Wer schweigt, sagt ja? – BGH urteilt über Banken-AGB

BGH | Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20

Wer den Mund hält, sagt, rein tatsächlich betrachtet, erst mal nichts und möchte damit auch meist nichts ausdrücken. Rechtlich kann Schweigen aber Zustimmung bedeuten. Bislang war es in AGB von Banken üblich, Klauseln zu verwenden, die die Zustimmung des Kunden fingieren, wenn dieser nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspricht. Die bislang gängige Praxis soll künftig nicht mehr möglich sein. Sagt der BGH.

DER SACHVERHALT

Die beklagte Bank verwendete in ihren AGB gegenüber Verbrauchern Klauseln, nach denen eine Zustimmung des Kunden fingiert wird, wenn dieser der Bank nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Ablehnung anzeigt. Mit anderen Worten: Wer schweigt, stimmt automatisch zu. Geht das so einfach? Nein, dachten sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Sie halten die Klauseln für unwirksam und haben deshalb dagegen geklagt.

DAS URTEIL DES BGH

Dieser Ansicht – Unwirksamkeit der Klauseln – ist auch der BGH. Begründung: Die Klausel betrifft nicht nur einzelne Punkte der jeweiligen Geschäftsbeziehung, sondern jegliche Verträge des Privatkunden mit der Bank – ohne Beschränkung, weder inhaltlich noch gegenständlich. Schweigt der Kunde, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung. Die Bank weicht damit vom Grundgedanken des AGB-Rechts ab (§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB), so der BGH.

Was ist der Grundgedanke des AGB-Rechts?

  • Die Bank muss auf ihre AGB hingewiesen haben (ausdrücklich oder durch sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses).
  • Der Kunde muss zumindest die Möglichkeit gehabt haben, von den AGB Kenntnis zu nehmen
  • und damit einverstanden sein.

Indem eine Bank von diesen Vorgaben abweicht, benachteiligt sie Kunden unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die weit gefasste Klausel gibt der Bank die Möglichkeit, die gesamte Geschäftsbeziehung zum Kunden umzugestalten, wenn dieser die Änderung nicht fristgerecht ablehnt. Derart weitreichende Änderungen kommen dem Abschluss eines neuen Vertrags gleich, so dass ein eigener Änderungsvertrag notwendig gewesen wäre, der den gesetzlichen Anforderungen (§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB, Hinweis | Möglichkeit der Kenntnisnahme | Einverständnis) standhalten muss.

Darüber, wie derartige Klauseln im Rechtsverkehr mit Geschäftskunden zu bewerten sind, werden keine Aussagen getroffen. Das Urteil hat jedoch weitreichende praktische Folgen: In künftigen Verträgen müssen Klauseln vereinbart werden, die den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung genügen; bei den zahlreichen Bestandsverträgen mit unwirksamen Klauseln besteht ebenfalls Handlungsbedarf.

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