Ich will mein Geld! Wie lange kann Kontoführungsentgelt zurückgefordert werden?

BGH | Verhandlungstermin am 19. November 2024 - XI ZR 139/23, XI ZR 202/23 und XI ZR 205/23

Habe ich ja gesagt? – Die Frage stellten sich vielleicht Bankkunden beim Anblick von Abbuchungen: Betrag X Kontoführungsentgelt. Nein, sie haben nicht ja gesagt, jedenfalls nicht ausdrücklich. Begründung der Bank für die Abbuchungen: Zustimmungsklausel. Rückforderungsansprüche wurden deshalb abgelehnt, mit der weiteren Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Ob dem so ist, wird der BGH hoffentlich entscheiden.

19. Dezember 2023 – dies wäre der Tag gewesen. An diesem Tag hätte der BGH entschieden, wann der Anspruch auf Rückforderung von Kontoführungsentgelt verjährt, das aufgrund einer unwirksamen Zustimmungklausel erhoben wurde. Dazu kam es nicht, Revisionen zurückgenommen, Termin abgesagt, Zeit für Punsch und Plätzchen.

Click zum Beitrag | Don’t save the date: BGH urteilt nicht zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Bankentgelten

Elf Monate später nun eine neue Chance.

Die Fälle

Die klagenden Bankkunden fordern Kontoführungsgebühren zurück, die ohne ihre ausdrückliche Zustimmung erhoben wurden. Die beklagten Sparkassen berufen sich auf eine sog. Zustimmungs(fiktions)klausel.

Einwand der Kläger: Die Klausel ist unwirksam!

Gegeneinwand der Beklagten: Die Ansprüche sind verjährt!!

Die unteren Instanzen gaben beiden recht. Die Klauseln sind unwirksam, die Ansprüche aber verjährt. Dreijahresfrist abgelaufen.

Pech gehabt, liebe Kläger. Das nächste Mal bitte früher klagen.

Die Entscheidungen des BGH

Im Hinblick auf die Zustimmungsklausel dürfte es wohl keine Überraschung geben. Unwirksam lautet das Urteil.

Click zum BGH | Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20

Doch wie lange können solche Ansprüche geltend gemacht werden? Drei Jahre, zehn Jahre?

Die beklagte Sparkasse meint drei Jahre, die Kläger sind anderer Meinung. Welcher, lässt sich der Presseerklärung nicht genau entnehmen. Auf jeden Fall, länger als drei Jahre, Wie lange genau, wird hoffentlich am 19. November 2024 bekannt, denn da soll über die Revisionen verhandelt werden.

Click zum BGH | Presseerklärung vom 21. August 2024 – Nr. 167/2024