, soweit auch Projektträger über das Vorhaben und Einzelheiten des Anteilserwerbs informieren müssten, wenn sie gar keine Anteile anbieten, sondern gleich eine Abgabe zahlen wollen. Wozu über etwas informieren, was gar nicht stattfindet? Wahrscheinlich würden sich Gemeinden eher für die Ausgleichszahlung entscheiden, einfach weil der Verwaltungsaufwand beim Anteilserwerb zu hoch sei.
Click zum BVerfG | Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17
Click zum BVerfG | Presseerklärung vom 5. Mai 2022 – Nr. 37/2022