Die Masse macht’s. Und wenn die Masse mitmacht, auch nur mit kleinen Beiträgen, kann ganz schön was zusammenkommen. Crowdfunding ist deshalb immer beliebter, bei Anlegern und Emittenten. Der zwischen den beiden stehende Plattform-Betreiber soll künftig die Möglichkeit bekommen, mit nur einer Genehmigung EU-weit tätig zu sein.
Gerade kleine und mittlere Unternehmen | KMU in der Start-up-Phase brauchen Kapital. Mit Crowdfunding | Schwarmfinanzierung ist das relativ unkompliziert zu bekommen, sodass es sich als Alternative zur Finanzierung über Bankkrediten etabliert hat. Seit 2015 ist es gesetzlich geregelt: in § 2 a Vermögensanlagengesetz | VermAnlG. Die Emissionen der KMU, mit denen sie Gelder einwerben, sind ausschließlich onlinebasiert und Anleger beteiligen sich mit vergleichsweise geringen Beträgen.
Im Gegenzug erhalten sie eine Beteiligung an der Gesellschaft: eine Vermögensanlage. Wer eine solche emittiert, muss grundsätzlich einen Prospekt veröffentlichen. Das ist aufwendig und teuer und gerade für Start-ups oft finanziell nicht zu stemmen. Unter anderem fürs Crowdfunding gibt es deshalb Ausnahmen von der Prospektpflicht. Die Ausnahmen sind an Voraussetzungen geknüpft, z.B. dürfen bestimmte Schwellenwerte bei Emission und Investition nicht überschritten werden. Die Emission darf nicht zu groß sein, der Betrag, mit dem sich jemand beteiligt, auch nicht.
Außerdem wird ein sog. Plattformbetreiber gebraucht, über den Unternehmen und Anleger zusammenfinden. Wird der grenzübergreifend im EU-Raum tätig, sieht EU-Recht eine Regulierung vor. Mit der europäischen Lizenz wäre eine europaweite Geschäftstätigkeit des Plattformbetreibers durch einen sog. EU-Pass möglich. Dies sieht der Entwurf einer Verordnung für Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (European Crowdfunding Service Provider) vor | ECSP-VO.
Unser Partner, Dr. Ferdinand Unzicker, gibt in einem Gastbeitrag bei Cash.Online einen Überblick über den Entwurf der ECSP-VO, insbesondere zum Anwendungsbereich und zum Verhältnis europäisches | nationales Recht.
HINWEIS | Am 7. Oktober 2020 wurde die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 verabschiedet. Sie gilt ab dem 10. November 2021.