An Silvester noch freiwillig, ab 1. Januar Pflicht. Wenn in Bayern um 0.00 Uhr die Korken knallen, müssen Vorhabenträger neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen fortan die Standortkommunen verbindlich an der Wertschöpfung beteiligen. Aus der Option des § 6 EEG 2023 wird damit im Freistaat eine gesetzliche Pflicht; mit erheblichen Folgen für Projektkalkulation, Vertragsgestaltung und Finanzierung. Wer ist betroffen, welche Ausnahmen gelten und worauf müssen Vorhabenträger jetzt achten?


Vom freiwilligen Angebot zur gesetzlichen Pflicht
Der Bayerische Landtag hat am 9. Dezember 2025 die Einführung einer landesgesetzlichen Beteiligungsregelung für neue Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschlossen. Die Neuregelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten und als neuer Teil 4 „Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen“ in den Art. 22 ff. des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) verankert.
Geplant war zunächst ein eigenes Beteiligungsgesetz, geworden sind es nun sechs neue Artikel.
Mit der Einführung der Art. 22 bis 27 BayWiVG vollzieht Bayern einen Schritt, den mehrere Bundesländer, mit Mecklenburg-Vorpommern als Vorreiter, bereits gegangen sind: Die auf Bundesebene in § 6 EEG 2023 als freiwillige Möglichkeit ausgestaltete finanzielle Beteiligung der Kommunen wird auf Landesebene zur Pflicht. Wer künftig in Bayern eine Windenergieanlage oder eine PV-Freiflächenanlage errichtet und in Betrieb nimmt, muss die betroffenen Gemeinden, bei Anlagen auf gemeindefreiem Gebiet die Landkreise, an der Wertschöpfung beteiligen.
Die Eckpunkte der Neuregelung
Erfasst sind grundsätzlich alle genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen einschließlich des Repowerings sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5000 Kilowatt. Der Kreis der beteiligungsberechtigten Gemeinden folgt der Definition des § 6 EEG 2023: Bei Windenergieanlagen sind es die Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte, bei Freiflächenanlagen die Standortgemeinden.
Die Beteiligung beläuft sich auf 0,2 bis rund 0,3 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens und ist grundsätzlich für einen Mindestzeitraum von 20 Jahren zu leisten, längstens bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Die Pflicht zum aktiven Tätigwerden trifft allein den Vorhabenträger: Er muss den beteiligungsberechtigten Kommunen von sich aus ein den Anforderungen des Art. 24 BayWiVG entsprechendes Angebot unterbreiten.
Bei der Umsetzung lässt der Gesetzgeber bewusst Spielraum. Die Pflicht kann durch ein Angebot nach § 6 EEG 2023 (0,2 Cent pro kWh) erfüllt werden. Möglich sind darüber hinaus Direktzahlungen bis maximal rund 0,3 Cent pro kWh sowie individuell vereinbarte alternative Beteiligungsmodelle. Welches Modell gewählt wird, gibt das Gesetz nicht vor; maßgeblich ist allein der wertmäßige Rahmen.
Was ist mit der Bürgerbeteiligung?
Anders als noch im Juli 2024 kommuniziert, wurde keine gesetzliche Pflicht statuiert, auch Bürger zu beteiligen. Es bleibt den Vorhabenträgern überlassen, ob sie Angebote unterbreiten. In Art. 25 BayWiVG heißt es „sollen“.
Art. 25 Abs. 2 nennt sieben, nicht abschließende („insbesondere“) Möglichkeiten der Beteiligung der Bürger:
1. eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
2. die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften,
3. das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile,
4. die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
5. vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte,
6. die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
7. die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.
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Sanktionsrisiko: die Ausgleichsabgabe
Kommt der Vorhabenträger seiner Beteiligungspflicht nicht nach, kann die beteiligungsberechtigte Gemeinde ihn per Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt höchstens 0,3 Cent pro tatsächlich eingespeister Kilowattstunde verpflichten, Art. 26 BayWiVG.
Wichtige Ausnahmen: Bürgerenergie und besondere Solaranlagen
Für die Beratungspraxis besonders relevant sind die Ausnahmen von der Beteiligungspflicht, geregelt in Art. 22 Abs. 2 BayWiVG. Nicht unter die Beteiligungspflicht fallen insbesondere Projekte von Bürgerenergiegesellschaften, besondere Solaranlagen (Agri-, Parkplatz-, Moor- und schwimmende PV) sowie Pilot-Windenergieanlagen.
Bei Anlagen außerhalb des Anwendungsbereichs bleibt eine freiwillige Beteiligung nach § 6 EEG 2023 selbstverständlich weiterhin möglich.
Übergangsvorschriften schaffen Planungssicherheit
Für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Regelung bereits mit vollständigen Antragsunterlagen beantragt oder genehmigt waren, sowie für Bestandsanlagen gelten Übergangs- bzw. Ausnahmevorschriften (Art. 22 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BayWiVG). Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass laufende Vorhaben nachträglich mit Kosten belastet werden, die in der ursprünglichen Kalkulation nicht abgebildet waren, wobei eine rückwirkende Verpflichtung von Betreibern rechtlich ohnehin nicht zulässig wäre.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Projektentwickler und Betreiber ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf auf mehreren Ebenen. Zunächst ist für jedes Projekt der Anwendungsbereich zu klären: Greift die Beteiligungspflicht, greift eine Ausnahme, oder besteht Übergangsschutz? Sodann stellt sich die Frage nach dem Umsetzungsmodell. Die gesetzlich eröffnete Wahl zwischen dem Angebot nach § 6 EEG 2023, einer weitergehenden Direktzahlung und individuellen Beteiligungsmodellen sollte nicht dem Zufall überlassen werden: Eine vertragliche Lösung kann Flexibilität bieten, muss aber sauber mit den beihilfe- und kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen sowie dem wertmäßigen Korridor des BayWiVG abgestimmt sein, um das Risiko der Ausgleichsabgabe und Compliance-Risiken zu vermeiden.
Fazit
Bayern macht die Kommunalbeteiligung zur Pflicht und folgt damit einem bundesweiten Trend. Für neue Wind- und PV-Freiflächenprojekte im Freistaat ist die Beteiligung ab sofort fester Bestandteil der Projektökonomie, abgesichert durch das Sanktionsinstrument der Ausgleichsabgabe. Die Ausnahmen für Bürgerenergiegesellschaften und besondere Solaranlagen sowie die Übergangsvorschriften eröffnen Gestaltungsspielräume; wer sie nutzen will, sollte früh strukturieren.
Sie planen oder finanzieren ein Erneuerbare-Energien-Projekt in Bayern? Wir beraten Sie gerne zur Anwendbarkeit der neuen Beteiligungsregelung, zur Gestaltung von Beteiligungsvereinbarungen und zur Einbindung in Ihre Finanzierungsstruktur. Sprechen Sie uns an.
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FAQ zur Beteiligung an Erneuerbaren-Energie-Projekten in Bayern
1. Was beinhaltet die Bayerische Beteiligungsregelung? Die Regelung verpflichtet Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Bayern, die Standortkommunen finanziell an der Wertschöpfung zu beteiligen. Gemeinden, Städte und Landkreise erhalten eine Beteiligung im Wert von 0,2 bis rund 0,3 Cent je eingespeister Kilowattstunde.
2. Ab wann gilt die Beteiligungsregelung? Der Bayerische Landtag hat das Gesetz am 9. Dezember 2025 beschlossen; es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt für neue Anlagen – für bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Projekte gelten Übergangsvorschriften.
3. Wie kann die Beteiligung umgesetzt werden? Möglich sind sowohl Direktzahlungen an die Kommune als auch individuell vor Ort vereinbarte Modelle. Das gibt Projektierern und Gemeinden Spielraum für maßgeschneiderte Lösungen.
4. Welche Anlagen sind von der Regelung ausgenommen? Ausgenommen sind insbesondere Anlagen ohne EEG-Förderung – etwa PPA-Anlagen (Power Purchase Agreements) – sowie Projekte von Bürgerenergiegesellschaften.
5. Ist auch eine Bürgerbeteiligung vorgesehen? Eine verpflichtende Bürgerbeteiligung gibt es nicht. Ergänzend zur Gemeindebeteiligung sollen Bürgerbeteiligungsmodelle direkt zwischen Vorhabenträger und Bürgern vor Ort vereinbart werden – etwa Nachrangdarlehen oder vergünstigte Stromtarife.