7 : 9 – in Worten: sieben zu neun. So der Istzustand der Länderbeteiligungsgesetze für Windkraft. In sieben Bundesländern gibt es bereits welche. Neun haben keine, es sind aber weitere Vorhaben in Planung. Ziel ist es, die Akzeptanz für Erneuerbare Energien zu steigern, damit es im Bestfall am Ende 16 : 0 steht.
Kommunen an Erneuerbare-Energien-Projekten zu beteiligen, ist bereits möglich. In § 6 Abs. 1 Satz 1 EEG heißt es: Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen.
Dem aufmerksamen Leser fallen bei der Lektüre zwei Punkte auf.
Punkt 1
„Sollen“ heißt nicht „müssen“. „Sollen“ mag zwar einen autoritären Klang haben, bedeutet aber immer noch eins: freiwillig. Dies ergibt sich aus dem weiteren Gesetzestext. Anlagenbetreiber „dürfen“ Gemeinden, die von der Errichtung einer Anlage betroffen sind, Zuwendungen anbieten, konkret 0,2 Cent pro Kilowattstunde.
„Es wäre gut, wenn du es tust, zwingen kann ich dich aber nicht.
Punkt 2
Weiteres Manko neben der Freiwilligkeit: Nur Gemeinden, nicht aber Bürgern kann die Zuwendung angeboten werden.
Die Regel des § 6 EEG ist nicht neu, doch scheint der gewünschte Effekt auszubleiben. Die Akzeptanz für Erneuerbare Energien hat noch Luft nach oben. Und was tut man, wenn Freiwilligkeit nicht zum Erfolg führt? Richtig, man baut Druck auf.
Und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt?
Ob dies der gesetzgeberische Antrieb so manchen Landtags war, kann nur vermutet werden. Jedenfalls hat es MeckPomm im Jahr 20216 mit dem erste Beteiligungsgesetz Deutschlands vorgemacht. Danach müssen Bürger und Gemeinden über eine Projektgesellschaft an Windparks beteiligt werden.
Click zum Beitrag | Frischer Wind bleibt in Meck-Pomm: Bürger profitieren weiterhin von Windkraft
Andere sind dem Beispiel gefolgt und in diesem Jahr sind gleich vier neue Gesetze an den Start gegangen. So unterschiedlich die Länder und ihre Menschen, so unterschiedlich auch die einzelnen Gesetze: Beteiligung nur der Kommunen oder auch der Bürger, Beteiligung nur an Windkraft- oder auch an Solaranlagen.
Beteiligung der Bürger und Kommunen:
- Mecklenburg-Vorpommern (seit 2016): Bürger und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern sind mit mindestens 20 Prozent zu beteiligen
- Niedersachsen (seit 2024): Kommunen ist eine jährliche Akzeptanzabgabe zu zahlen, sprich 0,2 Cent je Kilowattstunde für die eingespeiste Strommenge. Darüber hinaus müssen Anlagenbetreiber den Kommunen und auch den Bürgern eine finanzielle Beteiligung anbieten.
- Nordrhein-Westphalen (seit 2023): Mit Bürgern und Kommunen ist eine Beteiligungsvereinbarung über eine finanzielle Beteiligung abzuschließen.
Rein kommunale Beteiligungen:
- Brandenburg (seit 2019): Betreiber von Windenergieanlagen müssen eine Sonderabgabe von 10.000 € pro Anlage und Jahr an Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern zahlen.
- Saarland (seit 2024): Mit anspruchsberechtigten Gemeinden ist eine Beteiligungsvereinbarung über eine direkte oder indirekte finanzielle Beteiligung an der Anlage zu schließen.
- Sachsen (seit 2024): Betreiber von Windenergieanlagen müssen jährlich eine Zahlung von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an anspruchsberechtigte Gemeinden zahlen.
- Thüringen (seit 2024): Betreiber von Windenergieanlagen müssen jährlich eine Zahlung von 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an anspruchsberechtigte Gemeinden zahlen.
In Sachsen-Anhalt liegt ein konkreter Entwurf vor. Das vermeintlich windlose Bayern hat zumindest für dieses Jahr einen Gesetzesentwurf angekündigt, der nicht nur die Windkraft, sondern auch die Solarenergie beinhaltet.
Im Rest der Republik herrscht diesbezüglich Flaute.
Click zum BWE | Beteiligungsgesetze der deutschen Bundesländer
Gesetzestexte:
Mecklenburg-Vorpommern | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V
Nordrhein-Westphalen | Bürgerenergiegesetz NRW – BürgEnG
Saarland | Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz – SGBG
Brandenburg | Windenergieanlagenabgabengesetz – BbgWindAbgG
Sachsen | Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG
Thüringen | Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks – ThürWindBeteilG