Was haben Hamster und Windräder gemeinsam? Beide drehen nachts am Rad, zumindest in Brandenburg. Zum Schutz der Anwohner nahe des Windparks erließ das Landesamt für Umwelt deshalb Lärmschutzauflagen. Rechtswidrig – urteilte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz.


Der Fall
Eine Windparkbetreiberin errichtete zusätzlich zu 24 Anlagen weitere Anlagen. Durch die bereits bestehende Lärm-Vorbelastung der 24 Stück waren die zulässigen Lärmrichtwerte nahezu erreicht oder überschritten worden.
Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen enthielten deshalb Lärmschutzauflagen, die den nächtlichen Betrieb der neuen Objekte einschränkten. Die Auflagen sahen nachts einen schallreduzierten Betriebsmodus vor, abhängig von der jeweiligen Windgeschwindigkeit. So sollte sicher gestellt sein, dass die Lärmbelastung für Wohngebäude nicht über die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegten Richtwerte hinaus anstieg. Im konkreten Fall lag die Wohnbebauung außerhalb des Einwirkungsbereich der Anlagen.
Dagegen wehrte sich die Betreiberin. Nach ihrer Ansicht der seien die zusätzlichen Lärmbelastungen durch ihre neuen Anlagen nach der TA Lärm irrelevant, da sie isoliert betrachtet weit unterhalb der zulässigen Richtwerte lägen. Wegen der damit verbundenen Leistungseinbußen klagte sie, zunächst erfolglos vor dem OVG. Begründung des Gerichts: Lärmbelastung durch die neuen Anlagen führe in Kombination mit den bereits bestehenden 24 Windenergieanlagen in der Region zu einer erheblichen Belastung. Daher seien die nächtlichen Betriebsbeschränkungen gerechtfertigt.
Das Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klägerin recht und hob das OVG-Urteil auf.
Nächtliche Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen, bedingt durch Lärmschutzauflagen, sind rechtswidrig, wenn diese Auflagen für Bereiche gelten, die außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegen. Der Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in der TA Lärm sei abschließend und verbindlich festgelegt. Zusätzliche Lärmbelastungen, die für sich genommen unbedeutend sind, dürften nicht zu Betriebsbeschränkungen führen; dies auch dann, wenn eine erhebliche Vorbelastung durch andere Anlagen bestehe.
Aus Betreibersicht ist das Urteil zu begrüßen. Wer ungestörte Nachtruhe schätzt, wird sich über die Entscheidung wahrscheinlich nicht freuen. Es bleibt abzuwarten, ob ähnliche Lärmschutzauflagen aufgehoben werden.
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