Wer Mädchen vom Zehn-Meter-Brett wirft, kann es wahrscheinlich nicht. Paul, der Bademeister, bekannt aus dem Lied der Ärzte, scheidet als Aufsichtsorgan also aus – wegen der Mädchen-Werferei. Welche Kriterien die BaFin für die Eignung fordert, ergibt sich aus dem Merkblatt.
Pool-Sheriff Paul aus dem Ärzte-Lied ist zwar toll und stolzer Goldkettchen-Träger, doch oben genanntes Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob die Tätigkeit als Aufsichtsorgan die richtige Aufgabe für ihn ist. Das Merkblatt nennt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Ferner wird erläutert, welche Anzeigepflichten bestehen.
Adressaten sind alle Unternehmen, die der Bafin-Aufsicht nach KAGB unterliegen.
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Relevante Normen:
§ 18 Abs. 4 KAGB [betrifft externe KVG]
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines Beirats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats oder eines Beirats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
§ 119 Abs. 3 KAGB [betrifft Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital]
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
§ 147 Abs. 3 KAGB [betrifft Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital]
(3) Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Auf Aufsichtsratsmitglieder, die als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden, sind die Sätze 1 und 3 nicht anzuwenden.
§ 153 Abs. 3KAGB { betrifft geschlossene Investmentkommanditgesellschaften]
(3) Die intern verwaltete geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat einen Beirat zu bilden, der die Geschäftsführung bei der Umsetzung der Anlagebedingungen überwacht. § 18 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Persönlichkeit und die Sachkunde der Mitglieder des Beirats müssen Gewähr dafür bieten, dass die Interessen der Anleger gewahrt werden. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.