Fledermausabschaltzeiten. Bei dem Begriff kommt bei WEA-Projektieren wahrscheinlich keine Freude auf. Bedeutet konkret: pauschale Abschaltzeiten für Fledermäuse von April bis Oktober. On top noch ein Bauverbot von Februar bis Mitte September, heißt während der Kranichbrutzeit. Das alles bei einem Repowering-Projekt, das den Artenschutz eigentlich verbessern sollte. Die berlin-brandenburgische Justiz hat die Klage einer Projektiererin gegen naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen dennoch abgewiesen. Warum die Entscheidung für jeden Windenergievorhabenträger relevant ist – und was sie für die Projektkalkulation bedeutet.


Worum ging es?
Zwei neue statt drei alte Windenergieanlagen, so der Plan einer Windenergieunternehmenerin, Repowering von Altanlagen aus dem Jahr 2000. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kam, allerdings mit zwei Nebenbestimmungen, die es in sich hatten:
Erstens: Zum Schutz von Kranichbrutstätten dürfen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 15. September keine Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Zweitens: Zum Schutz von Fledermäusen müssen die Anlagen vom 1. April bis zum 31. Oktober unter bestimmten Bedingungen (Windgeschwindigkeit, Temperatur) pauschal abgeschaltet werden.
Die Klägerin hielt beides für überzogen.
Die Argumente der Vorhabenträgerin
Gegen das Bauverbot führte sie an, die tatsächliche Brutzeit des Kranichs ende bereits Ende Juni, spätestens Ende Juli. Zweit- oder Nachgelege seien seltene Ausnahmen. Vor allem aber: Das verbleibende Baufenster von Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Anlagen nicht aus. Die Bauzeit verteilt sich zwangsläufig über einen längeren Zeitraum, mit Konsequenzen für Finanzierung, Verträge und Realisierungsfristen.
Gegen die Fledermausabschaltzeiten brachte sie drei Punkte vor: Es lägen bereits Daten zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vor, sodass eine „passgenauere“ Regelung möglich sei. Das Repowering verringere das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten ohnehin, da zwei moderne Anlagen drei Altanlagen ersetzen. Und der Standort liege nicht in einem Gebiet, das nach der Brandenburger Erlasslage für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.
Die Entscheidung des OVG
Nicht überzeugend, so das Urteil des OVG. Es wies die Klage ab. Urteilsbegründung: Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des Landesamtes für Umwelt seien hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfüge die Behörde über einen Einschätzungsspielraum; und diesen habe sie nicht überschritten.
Damit bestätigt das OVG eine Linie, die Vorhabenträger kennen: Wo die Fachwissenschaft keine eindeutigen Standards liefert, hat die Genehmigungsbehörde das letzte Wort – solange ihre Annahmen plausibel sind. Das Gericht prüft nicht, ob die Behörde die beste Lösung gewählt hat, sondern nur, ob ihre Einschätzung vertretbar ist.
Auch das Repowering-Argument verfing nicht. Die Verbesserung gegenüber dem Status quo – weniger Anlagen, geringeres Kollisionsrisiko – befreit nicht von Schutzmaßnahmen für das neue Vorhaben.
Was bedeutet das für die Praxis?
1. Bauzeitenfenster früh in die Projektplanung einpreisen. Ein Bauverbot von siebeneinhalb Monaten im Jahr ist kein Randthema, sondern betrifft den Kern der Projektkalkulation: Bauablauf, Gewährleistungsfristen der Anlagenhersteller, Realisierungsfristen und die Finanzierungsstruktur. Wer solche Auflagen erst nach Genehmigungserteilung ernst nimmt, verhandelt seine Verträge auf falscher Grundlage.
2. Pauschale Abschaltzeiten sind der Ausgangspunkt, nicht das Ende. Das OVG hat pauschale Abschaltungen gebilligt, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Im Umkehrschluss: Ein belastbares Gondelmonitoring nach Inbetriebnahme bleibt der Weg zu betriebsfreundlicheren, anlagenspezifischen Abschaltalgorithmen. Wer die Abschaltverluste reduzieren will, sollte die Datengrundlage schaffen und die Anpassung der Nebenbestimmungen aktiv betreiben.
3. Den behördlichen Einschätzungsspielraum ernst nehmen. Der Angriff auf naturschutzfachliche Nebenbestimmungen vor Gericht ist steinig, solange die Behörde plausibel argumentiert. Erfolgversprechender ist es oft, bereits im Genehmigungsverfahren mit eigenen fachgutachterlichen Erkenntnissen die Tatsachengrundlage zu prägen, bevor die Behörde ihren Spielraum ausfüllt.
4. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung ist aber die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des behördlichen Einschätzungsspielraums im Artenschutzrecht bleibt abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht doch zulässt.
Fazit
Die Entscheidung fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein: Naturschutzfachliche Einschätzungen der Behörden sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Für Vorhabenträger heißt das nicht Resignation, sondern Strategiewechsel: Die entscheidenden Weichen werden im Genehmigungsverfahren gestellt, nicht im Klageverfahren danach.
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FAQ: Artenschutz bei Repowering
1. Was ist die Kernaussage des Urteils? Fehlen eindeutige fachliche Standards, so hat die Genehmigungsbehörde bei naturschutzfachlichen Bewertungen einen Einschätzungsspielraum, der gerichtlich nur auf Plausibilität überprüft werden kann.
2. Warum durfte die Behörde das Bauverbot über die eigentliche Brutzeit des Kranichs hinaus ausdehnen? Die Klägerin hatte argumentiert, die Brutzeit ende bereits Ende Juni bzw. Ende Juli und Zweit- oder Nachgelege seien seltene Ausnahmen. Das OVG ließ dies nicht durchgreifen: Wo eindeutige fachwissenschaftliche Standards fehlen, verfügt die Behörde über einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum. Das Gericht prüft dann nur, ob die behördlichen Grundannahmen plausibel sind – nicht, ob eine kürzere Schutzfrist ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Die Schutzfrist bis zum 15. September hielt das Gericht für hinreichend plausibel begründet.
3. Gelten pauschale Fledermaus-Abschaltzeiten auch, wenn das Repowering das Kollisionsrisiko ohnehin senkt? Ja. Im entschiedenen Fall ersetzten zwei moderne Anlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 – das Kollisionsrisiko für Arten wie den Großen Abendsegler sinkt dadurch tendenziell. Das befreit nach Auffassung des OVG aber nicht von Schutzmaßnahmen für das neue Vorhaben. Die Verbesserung gegenüber dem Status quo ist kein Freifahrtschein: Maßstab ist das genehmigte Vorhaben selbst, nicht der Vergleich mit den ersetzten Altanlagen.
4. Wie können Betreiber die Abschaltzeiten reduzieren? Das Urteil billigt pauschale Abschaltzeiten ausdrücklich nur, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Der Weg zu betriebsfreundlicheren Regelungen führt daher über eine belastbare Datengrundlage: Ein Gondelmonitoring nach Inbetriebnahme kann die tatsächlichen Aktivitätsmuster am Standort erfassen und die Grundlage für anlagenspezifische Abschaltalgorithmen schaffen. Betreiber sollten die Anpassung der Nebenbestimmungen auf dieser Basis aktiv gegenüber der Genehmigungsbehörde betreiben.
5. Was bedeutet das Urteil für laufende Projekte? Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Für die Projektpraxis lässt sich aber schon jetzt festhalten: Naturschutzfachliche Nebenbestimmungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Vorhabenträger sollten Bauzeitenfenster und Abschaltauflagen frühzeitig in Projektkalkulation, Bauablaufplanung und Vertragsgestaltung einpreisen – und die entscheidenden Weichen bereits im Genehmigungsverfahren mit eigenen fachgutachterlichen Erkenntnissen stellen, statt auf den Klageweg zu setzen.