Angenommen, ein Verkaufsprospekt ist aus diversen Gründen falsch. Haften Gründungsgesellschafter gegenüber Anlegern nach allgemein zivilrechtlicher Prospekthaftung?
Nicht wegen des Prospekts, denn hier hat Spezialgesetz Vorrang. Bei einem zusätzlichen Vertrauenstatbestand ist eine Haftung nach allgemeinen Regeln denkbar. Aber:
Für eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach allgemeinen Regeln – §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG (Fassung bis zum 31. Mai 2012) wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt es nicht, wenn der Gründungsgesellschafter an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, bloß kapitalmäßig beteiligt ist.
Welche weiteren Voraussetzungen sind erforderlich?