Wenn Private Placements öffentlich werden: Prospektpflicht nach VermAnlG

KG Berlin | Beschluss vom 28. November 2024 - 2 U 157/21

Nur für ausgewählte Kunden – typisch für Private Placements. Handelt es sich beim angebotenen Finanzinstrument um eine Vermögensanlage, stellt sich die Frage: Ist ein Prospekt nötig oder nicht?

Es kommt darauf an. Die gern gegebene Juristenantwort gab auch das KG auf die Frage nach der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bei sogenannten Private Placements, sprich Finanzierungsinstrumenten, die an eine ausgewählte Gruppe von Investoren verkauft, also gerade nicht öffentlich angeboten werden.

Der Fall

Eine Gesellschaft bot Vermögensbeteiligungen als Private Placements an. Ausgehend von einem Emissionsvolumen von € 3 Mio. und einen angenommenen Kapitalanteil von T€ 100 pro Anleger war das Angebot auf höchstens 30 Anleger beschränkt. Letztlich beteiligten sich 24 Anleger im Durchschnitt mit T€ 120. Die beigetretenen Kommanditisten waren der Gesellschaft bereits bekannt gewesen und gezielt angesprochen worden. Ein Prospekt wurde nicht erstellt. Die Anleger klagten erfolglos vor dem LG Berlin auf Rückabwicklung, insbesondere mit der Begründung, der notwendige Prospekt habe gefehlt.

Der Beschluss

Das KG gab dem LG Recht. Die Berufungen wurden letztlich nach dem Hinweis des KG, diese gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, zurückgenommen. Ein Prospekt sei nicht nötig gewesen, da sich das Angebot an einen begrenzten Personenkreis gerichtet habe.

Es gilt: Wer Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbieten möchte, muss grundsätzlich einen Verkaufsprospekt veröffentlichen (§ 6 VermAnlG), es sei denn, es besteht eine Ausnahme von der Pflicht (§§ 2, 2 a, 2b, 2c VermAnlG).

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Wie eine Vermögensanlage angeboten wird, entscheidet also darüber, ob das Angebot öffentlich ist oder nicht.

Was ist ein öffentliches Angebot?

Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietende Vermögensanlage enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden. Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises. Eine gesetzliche Prospektpflicht entsteht erst, sobald sich ein Anbieter an den Kapitalmarkt wendet, in dem der Vertrieb der Anteile stattfindet; öffentlich ist daher jedes Anbieten oder jede Werbung, die sich über ein beliebiges Medium an einen unbestimmten Personenkreis wendet, ein Kaufangebot abzugeben.

Richtet sich das Angebot hingegen an einen bestimmten Personenkreis, ist es nicht mehr öffentlich, was die Prospektpflicht entfallen lässt. Und zwar auch dann, wenn die Mitglieder des bestimmten Personenkreis nicht qualifizierte Anleger sind. Begründet wird dies mit dem unzumutbaren Aufwand, den die Prospekterstellung für den Anbieter mit sich bringt.

Wann richtet sich das Angebot nicht an einen unbestimmten, sondern an einen begrenzten Personenkreis?

Das Vermögensanlagenrecht selbst nennt – anders als das stärker regulierte Wertpapierrecht – keine konkrete Personenanzahl, die die Bereiche begrenzt / unbegrenzt definiert. Die dortige Regelung, Art. 1 Abs. 4 lit. b) ProspVO zieht die Grenze bei 150 bzw. bei 149, je nach Blickwinkel: Danach ist ein Wertpapierangebot prospektfrei, das sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt. 

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Ob im konkreten Fall auch diese strikte Zahl auf die Vermögensanlage anzuwenden war oder nicht, ließ das Kammergericht letztlich offen. Denn die Zahl der angesprochenen Anleger lag weit unter dem Wert von 150, konkret bei 30. Diese waren überdies namentlich bekannt und gezielt kontaktiert worden. Es lag demnach kein öffentliches Angebot vor; eine Prospektpflicht bestand nicht.

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Aufgrund der Hinweise im Beschluss des KG, wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil I. Instanz – LG Berlin, 9. November 2021, 2 O 7/21 – ist damit rechtskräftig.

Beachte: Ob zusätzlich zum Prospekt oder unabhängig davon, ist bei Vermögensanlagen immer ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen.