Dick oder dünn: Prospekte und Informationsblätter bei Emissionen

Wertpapiere und Vermögensanlagen

Die Katze im Sack zu kaufen, ist nicht jedermanns Sache. Wer Geld in Wertpapiere oder Vermögensanlagen investiert, möchte wissen, wem er wofür Geld gibt. Emittenten müssen daher den Kapitalmarkt informieren: per Prospekt und/oder ein Informationsblatt.

Wertpapiere und Vermögensanlagen dürfen nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein von der BaFin geprüfter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde:

  • Bei Wertpapieren ein Wertpapierprospekt
  • Bei Vermögensanlagen ein Vermögensanlagen-Verkaufsprosepkt.

Begriffe des Wertpapiers und der Vermögensanlage

Wertpapiere sind

  • übertragbare Wertpapiere im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU 
  • mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/65/EU
  • mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.

Maßgeblich ist die Handelbarkeit auf dem Kapitalmarkt. Beispiele sind Aktien oder andere Anteile an Gesellschaften oder Schuldverschreibungen.  

Vermögensanlagen sind nach § 1 Abs. 2 VermAnlG

  • nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbriefte und
  • nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB ausgestaltete
  • in den Nr. 1 bis 8 genannten Anlagen,
  • die keine Einlagengeschäfte nach dem KWG sind.

Beispiele sind Nachrangdarlehen, Unternehmensbeteiligungen, partiarische Darlehen und Genussrechte.  

Wann ist ein Prospekt nötig?

Der Grundsatz lautet: Ein Prospekt ist zu veröffentlichen; es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob das Investment öffentlich angeboten wird.

Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere bzw. Vermögensanlagen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung zu entscheiden.

Click zum Beitrag | Wenn Private Placements öffentlich werden: Prospektpflicht nach VermAnlG

Wann genügt ein Informationsblatt – WIB oder VIB?

Immer, dann wenn eine Ausnahme vorliegt.

Im Wertpapierrecht genügt ein Wertpapier-Informationsblatt | WIB, etwa dann, wenn die Schwelle von € 8 Mio. Emissionsvolumen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten ist. Es gibt aber auch Fälle, in denen ist nicht einmal ein WIB nötig. Gemeint sind Kleinstemissionen, sprich einem Volumen von unter € 100.000,00.

Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt | VIB reicht aus in den Fällen der §§ 2, 2a, 2 b, 2 c VermAnlG, etwa bei bestimmten Vermögensanlagen oder Projekten oder bei Schwarmfinanzierungen über Crowdinvesting-Plattformen, wenn das Volumen € 6 Mio. Nicht überschreitet.

Wichtig! Der Unterschied zwischen Wertpapierrecht und Recht der Vermögensanlagen besteht darin, dass in erst Genanntem entweder ein Prospekt oder ein WIB zu veröffentlichen ist. Bei Vermögensanlagen hingegen bedarf es immer eines VIBs, zusätzlich zum Prospekt oder ausschließlich.

Click zum Beitrag | Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und/oder VIB?

Click zum Beitrag | Emissionen im Wertpapierrecht: Wertpapierprospekt oder WIB?

Click zur BaFin | Beitrag vom 12. Dezember 2024 – Prospekte und Informationsblätter