EU-Prospektverordnung: Klarheit bei ESG-Angaben

ESMA | Erklärung vom 11. Juli 2023

Transparenz und Offenheit beim Thema Nachhaltigkeit. So will es die EU-Gesetzgebung in diversen Verordnungen. Doch was genau müssen Unternehmen in Wertpapier-Prospekten veröffentlichen? Eine Erklärung der ESMA gibt Aufschluss.

Katzen dürfen nicht in die Mikrowelle. Warnhinweise auf US-amerikanischen Produktbeschreibungen haben, wenn sie denn so formuliert sind, einen klaren Vorteil: Sie sind verständlich und man weiß, was zu tun bzw. im konkreten Fall zu lassen ist; hier die Katze in die Mikrowelle zu legen, zu setzen oder zu stellen. Die Gefahr der zerzausten Haustierfrisur wäre bei Missachtung wohl das geringste Problem.

Klare Ansagen wünschen sich vielleicht auch Emittenten von Wertpapieren, wenn es um die Frage geht, welche Informationen zum Thema ESG in Prospekten zu veröffentlichen sind und welche nicht.

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Die EU-Prospektverordnung hält sich hier mit Klarheit zurück. Denn sie steckt nur einen groben Rahmen ab: Ein Prospekt müsse die erforderlichen Informationen enthalten, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können | Art. 6 Abs. 1:

a) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers;

b)  die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und

c)  die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten.

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Was aber ist erforderlich?

Das mag der eine so, der andere so verstehen. Im oben zitierten Katzenbeispiel reicht für den einen der Hinweis, die Mieze nicht in besagtes Gerät zu stellen. Dann kommt ein dusseliger Verbraucher, legt das Tierchen rein und schon wird gehaftet, weil mehr kaputt ist als nur die fellige Frisur. Mit dem Zusatz „nicht legen“ wäre das Dilemma vielleicht nicht passiert.

Bei Risiken die gleiche Frage: Ist es erforderlich, diese zu veröffentlichen? Mag sein, mag nicht sein. Genannt werden sie in Art. 16 der EU-Prospektverordnung. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1:

Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um Risiken handelt, die für den Emittenten und/oder die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, wie auch durch den Inhalt des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung bestätigt wird.

Ob diese im Prospekt auftauchen oder auch nicht, liegt im Ermessen des Emittenten.

Klarheit ist gefragt!

Und die kommt von der ESMA, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in einer entsprechenden Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Informationen.

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Die Erklärung gilt für Prospekte für Nichtdividendenwerte, insbesondere Green Bonds, und Aktien. Bezweckt ist eine einheitliche Anwendung der Prospektverordnung in der EU. Weiter sollen Emittenten bei Erstellung der Prospekte und Behörden bei deren Prüfung unterstützt werden. Die Erklärung begründet keine neue Pflichten, sondern stellt klar, was zu veröffentlichen ist. Beispielhaft seien Risikofaktoren, Gründe für die Emission oder die Verwendung der Erlöse genannt.

Nicht nur Emittenten dürften sich über diesen Schritt freuen. Auch die BaFin begrüßt die Erklärung, die für Transparenz sorge.

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