Die BaFin gibt, die BaFin nimmt. Sie erteilt Erlaubnisse nach KAGB, wenn Hinz und Kunz zuverlässig und mehr sind. Sind sie’s nicht mehr, ist eine Erlaubnis auch schnell wieder weg. Welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Geschäftsleiter erfüllen müssen, ergibt sich aus einem neuen Merkblatt der BaFin, das ab 1. August 2024 bisherige Verlautbarungen ablöst.
Das Merkblatt richtet sich an alle Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die der Bafin-Aufsicht nach KAGB unterliegen. Inhaltlich geht es um Anzeigepflichten, solche der KVG sowie persönliche der Geschäftsleiter; ferner um die Frage, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Click zur BaFin | Merkblatt vom 15. Juli 2024
Click zur BaFin | Erläuterungen zur fachlichen Eignung vom 19. Juli 2024
Click zum Beitrag | Kurz erklärt: Investmentvermögen nach dem KAGB
Relevante Normen:
§ 1 Abs. 19 Nr. 15 KAGB
Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten
§ 34 Abs. 1 KAGB
- Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.
§ 34 Abs. 3 KAGB
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter;
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;