Ja, sagt das Bundesverwaltungsgericht.


Naturschutzbehörden dürfen nachträgliche Betriebsbeschränkungen für nach Bundesimmissionschutzgesetz genehmigte Windenergieanlagen zum Schutz von Fledermäusen zwar nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG anordnen, aber nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, wenn sich die Sachlage nach der Genehmigung wesentlich geändert hat.



