Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und / oder VIB?

Was ist wann nötig?

Dick und dünn gleichzeitig? Geht. Bei Vermögensanlagen ist – anders als im Wertpapierrecht, wo es entweder / oder heißt – zusätzlich zum dicken Verkaufsprospekt ein kompaktes VIB zu veröffentlichen. Dünn allein, sprich nur VIB, geht aber auch. Was ist wann der Fall?

Vermögensanlage? Nie gehört. Liegt vielleicht daran, dass dieses Investment ein Nischendasein führt. Investiert wird gerne in Immobilien und Windkraft. Vermögensanlagen bieten langfristige Investments; Anlagezeiträume von zwanzig oder dreißig Jahren sind keine Seltenheit. Wer sich hierfür entscheidet, braucht deshalb einen langen Atem. Unternehmen haben die Möglichkeit, sich über den Kapitalmarkt mit Geld zu versorgen. Vor der Emission sind jedoch gewisse Informationen zu veröffentlichen: entweder in einem Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt| VIB oder ausschließlich in einem VIB. Beides muss von der BaFin gebilligt werden.

Fehlt Prospekt | VIB, obwohl erforderlich, sind die entsprechenden Geschäfte verboten und die BaFin kommt wieder ins Spiel. Sie setzt z.B. schon beim bloßen Verdacht, dass ein notwendiges Informationsinstrument fehlt, das entsprechende Unternehmen auf ihre Warnliste und untersagt ggf. weitere geschäftliche Aktivitäten.

Click zum Beitrag | BaFin ermittelt

Was ist eine Vermögensanlage

Der Begriff ist – leicht sperrig – in § 1 Abs. 2 VermAnlG definiert. Zunächst findet eine Abgrenzung zu anderen Finanzprodukten statt, dann werden Bespiele aufgezählt.

Danach sind Vermögensanlagen

  • nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbriefte und
  • nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB ausgestaltete
  • in den Nr. 1 bis 8 genannten Anlagen,
  • die keine Einlagengeschäfte nach dem KWG sind.

Beispielhaft seien Nachrangdarlehen, Unternehmensbeteiligungen, partiarische Darlehen oder auch Genussrechte genannt.

Prospekte für Vermögensanlagen

Wer Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbieten möchte, muss grundsätzlich einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen, § 6 VermAnlG, es sei denn, es gibt eine Ausnahme nach den §§ 2, 2a, 2b, 2c VermAnlG.

§ 7 VermAnlG regelt den Inhalt des Vermögensanlagen-Prospekts. Generell gesagt muss der Prospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung von Emittent und Anlage sowie der Zielgruppe der Anlage zu ermöglichen.

Der konkrete Inhalt ergibt sich aus der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung | VermVerkProspV. Mindestangaben sind insbesondere Angaben:

  1. zu Prospektverantwortlichen
  2. zur Vermögensanlage
  3. zum Emittenten
  4. zu weiteren wesentlichen Punkten wie etwa Kapital, (Gründungs-)Gesellschaftern, Geschäftstätigkeit des Emittenten

VIB | Vermögensanlagen-Informationsblatt

Im Wertpapierprospektrecht gilt: entweder Prospekt oder WIB. Anders bei Vermögensanlagen. Hier muss der Emittent immer ein VIB veröffentlichen – entweder zusätzlich zum Prospekt oder stattdessen, § 13 Abs. 1 VermAnlG.

Ausnahmen von der Prospektpflicht nennen die §§ 2, 2a, 2b, 2c VermAnlG:

  • § 2 VermAnlG nimmt bestimmte Vermögensanlagen von der Pflicht aus, z.B. Genossenschaftsanteile unter gewissen Voraussetzungen, Emissionen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds
  • Praktisch wichtig ist vor allem § 2 a VermAnlG: Werden insbesondere partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Genussrechte als Schwarmfinanzierungen über Crowdinvesting-Plattformen öffentlich angeboten, ist kein Prospekt nötig, dafür aber ein VIB.
  • Soziale Projekte, § 2 b VermAnlG
  • Gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften, § 2 c VermAnlG

Das VIB informiert über die Vermögensanlage. Und zwar in Kurzform, sprich auf höchstens drei DIN A 4-Seiten. Potentielle Anleger sollen sich einen schnellen Überblick über das Finanzprodukt machen können.

Inhalt des VIB sind wesentliche Informationen der angebotenen Anlage, aufgelistet in § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 16 VermAnlG. Beispielhaft

  • Art und genaue Bezeichnung der Vermögensanlage
  • Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich Geschäftstätigkeit […]
  • Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte […]
  • Laufzeit, Kündigungsfrist der Vermögensanlage und Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung
  • mit der Vermögensanlage verbundene Risiken
  • Emissionsvolumen, Art und Anzahl der Anteile

Wichtig: Die Mindestangaben sind in der Reihenfolge des Gesetzes zu machen.

Fehlt das VIB oder weist es Fehler auf, haftet der Anbieter unter Umständen nach § 22 VermAnlG.

Wie sieht die Praxis aus?

Ob eine Vermögensanlage zu einem Unternehmen passt und wenn ja, in welcher Variante, kann abstrakt nicht beantwortet werden.

Allein ein Blick ins VermAnlG zeigt die Komplexität der Materie. Der Text mancher Normen besteht zu großen Teil aus Querverweisen und wiederum Paragraphen, was die Lektüre erschwert und das Verständnis nicht unbedingt erhöht.

Im Idealfall wird der Prospekt und / oder das VIB gebilligt. Im worst case kann es aber auch zu einer Untersagung kommen.

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