Geld leihen statt Anteile verteilen

Ihre Bank findet das EE-Projekt toll, nur finanzieren möchte sie es nicht? Viele Unternehmen aus der Erneuerbare-Energien-Branche stehen an diesem Punkt vor derselben Frage: Wie lässt sich Kapital beschaffen, ohne die eigene Handlungsfreiheit aufzugeben?

Eine Antwort kann die Emission einer eigenen Unternehmensanleihe sein. Mit einer Anleihe, auch Schuldverschreibung genannt, leihen Ihnen Anleger einen festen Betrag für eine festgelegte Zeit. Ihre Investoren werden nur Gläubiger, keine Gesellschafter, da keine Anteile abgegeben werden. Sie erhalten die in den Anleihebedingungen festgelegten Zinsen und am Laufzeitende ihr Kapital zurück. Für Sie als Emittent bedeutet das: planbare Finanzierungskosten, kein Mitspracherecht Dritter in der Geschäftsführung und die Möglichkeit, Bürger oder institutionelle Investoren direkt an der Energiewende zu beteiligen.

Am Anfang die Grundsatzentscheidung

Bevor es um Paragrafen geht, geht es um Ihr Vorhaben. Vier Weichenstellungen bestimmen den gesamten weiteren Weg:

–    Wer soll investieren? Privatanleger aus der Region, die „ihren“ Windpark mitfinanzieren möchten? Qualifizierte Anleger und Family Offices? Oder institutionelle Investoren? Der Investorenkreis entscheidet maßgeblich darüber, welche Dokumentationspflichten Sie treffen.

–    Welches Volumen? Die Höhe der Emission bestimmt, ob Ausnahmen von der Prospektpflicht in Betracht kommen.

–    Öffentliches Angebot oder Privatplatzierung? Ein öffentliches Angebot erreicht mehr Anleger, löst aber regelmäßig die Prospektpflicht aus.

–    Börsennotierung oder außerbörslich? Eine Notierung schafft Handelbarkeit und Sichtbarkeit, bringt aber laufende Folgepflichten mit sich. Gerade bei regional platzierten Energie-Anleihen ist der Verzicht auf die Börse häufig eine bewusste und sinnvolle Entscheidung.

Diese Fragen klären wir typischerweise im ersten Gespräch, da sie der Kompass für alles Weitere sind.

Prosepktpflicht und ihre Ausnahmen

Wer Schuldverschreibungen öffentlich anbietet oder zum Handel an einem organisierten Markt zulassen möchte, benötigt grundsätzlich einen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt. Rechtsgrundlage ist die EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

Ein Wertpapierprospekt bringt Aufwand mit sich, finanziell, zeitlich und organisatorisch. Deshalb lohnt der Blick auf die Ausnahmen: Für kleinere Emissionsvolumina kann anstelle des Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) genügen, das von der BaFin gestattet wird und die wesentlichen Informationen auf wenigen Seiten zusammenfasst. Daneben bestehen Befreiungen etwa für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten oder eine hohe Mindeststückelung vorsehen.

Die BaFin prüft bei der Billigung, ob der Prospekt vollständig, verständlich und frei von Widersprüchen ist. Sie bewertet dagegen weder die Bonität des Emittenten noch die Qualität des Anlageprodukts; und auch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben. Für diese haften Sie als Emittent im Rahmen der zivilrechtlichen Prospekthaftung. Ein sorgfältig erstellter Prospekt ist deshalb kein bürokratisches Übel, sondern Ihr wichtigstes Instrument der Haftungsvorsorge.

Die Anleihebedingungen

Die Anleihebedingungen regeln das Rechtsverhältnis zu Ihren Gläubigern. Hier werden Laufzeit, Verzinsung, Tilgung, Rang und Kündigungsrechte festgelegt.

Für Schuldverschreibungen nach deutschem Recht gilt zudem das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG). Es ermöglicht unter anderem, dass die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss über Änderungen der Anleihebedingungen entscheiden – ein Mechanismus, der in der Krise wertvoll sein kann, aber von Anfang an sauber angelegt sein muss.

Der Weg zur Emission: Ablauf und Zeitplan

Der Weg von der Entscheidung bis zum Zufluss des Kapitals lässt sich grob in drei Phasen gliedern. Am Anfang steht die Strukturierung: Investorenkreis, Volumen, Konditionen und das passende Dokumentationsregime werden festgelegt. Darauf folgt die Erstellung der Emissionsdokumente und – beim Prospekt – das Billigungsverfahren bei der BaFin, in dem die Aufsicht das Dokument prüft und Anmerkungen übermittelt, die eingearbeitet werden. Parallel dazu können viele technische und organisatorische Vorbereitungen bereits laufen: die wertpapiertechnische Abwicklung, die Einbindung einer Zahlstelle, die Vorbereitung der Vertriebswege. Öffentlich beworben werden darf das Angebot allerdings erst, wenn der gebilligte Prospekt beziehungsweise das gestattete WIB veröffentlicht ist.

Wie lange dauert das? Es kommt darauf an – des Anwalts liebste Antwort: auf das gewählte Dokumentationsregime, die Komplexität Ihrer Struktur und die Qualität der Vorbereitung. Realistisch sollten Sie von der Entscheidung bis zum Angebotsstart mehrere Monate einplanen. Wer die Emission in seine Projektzeitpläne einbetten will, sollte deshalb früh beginnen.

Exkurs: die grüne Anleihe

Für Unternehmen der Erneuerbare-Energien-Branche liegt ein Gedanke nahe: die eigene Anleihe als „grün“ zu vermarkten. Das ist grundsätzlich möglich – und seit der EU-Green-Bond-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2631) gibt es mit der „Europäischen Grünen Anleihe“ (EuGB) erstmals ein geschütztes europäisches Label mit klaren Anforderungen an die taxonomiekonforme Verwendung der Erlöse. Ob sich der zusätzliche Aufwand für Ihr Vorhaben lohnt oder eine Vermarktung außerhalb des EuGB-Standards der pragmatischere Weg ist, hängt von Investorenkreis und Emissionsvolumen ab.

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Nach der Emission: Ihre laufenden Pflichten

Mit dem Zufluss des Kapitals endet die Arbeit nicht. Während der Angebotsfrist müssen wesentliche neue Umstände durch einen Prospektnachtrag nachgezeichnet werden. Über die Laufzeit sind Zinszahlungen und die Rückzahlung zu organisieren; bei börsennotierten Anleihen kommen kapitalmarktrechtliche Folgepflichten hinzu. Und nicht zuletzt: Ihre Anleihegläubiger sind Ihre Kapitalgeber: Eine transparente, verlässliche Kommunikation mit ihnen ist die beste Grundlage für die nächste Emission.

Fazit

Ob eine Anleihe der richtige Weg für Ihr Vorhaben ist und wenn ja, in welcher Ausgestaltung , lässt sich nicht abstrakt beantworten. In einem ersten Gespräch klären wir gemeinsam die vier Grundsatzfragen, ordnen Ihr Vorhaben regulatorisch ein und skizzieren einen realistischen Fahrplan. Sprechen Sie uns an.

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Windrad weiß-blau

An Silvester noch freiwillig, ab 1. Januar Pflicht. Wenn in Bayern um 0.00 Uhr die Korken knallen, müssen Vorhabenträger neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen fortan die Standortkommunen verbindlich an der Wertschöpfung beteiligen. Aus der Option des § 6 EEG 2023 wird damit im Freistaat eine gesetzliche Pflicht; mit erheblichen Folgen für Projektkalkulation, Vertragsgestaltung und Finanzierung. Wer ist betroffen, welche Ausnahmen gelten und worauf müssen Vorhabenträger jetzt achten?

Vom freiwilligen Angebot zur gesetzlichen Pflicht

Der Bayerische Landtag hat am 9. Dezember 2025 die Einführung einer landesgesetzlichen Beteiligungsregelung für neue Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschlossen. Die Neuregelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und als neuer Teil 4 „Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen“ in den Art. 22 ff. des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) verankert.

Geplant war zunächst ein eigenes Beteiligungsgesetz, geworden sind es nun sechs neue Artikel.

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Mit der Einführung der Art. 22 bis 27 BayWiVG vollzieht Bayern einen Schritt, den mehrere Bundesländer, mit Mecklenburg-Vorpommern als Vorreiter, bereits gegangen sind: Die auf Bundesebene in § 6 EEG 2023 als freiwillige Möglichkeit ausgestaltete finanzielle Beteiligung der Kommunen wird auf Landesebene zur Pflicht. Wer künftig in Bayern eine Windenergieanlage oder eine PV-Freiflächenanlage errichtet und in Betrieb nimmt, muss die betroffenen Gemeinden, bei Anlagen auf gemeindefreiem Gebiet die Landkreise, an der Wertschöpfung beteiligen.

Die Eckpunkte der Neuregelung

Erfasst sind grundsätzlich alle genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen einschließlich des Repowerings sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5000 Kilowatt. Der Kreis der beteiligungsberechtigten Gemeinden folgt der Definition des § 6 EEG 2023: Bei Windenergieanlagen sind es die Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte, bei Freiflächenanlagen die Standortgemeinden.

Die Beteiligung beläuft sich auf 0,2 bis rund 0,3 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens und ist grundsätzlich für einen Mindestzeitraum von 20 Jahren zu leisten, längstens bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Die Pflicht zum aktiven Tätigwerden trifft allein den Vorhabenträger: Er muss den beteiligungsberechtigten Kommunen von sich aus ein den Anforderungen des Art. 24 BayWiVG entsprechendes Angebot unterbreiten.

Bei der Umsetzung lässt der Gesetzgeber bewusst Spielraum. Die Pflicht kann durch ein Angebot nach § 6 EEG 2023 (0,2 Cent pro kWh) erfüllt werden. Möglich sind darüber hinaus Direktzahlungen bis maximal rund 0,3 Cent pro kWh sowie individuell vereinbarte alternative Beteiligungsmodelle. Welches Modell gewählt wird, gibt das Gesetz nicht vor; maßgeblich ist allein der wertmäßige Rahmen.

Was ist mit der Bürgerbeteiligung?

Anders als noch im Juli 2024 kommuniziert, wurde keine gesetzliche Pflicht statuiert, auch Bürger zu beteiligen. Es bleibt den Vorhabenträgern überlassen, ob sie Angebote unterbreiten. In Art. 25 BayWiVG heißt es „sollen“.

Art. 25 Abs. 2 nennt sieben, nicht abschließende („insbesondere“) Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger:

1. eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,

2. die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften,

3. das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile,

4. die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,

5. vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte,

6. die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder

7. die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.

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Sanktionsrisiko: die Ausgleichsabgabe

Kommt der Vorhabenträger seiner Beteiligungspflicht nicht nach, kann die beteiligungsberechtigte Gemeinde ihn per Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt höchstens 0,3 Cent pro tatsächlich eingespeister Kilowattstunde verpflichten, Art. 26 BayWiVG.

Wichtige Ausnahmen: Bürgerenergie und besondere Solaranlagen

Für die Beratungspraxis besonders relevant sind die Ausnahmen von der Beteiligungspflicht, geregelt in Art. 22 Abs. 2 BayWiVG. Nicht unter die Beteiligungspflicht fallen insbesondere Projekte von Bürgerenergiegesellschaften, besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Moor- und schwimmende PV) sowie Pilot-Windenergieanlagen.

Bei Anlagen außerhalb des Anwendungsbereichs bleibt eine freiwillige Beteiligung nach § 6 EEG 2023 selbstverständlich weiterhin möglich.

Übergangsvorschriften schaffen Planungssicherheit

Für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Regelung bereits mit vollständigen Antragsunterlagen beantragt oder genehmigt waren, sowie für Bestandsanlagen gelten Übergangs- bzw. Ausnahmevorschriften (Art. 22 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BayWiVG). Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass laufende Vorhaben nachträglich mit Kosten belastet werden, die in der ursprünglichen Kalkulation nicht abgebildet waren, wobei eine rückwirkende Verpflichtung von Betreibern rechtlich ohnehin nicht zulässig wäre.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Projektentwickler und Betreiber ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf auf mehreren Ebenen. Zunächst ist für jedes Projekt der Anwendungsbereich zu klären: Greift die Beteiligungspflicht, greift eine Ausnahme, oder besteht Übergangsschutz? Sodann stellt sich die Frage nach dem Umsetzungsmodell. Die gesetzlich eröffnete Wahl zwischen dem Angebot nach § 6 EEG 2023, einer weitergehenden Direktzahlung und individuellen Beteiligungsmodellen sollte nicht dem Zufall überlassen werden: Eine vertragliche Lösung kann Flexibilität bieten, muss aber sauber mit den beihilfe- und kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen sowie dem wertmäßigen Korridor des BayWiVG abgestimmt sein, um das Risiko der Ausgleichsabgabe und Compliance-Risiken zu vermeiden.

Fazit

Bayern macht die Kommunalbeteiligung zur Pflicht und folgt damit einem bundesweiten Trend. Für neue Wind- und PV-Freiflächenprojekte im Freistaat ist die Beteiligung ab sofort fester Bestandteil der Projektökonomie, abgesichert durch das Sanktionsinstrument der Ausgleichsabgabe. Die Ausnahmen für Bürgerenergiegesellschaften und besondere Solaranlagen sowie die Übergangsvorschriften eröffnen Gestaltungsspielräume; wer sie nutzen will, sollte früh strukturieren.

Sie planen oder finanzieren ein Erneuerbare-Energien-Projekt in Bayern? Wir beraten Sie gerne zur Anwendbarkeit der neuen Beteiligungsregelung, zur Gestaltung von Beteiligungsvereinbarungen und zur Einbindung in Ihre Finanzierungsstruktur. Sprechen Sie uns an.

Click zur Bayerischen Staatsregierung | Pressemitteilung vom 9. Dezember 2025

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Click zum BayWiVG | Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

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FAQ zur Beteiligung an Erneuerbaren-Energie-Projekten in Bayern

1. Was beinhaltet die Bayerische Beteiligungsregelung? Die Regelung verpflichtet Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern, die Standortkommunen finanziell an der Wertschöpfung zu beteiligen. Gemeinden, Städte und Landkreise erhalten eine Beteiligung im Wert von 0,2 bis rund 0,3 Cent je eingespeister Kilowattstunde.


2. Ab wann gilt die Beteiligungsregelung? Der Bayerische Landtag hat das Gesetz am 9. Dezember 2025 beschlossen; es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt für neue Anlagen – für bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte gelten Übergangsvorschriften.


3. Wie kann die Beteiligung umgesetzt werden? Möglich sind sowohl Direktzahlungen an die Kommune als auch individuell vor Ort vereinbarte Modelle. Das gibt Projektierern und Gemeinden Spielraum für maßgeschneiderte Lösungen.


4. Welche Anlagen sind von der Regelung ausgenommen? Ausgenommen sind insbesondere Anlagen ohne EEG-Förderung – etwa PPA-Anlagen (Power Purchase Agreements) – sowie Projekte von Bürgerenergiegesellschaften.


5. Ist auch eine Bürgerbeteiligung vorgesehen? Eine verpflichtende Bürgerbeteiligung gibt es nicht. Ergänzend zur Gemeindebeteiligung sollen Bürgerbeteiligungsmodelle direkt zwischen Vorhabenträger und Bürgern vor Ort vereinbart werden – etwa Nachrangdarlehen oder vergünstigte Stromtarife.


Mecklenburg-Vorpommern plant Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes

Mehr Geld, mehr Möglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr lokale Wertschöpfung – so preist die Regierung Mecklenburg-Vorpommerns ihr Gesetzesprojekt an. Als erstes Bundesland hatte M-V 2016 ein Beteiligungsgesetz, dessen Neufassung nun am 14. Oktober 2025 beschlossen wurde; in Kraft ist es noch nicht und in der Branche stößt der Entwurf auf herbe Kritik. Für Projektentwickler und Betreiber im Bereich der Erneuerbaren Energien ergeben sich daraus wesentliche neue Rahmenbedingungen, rechtliche und wirtschaftliche. Welche sind das?

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Mehr als nur frische Luft

Mein, dein, unser Windrad! Bürger finanziell an Projekten der Erneuerbaren zu beteiligen, rückt immer mehr in den Fokus von Unternehmen und Politik. Fast die Hälfte der Bundesländer hat Beteiligungsgesetze erlassen, die neben den Kommunen auch Bürger am wirtschaftlichen Erfolg z.B. des lokalen Windparks teilhaben lassen wollen.

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Windkraft ist für alle da?

7 : 9 – in Worten: sieben zu neun. So der Istzustand der Länderbeteiligungsgesetze für Windkraft. In sieben Bundesländern gibt es bereits welche. Neun haben keine, es sind aber weitere Vorhaben in Planung. Ziel ist es, die Akzeptanz für Erneuerbare Energien zu steigern, damit es im Bestfall am Ende 16 : 0 steht.

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Es dreht sich was: Beteiligung per Gesetz für Bürger an Windkraft- und Solaranlagen bald auch in Bayern?

Was andere können, können wir auch? Ob sich Bayerns Führungsriege an den Gesetzesprojekten in Meck-Pomm, Brandenburg, NRW, Thüringen, Saarland, Sachsen oder Niedersachsen orientiert hat, wissen nur Insider. Fest steht: Anwohner und Kommunen sollen vom Ausbau erneuerbarer Energien finanziell profitieren – durch ein Beteiligungsgesetz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

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Frischer Wind bleibt in Meck-Pomm: Bürger profitieren weiterhin von Windkraft

Windkraft ja, aber bitte woanders – mag der eine oder die andere denken, wenn der Blick anstatt ins erholsame Grün auf rotierende Windräder fällt. Um die Akzeptanz zu steigern, hat Mecklenburg-Vorpommern schon 2016 als damals einziges Bundesland ein Pilotprojekt gestartet: Unternehmen müssen Nachbarn finanziell an den Windparks beteiligen. Ein Projektträger wollte dies nicht und klagte bis zum Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg?

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Höherer Anlegerschutz: Müssen Unternehmen Crowdfunding & Co. neu denken?

40 neue Paragraphen. Wenn man sich nicht verzählt hat. Dafür fallen etliche weg. Wo? Im Anlegerschutzstärkungsgesetz, beschlossen am 20. Mai 2021. Der Name ist hier Programm: die Stärkung des Anlegerschutzes. Was müssen Unternehmen künftig beachten, wenn sie Bürger an ihren Projekten finanziell beteiligen wollen?

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