<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Allgemein - Unzicker</title>
	<atom:link href="https://unzicker-legal.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://unzicker-legal.de</link>
	<description>Rechtsanwälte</description>
	<lastBuildDate>Mon, 03 Aug 2026 10:13:26 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.4</generator>

<image>
	<url>https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2019/07/cropped-unzicker-dot-32x32.jpg</url>
	<title>Allgemein - Unzicker</title>
	<link>https://unzicker-legal.de</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Stadtwerke zapfen Bürger an?</title>
		<link>https://unzicker-legal.de/2026/06/09/stadtwerke-zapfen-die-buerger-an/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=stadtwerke-zapfen-die-buerger-an</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2026 14:20:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Genussrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtwerke]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://unzicker-legal.de/?p=5848</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vision versus Vernunft? Während die Planer der Stadtwerke Windparks und Solaranlagen anstreben, starren ihre Finanzabteilungen auf Eigenkapitalquoten und kommunale Haushaltsgrenzen. Die Lösung? Die Bürger! Als Kapitalgeber, nicht als Mitentscheider. Per Genussrecht. Klingt nach altem Wein in neuen Schläuchen? Ist es nicht. Was steckt rechtlich dahinter und warum kann es sich für alle Beteiligten lohnen? Der [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2026/06/09/stadtwerke-zapfen-die-buerger-an/">Stadtwerke zapfen Bürger an?</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong>Vision versus Vernunft? Während die Planer der Stadtwerke Windparks und Solaranlagen anstreben, starren ihre Finanzabteilungen auf Eigenkapitalquoten und kommunale Haushaltsgrenzen. Die Lösung? Die Bürger! Als Kapitalgeber, nicht als Mitentscheider. Per Genussrecht. Klingt nach altem Wein in neuen Schläuchen? Ist es nicht. Was steckt rechtlich dahinter und warum kann es sich für alle Beteiligten lohnen?</strong></p>


<p><span id="more-5848"></span></p>


<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<figure class="wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-1 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex">
<figure class="wp-block-image size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="5850" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-5850" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Genussrecht.png 1080w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="5849" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-5849" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2026/06/Eigenkapital.png 1080w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>
</figure>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Der Investitionsdruck bei Stadtwerken</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen stehen derzeit unter erheblichem Investitionsdruck. Der Ausbau erneuerbarer Energien, die Modernisierung von Netzen, Speichern und Ladeinfrastruktur sowie die Dekarbonisierung bestehender Anlagen erfordern immense Investitionen – und das nahezu gleichzeitig. Klassische Finanzierungsquellen stoßen dabei an Grenzen, wie etwa die Bindung von Fremdkapital an Eigenkapitalquoten</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dieser Situation rückt ein Instrument in den Fokus, das in der kommunalen Energiewirtschaft lange ein Nischendasein geführt hat, doch immer bedeutsamer wird: die finanzielle Bürgerbeteiligung.</p>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Was sind Genussrechte?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Genussrechte sind schuldrechtliche Vermögensrechte, die einem Nichtgesellschafter gegen Kapitalüberlassung eingeräumt werden. Eine spezialgesetzliche Definition existiert nicht; das Gesetz erwähnt sie jedoch an verschiedenen Stellen, etwa in §&nbsp;221 Abs.&nbsp;3 AktG. Der entscheidende Unterschied zu echten Gesellschaftsanteilen: Genussrechte gewähren keine Stimm- oder Kontrollrechte. Der Investor gibt Geld, redet aber nicht mit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein schlechter Deal für den Anleger? Kommt auf die Ausgestaltung an. Typische Merkmale von Genussrechten im Stadtwerke-Kontext sind:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Gewinnbeteiligung, häufig kombiniert mit einem Festzinselement</li>



<li>Verlustbeteiligung (Voraussetzung für den Eigenkapitalcharakter)</li>



<li>Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern</li>



<li>Befristete oder unbefristete Laufzeit</li>



<li>Höhere Verzinsung als Ausgleich für das unternehmerische Risiko</li>
</ul>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Warum Stadtwerke auf Genussrechte setzen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der zentrale Vorteil liegt auf der Hand: Genussrechte ermöglichen eine Eigenkapitalstärkung, ohne den Gesellschafterkreis zu erweitern. Das Stadtwerk behält die volle unternehmerische Steuerungsfreiheit, während die Eigenkapitalbasis wächst. Dies wiederum erleichtert die Aufnahme von Fremdkapital.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus ergibt sich ein kommunikativer Mehrwert: Bürger, die finanziell an „ihrem“ Stadtwerk beteiligt sind, identifizieren sich stärker mit lokalen Energieprojekten. Akzeptanzsteigerung, Kundenbindung und Imagegewinn als lokaler Energieversorger sind nachgewiesene Begleiteffekte einer gut strukturierten Bürgerbeteiligung.</p>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Rechtliche Rahmenbedingungen: Was Stadtwerke wissen müssen</h2>



<h3 class="wp-block-heading">Prospektpflicht nach VermAnlG und EU-Prospekt-VO</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das öffentliche Angebot von Genussrechten unterliegt grundsätzlich der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (§ 1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5, § 6 VermAnlG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine wichtige Ausnahme eröffnet § 2 a VermAnlG für die Schwarmfinanzierung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Beteiligungen prospektfrei angeboten werden, nämlich bis zu 6&nbsp;Mio.&nbsp;EUR pro Emittent und Jahr, bei einer maximalen Investitionsobergrenze von 25.000&nbsp;EUR pro Bürger und über eine zugelassene elektronische Plattform mit Finanzanlagenvermittlung. Das reduziert Transaktionskosten erheblich und macht Bürgerbeteiligungen auch für kleinere Finanzierungsvolumina wirtschaftlich darstellbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Steuerliche und bilanzielle Einordnung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die steuerliche Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital hat Auswirkungen für das Stadtwerk sowie für den Anleger.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Genussrecht weist als mezzanines Finanzierungsinstrument Merkmale von Eigen- und Fremdkapital auf. Charakteristikum als Eigenkapital ist das Zusammenspiel aus Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen, Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe und langfristiger Kapitalüberlassung. Für die Einordnung als Verbindlichkeit, im Ergebnis also als Fremdkapital spricht der feste Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber sowie deren fehlendes Stimmrecht. Es ist grundsätzlich möglich, Genussrechtskapital für die Handelsbilanz als Eigenkapital und steuerrechtlich als Fremdkapital einzuordnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie die Einordnung im konkreten Fall letztlich aussieht, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Kommunalrechtliche Besonderheiten</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Stadtwerke operieren im Spannungsfeld zwischen privatwirtschaftlicher Finanzierungslogik und kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Organisationsform (z.&nbsp;B. GmbH, AG, Eigenbetrieb) und Bundesland können zusätzliche Anforderungen bestehen. Die Einbindung externer Rechtsberatung ist daher zwingend und sollte klar von der technischen Plattformabwicklung getrennt erfolgen.</p>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Genussrechte vs. Nachrangdarlehen: Zwei Wege, ein Ziel</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis kommen bei der finanziellen Bürgerbeteiligung vor allem zwei Instrumente zum Einsatz: Nachrangdarlehen und Genussrechte. Beide dienen der Eigenkapitalstärkung, unterscheiden sich aber in ihrem typischen Anwendungsfeld:</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Nachrangdarlehen</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Werden Investitionen über separate Projektgesellschaften (z.&nbsp;B. GmbH &amp; Co. KG) realisiert, ist das Nachrangdarlehen gängiges Instrument. Rechtlich handelt es sich um Fremdkapital, dennoch erkennen Banken es wirtschaftlich oft als Eigenkapital an: Es verbessert die Eigenkapitalquote der Projektgesellschaft und erleichtert so wiederum die Fremdkapitalaufnahme.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Genussrechte</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Sollen Investitionen auf Unternehmensebene finanziert werden oder besteht kein Interesse an einer separaten Projektstruktur, sind Genussrechte das Instrument der Wahl. Ihr Vorteil: Langfristige Kapitalstärkung des Stadtwerks selbst, flexibel in der Ausgestaltung, und bei entsprechender Strukturierung bilanziell als Eigenkapital qualifizierbar.</p>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Gut strukturiert, rechtssicher und nachhaltig</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Genussrechte sind kein Allheilmittel und kein Selbstläufer. Sie ersetzen weder eine solide Projektwirtschaftlichkeit noch eine professionelle Finanzierungsplanung. Aber richtig strukturiert sind sie ein wirksames Instrument zur Eigenkapitalstärkung von Stadtwerken.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Bürger bekommen eine attraktive, regional verankerte Anlagemöglichkeit. Das Stadtwerk gewinnt Eigenkapital, Kundenbindung und Akzeptanz. Und die Energiewende findet Kapital, das andernorts nicht verfügbar wäre.</p>



<div style="height:30px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Sie planen eine Bürgerbeteiligung oder die Emission von Genussrechten und benötigen rechtliche Unterstützung? Wir beraten Stadtwerke, Energieversorgungsunternehmen und Projektgesellschaften umfassend zu kapitalmarktrechtlichen Anforderungen, Prospektpflichten und der rechtssicheren Ausgestaltung von Beteiligungsmodellen. Melden Sie sich gern.</em></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2022/09/22/emissionen-von-vermoegensanlagen-prospekt-und-oder-vib/" title="">Click zum Beitrag | Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und/oder VIB?</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2023/03/31/emissionen-von-vermoegensanlagen-und-wertpapieren/" title="">Click zum Beitrag | Emissionen von Vermögensanlagen und Wertpapieren</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2022/09/22/emissionen-von-vermoegensanlagen-prospekt-und-oder-vib/" title="">Click zum Beitrag | Dick oder dünn: Prospekte und Informationsblätter bei Emissionen</a></strong></p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<details class="wp-block-details is-layout-flow wp-block-details-is-layout-flow"><summary><strong>FAQ: Genussrechte für Stadtwerke</strong> </summary>
<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Was sind Genussrechte und wie unterscheiden sie sich von Gesellschaftsanteilen?</strong> Genussrechte sind schuldrechtliche Vermögensrechte, die einem Nichtgesellschafter gegen Kapitalüberlassung eingeräumt werden. Der entscheidende Unterschied zu echten Gesellschaftsanteilen: Genussrechtsinhaber erhalten keine Stimm- oder Kontrollrechte. Geld ja, Mitreden nein.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Warum setzen Stadtwerke auf Genussrechte?</strong> Genussrechte stärken die Eigenkapitalbasis, ohne den Gesellschafterkreis zu erweitern. Das Stadtwerk behält die volle unternehmerische Steuerungsfreiheit, verbessert gleichzeitig seine Eigenkapitalquote und erleichtert damit die Aufnahme von Fremdkapital. Als Nebeneffekt steigen Kundenbindung und Akzeptanz für lokale Energieprojekte.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Brauchen Stadtwerke einen Prospekt, wenn sie Genussrechte anbieten?</strong> Grundsätzlich ja – das öffentliche Angebot von Genussrechten unterliegt der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz. Eine wichtige Ausnahme gilt für die Schwarmfinanzierung: Bis zu 6 Mio. EUR pro Emittent und Jahr können prospektfrei angeboten werden, wenn die Investitionsobergrenze von 25.000 EUR pro Bürger eingehalten und die Emission über eine zugelassene Plattform abgewickelt wird.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Welches Risiko tragen Bürger als Genussrechtsinhaber?</strong> Genussrechte sind keine Bankeinlagen – es gibt keine Einlagensicherung. Je nach Ausgestaltung besteht eine Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe des eingesetzten Kapitals, im schlimmsten Fall also Totalverlust. Als Ausgleich für dieses unternehmerische Risiko ist die Verzinsung in der Regel höher als bei klassischen Anleihen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Was ist der Unterschied zwischen Genussrechten und Nachrangdarlehen?</strong> Beide Instrumente dienen der Eigenkapitalstärkung, haben aber unterschiedliche Einsatzfelder. Nachrangdarlehen werden typischerweise bei Investitionen über separate Projektgesellschaften eingesetzt und von Banken als wirtschaftliches Eigenkapital anerkannt. Genussrechte eignen sich eher für Investitionen auf Unternehmensebene und ermöglichen bei entsprechender Ausgestaltung eine bilanzielle Zuordnung zum Eigenkapital des Stadtwerks selbst.</p>
</details>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2026/06/09/stadtwerke-zapfen-die-buerger-an/">Stadtwerke zapfen Bürger an?</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fit &#038; Proper neu gefasst: BaFin-Rundschreiben 11/2025</title>
		<link>https://unzicker-legal.de/2025/10/27/fit-proper-neu-gefasst-bafin-rundschreiben-11-2025/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fit-proper-neu-gefasst-bafin-rundschreiben-11-2025</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2025 11:26:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BaFin-Merkblatt]]></category>
		<category><![CDATA[KWG-Geschäftsleiter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://unzicker-legal.de/?p=5974</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus zwei mach eins. Erst zwei Merkblätter, jetzt ein Rundschreiben: Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganmitgliedern nach dem KWG auf 62 Seiten neu gebündelt. Das Rundschreiben 11/2025 vom 22. Oktober 2025 bringt zwar keine Revolution, fasst aber bisherige inhaltliche Doppelungen nun an einer Stelle zusammen. Wer im Anwendungsbereich des KWG Organmitglieder bestellt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2025/10/27/fit-proper-neu-gefasst-bafin-rundschreiben-11-2025/">Fit & Proper neu gefasst: BaFin-Rundschreiben 11/2025</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong>Aus zwei mach eins. Erst zwei Merkblätter, jetzt ein Rundschreiben: Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganmitgliedern nach dem KWG auf 62 Seiten neu gebündelt. Das Rundschreiben 11/2025 vom 22. Oktober 2025 bringt zwar keine Revolution, fasst aber bisherige inhaltliche Doppelungen nun an einer Stelle zusammen. Wer im Anwendungsbereich des KWG Organmitglieder bestellt oder selbst ein Mandat übernimmt, sollte die Details kennen. Worauf kommt es jetzt an?</strong></p>



<figure class="wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-2 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex">
<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="5985" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-5985" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/Fit-and-proper-BaFin.png 1080w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="5984" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-5984" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/10/KWG-Geschaeftsleiter.png 1080w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>
</figure>



<p class="wp-block-paragraph">Wer künftig ein Vorstandsmandat oder einen Aufsichtsratssitz bei einem Institut übernimmt, findet die maßgebliche Verwaltungspraxis der BaFin nun an einer Stelle: Das Rundschreiben 11/2025 führt die beiden bisherigen Merkblätter jeweils vom 29. Dezember 2020 iim Anwendungsbereich des KWG zu Geschäftsleitern und zu Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen zusammen. Eingearbeitet sind zugleich die europäischen Leitlinien zur Eignungsbewertung (EBA/GL/2021/06) und zur internen Governance (EBA/GL/2021/05), soweit die BaFin sie in ihre Praxis übernommen hat. Durchgehend gilt der Grundsatz der Proportionalität – kleinere Institute werden also nicht über denselben Kamm geschoren wie Großbanken.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Anzeigepflichten: Zwei Wochen sind der Maßstab</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Bestellung von Organmitgliedern bleibt anzeigepflichtig – und zwar früher, als manche denken. Bei Geschäftsleitern genügt bereits die hinreichend konkretisierte&nbsp;<strong>Absicht</strong>&nbsp;der Bestellung, also die Entscheidung des zuständigen Organs, selbst wenn andere Gremien noch zustimmen müssen. Bei Aufsichtsorganmitgliedern ist die Anzeige unverzüglich nach der Bestellung zu erstatten. „Unverzüglich&#8220; konkretisiert die BaFin dabei mit einer klaren Faustregel: Ein Zeitraum von&nbsp;<strong>zwei Wochen</strong>&nbsp;nach der Entscheidung beziehungsweise Bestellung sollte nicht überschritten werden. Dokumente, die von Dritten beschafft werden müssen, sind innerhalb dieser Frist zumindest zu beantragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig für die laufende Compliance: Auch&nbsp;<strong>neue Tatsachen</strong>&nbsp;sind anzuzeigen, etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die Übernahme eines Vorsitzes oder eine verringerte zeitliche Verfügbarkeit. Die Anzeigepflicht endet also nicht mit der Bestellung.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Eignung: Vermutung und ihre Grenzen</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet sein, Es gibt jedoch keine allgemeingültige fachliche Eignung; die Beurteilung durch die BaFin erfolgt immer für das konkrete Institut. Es gilt jedoch weiterhin die widerlegbare Vermutung fachlicher Eignung bei einer dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem Institut vergleichbarer Größe und Geschäftsart. Das Rundschreiben präzisiert, was das heißt: Vergleichbare Größe wird regelmäßig bis zum Dreifachen der Bilanzsumme angenommen, die Tätigkeit muss mit echten Entscheidungskompetenzen und Vertretungsmacht verbunden und erfolgreich gewesen sein. Wer keine Erfahrung im nationalen oder europäischen Aufsichtsrecht mitbringt, sollte einschlägige Fortbildungen nachweisen oder mindestens sechs Monate in einem deutschen oder europäischen Institut tätig gewesen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Aufsichtsorganmitgliedern genügt Sachkunde: die Fähigkeit, die Geschäftsleitung zu kontrollieren, die Geschäfte des Instituts zu verstehen und deren Risiken zu beurteilen. Fehlt sie bei der Bestellung noch, ist das kein Ausschlusskriterium – die erforderliche Fortbildung ist aber in der Regel binnen sechs Monaten nachzuholen und in der Anzeige entsprechend darzulegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Zuverlässigkeit von Organmitgliedern bleibt es beim bekannten Grundsatz: Sie wird unterstellt, solange keine gegenteiligen Tatsachen vorliegen. Besonderes Augenmerk legt die BaFin auf Interessenkonflikte. Diese führen nicht automatisch zur Unzuverlässigkeit, müssen aber erkannt, offengelegt und gelöst werden. Praktisch relevant ist die Karenzzeit beim Seitenwechsel: Übernimmt ein ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied nach weniger als zwei Jahren den Vorsitz des Aufsichtsorgans, wird Interessenkonflikten nach Auffassung der BaFin in aller Regel nicht ausreichend Rechnung getragen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Zeitliche Verfügbarkeit und Mandatsgrenzen: Die Infektionswirkung beachten</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Geschäftsleiter müssen mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit für das Mandat aufbringen, regelmäßig mehr. Die gleichzeitige Leitung mehrerer Kreditinstitute scheidet damit praktisch aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei den Mandatsbegrenzungen unterscheidet das KWG zwei Regime:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>strenge Begrenzung</strong> gilt für Geschäftsleiter bedeutender Institute und Aufsichtsorganmitglieder bedeutender CRR-Kreditinstitute: ein Leitungsmandat plus höchstens zwei Aufsichtsmandate, ohne Leitungsmandat höchstens vier Aufsichtsmandate.</li>



<li>Für alle anderen gilt die <strong>einfache Begrenzung</strong> von maximal fünf Aufsichtsmandaten.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist die Infektionswirkung: Hält eine Person auch nur ein Mandat, das der strengen Zählung unterliegt, werden sämtliche Mandate streng gezählt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entlastung schaffen gewisse Privilegierungen: So zählen etwa Mandate innerhalb derselben Gruppe, desselben institutsbezogenen Sicherungssystems oder bei Unternehmen, an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält, als ein Mandat.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Governance: Richtlinien und regelmäßige Neubewertung</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Institute sollen über Eignungs-, Diversitäts-, Einführungs- und Schulungsrichtlinien sowie Richtlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten verfügen; ein Verzicht kommt nur bei sehr kleinen Instituten im Sinne der MaRisk in Betracht. Die individuelle und kollektive Eignung der Organe ist jederzeit sicherzustellen. Die Verantwortung dafür liegt primär beim Institut, nicht bei der Aufsicht. Ohne Nominierungsausschuss ist mindestens alle zwei Jahre eine vollständige Neubewertung durch das Aufsichtsorgan durchzuführen, mit Nominierungsausschuss jährlich. Anlassbezogene Bewertungen sind unter anderem bei Neubestellungen, wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells oder bei Geldwäscheverdacht geboten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bedeutende Institute müssen Risiko-, Prüfungs-, Nominierungs- und Vergütungskontrollausschuss einrichten; ein Verzicht ist nach dem KWG nicht möglich. Bei nicht bedeutenden Instituten entscheidet die Proportionalität; zusammengelegt werden dürfen allerdings nur Risiko- und Prüfungsausschuss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bedeutende Institute müssen Risiko-, Prüfungs-, Nominierungs- und Vergütungskontrollausschuss einrichten; ein Verzicht ist nach dem KWG nicht möglich. Bei nicht bedeutenden Instituten entscheidet die Proportionalität; zusammengelegt werden dürfen allerdings nur Risiko- und Prüfungsausschuss.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Konsequenzen: Abberufung, Tätigkeitsverbot, Sonderbeauftragter</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlt es an Zuverlässigkeit, Sachkunde oder ausreichender Zeit oder werden Mandatsgrenzen verletzt, kann die BaFin die Abberufung verlangen und die Tätigkeit untersagen (§ 36 Abs. 3 KWG). Bei Mandatsverstößen erhält die betroffene Person zunächst Gelegenheit, durch Abgabe von Mandaten einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Als schärfstes Mittel kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen, der die Befugnisse einzelner Mitglieder oder des gesamten Organs übernimmt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Rundschreiben 11/2025 schafft vor allem eines: Übersichtlichkeit. Inhaltlich bestätigt es die bekannte Verwaltungspraxis, setzt aber Akzente, die in der Bestellungspraxis Beachtung verdienen – die frühe Anzeigepflicht bereits bei der Bestellungsabsicht, die konkretisierte Zwei-Wochen-Frist, die Karenzzeit beim Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz und die erweiterte Konzernprivilegierung bei der Mandatszählung. Institute sollten ihre Bestellungsprozesse, Eignungsrichtlinien und Mandatsübersichten anhand des neuen Rundschreibens überprüfen. Gerade bei anstehenden Neubesetzungen lohnt der Blick ins Detail, bevor es die Aufsicht tut.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da sich das Fit &amp; Proper Rundschreiben auf den Anwendungsbereich des KWG beschränkt, dürften hinsichtlich Geschäftsleitern gem. ZAG und KAGB sowie Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gem. KAGB die beiden Merkblätter vom 29. Dezember 2020 Anwendung finden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Sie planen eine Organbestellung oder möchten Ihre Fit-&amp;-Proper-Prozesse überprüfen? Sprechen Sie uns an.</em></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2025/rs_geschaeftsleiter_KWG_ZAG_KAGB.html" title="">Click zur BaFin | Beitrag vom 22.10.2025</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#707070"><strong><a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_rundschreiben_11_2025_ba_fap.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="">Click zur BaFin | Rundschreiben 11/2025 vom 22.10.2025</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_29_12_2020_GL_KWG_ZAG_KAGB.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" title="">Click zu BaFin | Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB vom 29. Dezember 2020</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_29_12_2020_AR_KWG_KAGB.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" title="">Click zu BaFin | Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 29. Dezember 2020</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2024/07/22/hinz-und-kunz-als-geschaeftsleiter-nach-kagb/" title="">Click zum Beitrag | Hinz und Kunz als Geschäftsleiter nach KAGB: Was sind die Anforderungen?</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2024/02/29/kann-ers-oder-kann-ers-nicht-wann-sind-mitglieder-von-aufsichtsorganen-gemaess-kagb-fachlich-geeignet/" title="">Click zum Beitrag | Kann er&#8217;s oder kann er&#8217;s nicht? Wann sind Mitglieder von Aufsichtsorganen gemäß KAGB fachlich geeignet?</a></strong></p>



<div style="height:61px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<div style="height:61px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<details class="wp-block-details is-layout-flow wp-block-details-is-layout-flow"><summary><strong><strong>FAQ: BaFin-Rundschreiben 11/2025 – Fit &amp; Proper nach dem KWG</strong></strong></summary>
<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-dots"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Was regelt das BaFin-Rundschreiben 11/2025?</strong> Es bündelt die Verwaltungspraxis der BaFin zu den Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach dem KWG und ersetzt die beiden Merkblätter vom 29.12.2020. Berücksichtigt sind die europäischen Leitlinien EBA/GL/2021/06 und EBA/GL/2021/05, soweit die BaFin sie übernommen hat.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Wann muss die Bestellung eines Organmitglieds angezeigt werden? </strong>Bei Geschäftsleitern bereits mit der hinreichend konkretisierten Bestellungsabsicht, bei Aufsichtsorganmitgliedern unverzüglich nach der Bestellung. Unverzüglich heißt nach Auffassung der BaFin: innerhalb von zwei Wochen; fremdbeschaffte Registerdokumente müssen bis dahin zumindest beantragt sein (Rn. 3).</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Welche Unterlagen sind mit der Anzeige einzureichen? </strong>Lebenslauf, Angaben zur Zuverlässigkeit, Behördenführungszeugnis (nicht älter als drei Monate), Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Übersicht aller weiteren Mandate sowie Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (Rn. 15 f.). Bedeutende Institute reichen über das IMAS-Portal der EZB ein, alle übrigen vorrangig über das MVP-Portal der BaFin.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Wie viele Mandate darf ein Aufsichtsorganmitglied halten? </strong>Nach der einfachen Begrenzung höchstens fünf Aufsichtsmandate, nach der strengen Begrenzung – bei bedeutenden Instituten – höchstens vier, neben einem Leitungsmandat nur zwei (§§ 25c, 25d KWG). Mandate innerhalb derselben Gruppe oder desselben Sicherungssystems zählen als eines; schon ein einziges „strenges“ Mandat unterwirft alle Mandate der strengen Zählung.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Was droht bei Verstößen? </strong>Die Verletzung von Anzeigepflichten kann mit Bußgeld bis 100.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen Verfügbarkeits- und Mandatsregeln bei Geschäftsleitern mit bis zu fünf Millionen Euro. Zudem kann die BaFin die Abberufung eines Organmitglieds verlangen, die Tätigkeit untersagen oder einen Sonderbeauftragten bestellen (§§ 36, 45c KWG).</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
</details>



<div style="height:61px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2025/10/27/fit-proper-neu-gefasst-bafin-rundschreiben-11-2025/">Fit & Proper neu gefasst: BaFin-Rundschreiben 11/2025</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Genossenschaft – stets aktuell</title>
		<link>https://unzicker-legal.de/2023/05/11/genossenschaft-stets-aktuell/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=genossenschaft-stets-aktuell</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 May 2023 06:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Erneuerbare Energien]]></category>
		<category><![CDATA[Genossenschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://unzicker-legal.de/?p=4537</guid>

					<description><![CDATA[<p>162, plus minus ein paar Jahre. So alt ist die Genossenschaft in Deutschland. Ob im Wohnungsbau, Finanzwesen, Handel oder in der Landwirtschaft – die Genossenschaft erfreut sich großer Beliebtheit. Auch im Bereich Erneuerbarer Energien spielt sie eine Rolle. Beerdigungen: dies angeblich der gemeinsame Zweck im Mittelalter, zu dessen Erreichen erste Formen der Genossenschaft gegründet worden [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2023/05/11/genossenschaft-stets-aktuell/">Genossenschaft – stets aktuell</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong>162, plus minus ein paar Jahre. So alt ist die Genossenschaft in Deutschland. Ob im Wohnungsbau, Finanzwesen, Handel oder in der Landwirtschaft – die Genossenschaft erfreut sich großer Beliebtheit. Auch im Bereich Erneuerbarer Energien spielt sie eine Rolle.</strong></p>


<p><span id="more-4537"></span></p>


<figure class="wp-block-gallery has-nested-images columns-default is-cropped wp-block-gallery-3 is-layout-flex wp-block-gallery-is-layout-flex">
<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="4538" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-4538" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaft.png 1080w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<figure class="wp-block-image size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="4539" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-4539" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2024/11/Genossenschaften.png 1080w" sizes="auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>
</figure>



<p class="wp-block-paragraph">Beerdigungen: dies angeblich der gemeinsame Zweck im Mittelalter, zu dessen Erreichen erste Formen der Genossenschaft gegründet worden sein sollen. Den Genossen angemessen zu Grabe zu tragen, ist ein ehrenwertes Ansinnen. Doch ist es nicht noch schöner, wenn jedes Mitglied schon zu Lebzeiten von seiner Genossenschaft profitiert?</p>



<h3 class="wp-block-heading">Was ist eine Genossenschaft?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der Jurist würde sagen: Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Nachzulesen in § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes | GenG. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1889.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit anderen Worten:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Genossenschaft ist eine Unternehmensorganisation mit mindestens drei, aber ansonsten unbegrenzter Anzahl an Mitgliedern, die gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen verfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Prinzipien lauten: <strong>Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung</strong>. Auf politischer Ebene hieße das Basisdemokratie. Nach dem Grundgedanke der Genossenschaft profitieren Mitglieder von Synergieeffekten, indem sie sich zusammenschließen. Der gemeinsame Nutzen steht im Vordergrund, primär nicht, Gewinne zu erzielen. Wirtschaftliche Zwecke sind ausdrücklich per Gesetz erlaubt, jedoch gehen wirtschaftlich orientierte Genossenschaften wertebasiert über den reinen Profit hinaus und umfassen auch soziale Aspekte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Organe der Genossenschaften sind Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung, grundsätzlich aller Mitglieder. Bei mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder besteht (Vertreterversammlung).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit 2003 gibt es die Europäische Genossenschaft, sofern die Mitglieder in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ihren Sitz haben.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Rolle der Genossenschaften bei der Energiewende</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Ein Mittel, um deren Akzeptanz bei Bürgern und auch Gemeinden weiter zu erhöhen, ist es, diese rechtlich und letztlich finanziell an entsprechenden Projekten zu beteiligen. Hier gibt es unterschiedliche Formen, je nachdem, wie die EE-Projekte rechtlich ausgestaltet sind. Im Bereich der Vermögensanlagen sind z.B. partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch haben bereits einige Bundesländer, zeitlich allen voran Mecklenburg-Vorpommern Gesetze zur Beteiligung von Bürgern (und/oder Gemeinden) auf den Weg gebracht.</p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2024/10/18/windkraft-ist-fuer-alle-da/">Click zum Beitrag | Windkraft ist für alle da? Status Quo der Länderbeteiligungsgesetze</a></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Vorteile aller Beteiligungsformen sind jeweils dieselben: Insbesondere werden durch lokale Projekte Abhängigkeiten reduziert; die Akzeptanz für die Energiewende kann steigen, wenn der Windpark vor der eigenen Haustür sich auch wirtschaftlich für die Nachbarn auszahlt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Genossenschaft spielt hier zwar keine zentrale Rolle, sie ist aber eine von mehreren Beteiligungsmöglichkeiten.</p><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2023/05/11/genossenschaft-stets-aktuell/">Genossenschaft – stets aktuell</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
