Pfannkuchen. Ein Begriff, zwei unterschiedliche Backwerke, je nachdem, ob in Berlin oder Bayern verzehrt. Ähnliches Problem bei Fonds: Welcher darf sich nachhaltig, grün oder sozial nennen? Leitlinien für Fondsnamen mit ESG- oder Nachhaltigkeitsbezug geben seit 14. Mai 2024 Aufschluss. Was ist erlaubt, was nicht?
ESG – environmental, social, governmental; zu Deutsch: Umwelt, Soziales, gute Unternehmensführung. Prominente Schlagwörter von Nachhaltigkeit, die auch aus der Finanzwelt nicht mehr wegzudenken ist. Anleger legen zunehmend Wert darauf, entsprechend zu investieren. Unternehmen sind gesetzlich gehalten, die Nachhaltigkeit der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten und gewisse Informationen zur Nachhaltigkeit von Finanzprodukten zu veröffentlichen.
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Da die entsprechenden EU-Regelungen gelegentlich Fragen offen lassen, können Erläuterungen der ESMA, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, mehr Klarheit für Unternehmen schaffen, wie z.B. im Bereich des Wertpapierrechts bei ESG-Angaben geschehen.
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Was ist Ziel der Leitlinien?
Ziel der Leitlinien ist es, Anleger vor Irreführung und Übertreibungen in Fondsnamen zu schützen sowie Fondsmanager mit eindeutigen Kriterien zu versorgen, anhand derer sie ihren ESG-/Nachhaltigkeitsbezug im Fondsnamen beurteilen können.
Der Name ist der erste Eindruck, den potentielle Anleger erhalten. In einen Fonds namens „Schwarzes Pech“ würde wohl niemand sein Geld stecken. Bei „Grünes Gold“ sähe das vielleicht anders aus. Der Name muss Programm sein. Deshalb: Wo „grün“ draufsteht, muss auch „grün“ drin sein. Um sich zu Recht grün/nachhaltig/sozial/… nennen zu dürfen, müssen mindestens 80 Prozent des Fondsvermögens entsprechend investiert werden.
Gleichzeitig gibt es Ausschusskriterien, die die Verwendung entsprechender Namen verbieten. Wer in Braun- oder Steinkohle investiert, darf sich nicht nachhaltig o.ä. Nennen. „Schwarzes Pech“ käme da schon eher in Betracht. Ob das der große Marketing-Hit ist, steht auf einem anderen Blatt.
Click zur ESMA | Final Report vom 14. Mai 2024
In drei Monaten sollen Übersetzungen in allen EU-Sprachen vorliegen.