Mega Investment! Unbedingt kaufen! Wer nicht zugreift, ist selbst schuld! – Vielleicht haben Sie dies oder Ähnliches schon gelesen oder auch mal selbst einen Finanztipp gegeben. Vorsicht! Ohne sich dessen bewusst zu sein, gelten schwupps gesetzliche Vorgaben. Welche, verrät die ESMA.
An wen richtet sich die ESMA-Erklärung?
An jeden, egal, ob professioneller Anbieter oder privat gepostet.
Die Erklärung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA richtet sich explizit an jeden, der über eine beliebige Plattform Finanzanlagen in irgendeiner Art oder Form empfiehlt sowie an jede Person, die Anlageentscheidungen auf der Grundlage von Anlageempfehlungen auf jeglicher Plattform trifft. Ausdrücklich erfasst ist Social Media.
Anlageempfehlungen beinhalten das Risiko, Anleger in die Irre zu führen. So die Sicht der Aufsichtsbehörde. Um dies zu vermeiden, müssen Anlageempfehlungen auf bestimmte, insbesondere auf transparente Art und Weise erfolgen. Anleger sollen vor einer Investition in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Empfehlung, deren Objektivität sowie mögliche Interessen desjenigen, der die Anlage empfiehlt, beurteilen zu können.
WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN?
Geben natürliche oder juristische Personen mit Sitz in oder außerhalb der EU in den sozialen Netzwerken einem breiten Publikum Empfehlungen zu Anlagen in EU-Finanzinstrumente (z. B. Aktien oder Anleihen), gelten die Vorschriften der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation | MAR). Wer Anlagen empfiehlt, hat besondere Anforderungen im Hinblick auf Identität, Objektivität und Sorgfalt zu erfüllen. Diejenigen, die eine Anlageempfehlung abgeben, müssen
- ihre Identität offenlegen,
- Empfehlungen objektiv darstellen und
- ihre Interessen sowie mögliche Interessenskonflikte offenbaren, vgl. Art. 20 Abs. 1 MAR.
Für Experten gelten zusätzliche Regeln. So müssen z.B. natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen verantwortlich sind, dies inklusive Identitätsnachweis bei der BaFin gem. § 86 Abs. 1 WPHG anzeigen. Keine Anzeigepflicht besteht jedoch z.B. für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften.
WAS SIND FINANZTIPPS IN SOCIAL MEDIA ANLAGEEMPFEHLUNGEN?
„Anlageempfehlungen“ bezeichnen Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente, Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 MAR.
Was unter Finanzinstrumenten gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR zu verstehen ist, findet sich in der Richtlinie 2014/65/EU, Finanzmarktrichtlinie, dort in Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. den in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumenten, beispielsweise übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Optionen.
Empfehlungen können in Analyseberichten und Artikeln sowie über traditionelle Medien oder auch über soziale Medien gegeben werden. Nach Ansicht der ESMA kann allein der Meinungsaustausch über vergangene und künftige Kursentwicklungen einer Aktie bereits eine Anlageempfehlung im Sinne des EU-Rechts sein.
WER GIBT ANLAGEEMPFEHLUNGEN?
Im Regelfall Unternehmen wie Banken und Broker, aber auch Finanzanalysten. Doch unter Umständen können auch andere Personen Anlageempfehlung abgeben, wenn der Vorschlag weit verbreitet werden soll, wie es z.B. bei der Veröffentlichung in sozialen Medien der Fall ist. Wer häufig Anlageempfehlungen abgibt, ein breites Publikum erreichen will und sich selbst als kompetent im Finanzbereich präsentiert, gilt ggf. als Experte. Folge: Es werden höhere Anforderungen an gesetzliche Offenlegungspflichten gestellt.
WELCHE FOLGEN HABEN VERSTÖßE?
Wer sich nicht an rechtliche Vorgaben hält, hat mit Konsequenzen zu rechnen. So verfolgen die Aufsichtsbehörden von sich aus Verhalten, Aufträge und Transaktionen von Anlegern am Markt. Besteht ein konkreter Anlass, wird ermittelt. Bei Verstoß gegen die Vorschriften zu Anlageempfehlungen, drohen Gelstrafen und weitere Aufsichtsmaßnahmen. Ggf. wird auch die Staatsanwaltschaft tätig.