Atemberaubend schön oder grottenhässlich? Daran scheiden sich die Geister. Unabhängig davon, ob einem Windräder optisch ein Dorn im Auge sind oder nicht, steht fest: Sie sind mit zum Teil über zweihundert Metern Höhe nicht zu übersehen. Wie sieht es da mit dem Landschaftsschutz aus?


Ob Denkmal-, Arten- oder Naturschutz; erneuerbare Energien bekommen Gegenwind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, durch welche Maßnahmen Eingriffe in das Landschaftsbild ausreichend kompensiert werden können.
Der Fall
Die Klägerin betreibt in Brandenburg Windenergieanlagen, Höhe 229 Meter. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigung beigefügt war eine Inhalts- und Nebenbestimmung, die als Kompensation für Eingriffe u.a. in das Landschaftsbild rund 65.000,00 € Zahlungen festsetzte. Die Betreiberin hatte als Realkompensation zum Ausgleich den Rückbau von Stallanlagen sowie Anpflanzungen von Gehölz in elf Kilometern Entfernung vom Standort der Windanlage angeboten. Damit bestand behördenseits kein Einverständnis. Widerspruch und auch Klage blieben ohne Erfolg. Begründung: Die angebotenen Maßnahmen seien nicht geeignet, die erhebliche Beeinträchtigung auszugleichen. Einzige Vollkompensation wäre ein Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirken.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass durch Ersatzmaßnahmen ein Zustand geschaffen werde, der den beeinträchtigten Funktionen des Landschaftsbildes ähnlich sei oder diesen nahekomme. Bei den angebotenen Maßnahmen sei dies der Fall.
Das Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf, traf aber keine Entscheidung in der Sache. Es verwies den Rechtsstreit zurück ans OVG, da noch entscheidungserhebliche Feststellungen zu treffen waren.
Rechtlich führte es aus, dass das OVG den Maßstab für Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG falsch beurteilt habe. Es habe mehr gefordert als dies nach BNatSchG zulässig sei. Die Kernaussagen sind folgende:
1. Ersatzmaßnahmen sind auf eine gleichwertige (nicht gleichartige) Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet. Als Ersatz genügt die Herstellung ähnlicher, mit den beeinträchtigten nicht identischer Funktionen.
2. Beim Ersatz für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist.
3. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht ausschließlich durch Maßnahmen möglich, die in der Art und Weise ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild die Wirkung des Eingriffs „spiegelbildlich“ kompensieren. Vielmehr kommen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die in anderer Art und Weise und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf das Landschaftsbild einwirken.
4. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von im betroffenen Naturraum vorhandenen vertikalen Strukturen.