Ich kann nicht klagen! – Verbandsklagen im Zivilprozess

OLG Frankfurt am Main | Urteil vom 5. November 2021 - 24 MK 1/18

“Heute nur für Stammgäste.” – Der wohl fieseste Satz eines Türstehers. Ob das OLG Frankfurt am Main bei seiner Entscheidung, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. abblitzen zu lassen, die Einlasssituation eines hippen Clubs vor Augen hatte? Ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass die Richter die Klage des Vereins im ZPO-Musterfeststellungsverfahren als unzulässig abwiesen. Und das aus einem simplen Grund.

Musterverfahren | Was ist das?

Das Prozessrecht kennt zwei Formen von Musterverfahren:

  • ZPO-Musterfeststellungsklage
  • KapMuG-Musterfeststellungsklage

Mit der 2018 in die ZPO (§§ 606 bis 613) eingeführten Musterfeststellungsklage sollen verallgemeinerungsfähige Fragen der Haftung eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern einheitlich und verbindlich geklärt werden. Im Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten gem. KapMuG, dem die Musterfeststellungsklage der ZPO in Teilen nachgebildet ist, können auch einzelne Personen einen entsprechenden Antrag stellen.

Anders die Musterfeststellungsklage in der ZPO: Nur qualifizierte Einrichtungen dürfen die Verbandsklage erheben. So verlangt es § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Um als qualifiziert durchzugehen, braucht die Einrichtung als Mitglieder entweder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind oder mindestens 350 natürliche Personen (§ 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Weitere Voraussetzungen, die die klagenden Verbände erfüllen müssen, nennen die Nr. 2 bis 5 des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

INTERNETMITGLIEDER SIND KEINE VOLLMITGLIEDER

Im entschiedenen Fall wollte der Musterkläger, ein eingetragener Verein, mit der Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen. Mit den gestellten Fragen setzte sich das OLG Frankfurt jedoch gar nicht erst auseinander. Der klagende Verein stolperte bereits über die Zulässigkeitshürde, denn er war nicht klagebefugt. Zu wenige Mitglieder. Die Crux: Auf den vorgelegten Mitgliederlisten standen zwar mehr als 350 Namen, die jedoch nicht alle mitgerechnet werden dürften. Abgezogen werden mussten die Internetmitglieder, da sie mangels Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers keinen Einfluss auf diesen nehmen könnten und deshalb nicht als Vollmitglieder zählten. Als Konsequenz der fehlenden Klagebefugnis wurde die Musterklage, wie erwähnt, als unzulässig abgewiesen.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Ob eine hiergegen eingelegte Revision Erfolg haben würde, ist angesichts der Rechtsprechung des BGH zweifelhaft:

Im Urteil vom 17. November 2020, XI ZR 171/19, auf das sich das OLG Frankfurt am Main bezieht, hat der BGH klar entschieden, dass Internetmitglieder wegen des fehlenden Stimmrechts nicht mitzuzählen sind. Mitgliedern nachträglich ein Stimmrecht einzuräumen, löst das Problem auch nicht, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob das erforderliche Quorum an Vollmitgliedern erreicht ist, der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG ist. Und der ist zwangsläufig vorbei.

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