Wer Mädchen vom Zehn-Meter-Brett schubst, kann es wahrscheinlich nicht. Paul, der Bademeister und Mädchen-Schubser, scheint als Aufsichtsorgan daher nicht geeignet. Welche Kriterien die BaFin fordert, ergibt sich aus dem Merkblatt.
Pool-Sheriff Paul aus dem Ärzte-Lied ist zwar toll und stolzer Goldkettchen-Träger, doch oben genanntes Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob die Tätigkeit als Aufsichtsorgan die richtige Aufgabe für ihn ist. Das Merkblatt nennt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Ferner wird erläutert, welche Anzeigepflichten bestehen.
Adressaten sind alle Unternehmen, die der Bafin-Aufsicht nach KAGB unterliegen.
Click zur BaFin | Merkblatt vom 5. Februar 2024
Click zur BaFin | Beitrag zum Merkblatt vom 7. Februar 2024
Click zum Beitrag | Hinz und Kunz als Geschäftsleiter nach KAGB: Was sind die Anforderungen?
Click zum Beitrag | Kurz erklärt: Investmentvermögen nach dem KAGB
Relevante Normen:
§ 18 Abs. 4 KAGB [betrifft externe KVG]
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Beirats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder eines Beirats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
§ 119 Abs. 3 KAGB [betrifft Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital]
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
§ 147 Abs. 3 KAGB [betrifft Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital]
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
§ 153 Abs. 3KAGB { betrifft geschlossene Investmentkommanditgesellschaften]
(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bilden, der die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Anlagebedingungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Beirats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anleger gewahrt werden. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.