Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter: XI. Zivilsenat des BGH bleibt sich treu

BGH | Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZB 16/21

Neues Spiel, neues Glück für klagende Anleger? Leider kein Glück, denn wieder heißt es: keine Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft. Bei schriftlicher Aufklärung anhand eines Prospekts verdrängt Spezialgesetz allgemeine Regeln. War so, ist so und wie dies begründet wird, führt der BGH aus.

Fall und Verfahrensgang

Der BGH hatte in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Musterentscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz | KapMug unter anderem folgende Fragen zu beantworten:

  • Ist der Prospekt einer Fondsgesellschaft falsch?
  • Haben Anleger deshalb Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten?

Der Verfahrensgang zusammengefasst:

  1. Anleger klagen vor dem Landgericht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen diverse Beklagte (Gesellschaft, Gesellschafter).
  2. Einzelne Fragen werden in einem Musterverfahren durch einen Musterentscheid des OLG geklärt.
  3. Gegen diese Musterentscheid wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde an den BGH.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Fonds in Form der GmbH & Co. KG hatte Erwerb und Betrieb eine Vollcontainerschiffs zum Gegenstand. An diesem beteiligten sich Anleger. Auch wenn dies nicht in dem Beschluss steht, ist anzunehmen, dass der Fonds wirtschaftlich Schiffbruch erlitt; denn ohne finanziellen Schaden, ergäben Ansprüche wegen Pflichtverletzung keinen Sinn. Beklagte waren insbesondere Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft.

Der Beschluss

Die Rechtsbeschwerde des klagenden Anlegers hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Zu den gestellten Fragen:

Ist der Prospekt der Fondsgesellschaft falsch?

Die Frage wurde nicht beantwortet, weil sie nicht relevant war. Ausdrücklich wird dies nicht gesagt, ergibt sich aber aus den Ausführungen des BGH:

Die behaupteten Prospektfehler wurden ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht. Und dieser Anspruch ist durch spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen.

Was heißt das? In seine Einzelteile zerlegt, stecken in ersten Satz folgende Aussagen:

Die Kläger behaupten, dass

  • der Prospekt falsch ist,
  • dieser falsche Prospekt zur schriftlichen Aufklärung verwendet wurde
  • und deshalb Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestehen.

Nach BGH sind diese Ansprüche aber wegen spezieller Gesetze ausgeschlossen.

Haben Anleger Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten?

Nein. Denn diese sind – wie ausgeführt – ausgeschlossen.

Ein Anspruch nach allgemeinen Regeln (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts gestützt werden. Verdrängt werden die allgemeinen Regeln durch spezialgesetzliche Prospekthaftung: § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (nachfolgend aF).

Nach diesen Spezialregeln haften neben denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben im Falle unrichtiger oder unvollständiger wesentlicher Angaben auch diejenigen, von denen der Prospekt ausgeht. Als Gründungsgesellschafter der Fonds waren die Beklagten Prospektverantwortliche und hafteten als solche nach Spezialgesetz.

Daneben ist für eine Haftung nach allgemeinen Regeln kein Raum. Und zwar auch dann nicht, wenn die Anleger ihre Beteiligungen nach Ablauf der spezialgesetzlichen Sechs-Monats-Frist gezeichnet haben.

So lässt sich die Prozesstaktik der Kläger erklären: Die Kläger hatten nach Ablauf der sechs Monate gekauft, weswegen rechtlich keine Spezialnorm mehr in Betracht kam. Dies ließ sich aber nicht retten. Denn der Notnagel der allgemeine Regel führte nicht zum gewünschten Erfolg.

Kann ausnahmsweise eine Haftung nach allgemeinen Normen neben den Spezialregeln gegeben sein?

Ja. Wenn ein Gründungsgesellschafter einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Diesen Vertrauenstatbestand kann er dadurch aufbauen, indem er Vertriebsverantwortung übernimmt:

  1. Entweder er übernimmt selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger, z.B. als Vertriebsgesellschaft.
  2. Oder er trägt in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung.

Diese Vertriebsverantwortung tragen geschäftsführungsbefugte Altgesellschafter, soweit die Fondsgesellschaft anderen einen Vertriebsauftrag erteilt haben.

Im konkreten Fall hatten die Beklagten keine Vertriebsverantwortung.

Wie wird für unrichtige mündliche Aussagen gehaftet?

Nun kann es durchaus sein, dass nicht nur schriftlich anhand von Kapitalmarktinformationen aufgeklärt wird, sondern auch mündlich Zusicherungen gemacht werden. Sind diese falsch, ist eine Haftung nach den oben genannten allgemeinen Regeln neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung möglich.

Darüber wurde aber im konkreten Fall nicht entschieden. Denn zum einem war eine derartige Feststellung durch den Musterkläger nicht beantragt worden. Viel wichtiger: Sie wäre schon gar nicht zulässig gewesen, weil das Musterverfahren nach dem KapMuG an eine schriftliche Aufklärung anknüpft.

Und am Schluss ein Seitenhieb?

Wer die Rechtsprechung in diesem Bereich verfolgt, erinnert sich vielleicht an die Beschlüsse vom 27. Juni 2023.

Diese waren insoweit bemerkenswert, als dass nach Jahren gegenläufiger Rechtsprechung des II. und des XI. Zivilsenats ein Kompromiss gefunden zu sein schien. Bei Lektüre der Ausführungen des XI. Senats im hiesigen Beschluss vom 19. September 2023 könnten jedoch Zweifel entstehen, ob hier tatsächlich ein Kompromiss im Sinne von gegenseitigem Entgegenkommen gefunden worden ist.

„Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshof neu ausgerichtet.“ BGH | Beschluss vom 19. September – XI ZB 16/21, Rn. 25

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