Namensgebung bei nachhaltigen Fonds: Bald einheitliche Vorgaben in der EU?

ESMA | Public Statement vom 14. Dezember 2023

Wer hinter der grünen Minna eine Dame vermutet, die auf einem Wochenmarkt im Dirndl Kräuter verkauft, irrt. Kenner wissen, dass damit seit dem 19. Jahrhundert liebevoll ein Gefangenentransport gemeint ist. Fazit: Ein Name kann für Missverständnisse sorgen. Um Investoren in der EU davor zu schützen, möchte die Oberste Europäische Finanzaufsichtsbehörde ESMA Leitlinien für Namen von ESG-Fonds ins Leben rufen. Nur wer nachhaltig, grün oder sozial investiert, darf sich nachhaltig, grün oder sozial nennen.

Kritik, Wünsche, Anregungen? In einem Konsulationspapier vom 18. November 2022 wandte sich die ESMA an Vermögensverwalter, Branchenverbände, NGOs und Verbraucher. Bis 20. Februar 2023 konnte Feedback gegeben werden, welche Kriterien maßgeblich sind, damit ein Fondsname ESG-konform ist. Greenwashing oder Irreführung von Investoren soll vermieden werden. Im Fokus stand insbesondere die Frage, ob es Schwellen für ESG- bzw. nachhaltigkeitskonforme Investments geben solle und wie hoch (50 %, 80 %?) diese sein müssten, damit ein Fonds eine entsprechende Bezeichnung im Namen führen darf.

Die Leitlinien dürften in den nächsten Monaten erlassen werden.

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