Vision versus Vernunft? Während die Planer der Stadtwerke Windparks und Solaranlagen anstreben, starren ihre Finanzabteilungen auf Eigenkapitalquoten und kommunale Haushaltsgrenzen. Die Lösung? Die Bürger! Als Kapitalgeber, nicht als Mitentscheider. Per Genussrecht. Klingt nach altem Wein in neuen Schläuchen? Ist es nicht. Was steckt rechtlich dahinter und warum kann es sich für alle Beteiligten lohnen?


Der Investitionsdruck bei Stadtwerken
Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen stehen derzeit unter erheblichem Investitionsdruck. Der Ausbau erneuerbarer Energien, die Modernisierung von Netzen, Speichern und Ladeinfrastruktur sowie die Dekarbonisierung bestehender Anlagen erfordern immense Investitionen – und das nahezu gleichzeitig. Klassische Finanzierungsquellen stoßen dabei an Grenzen, wie etwa die Bindung von Fremdkapital an Eigenkapitalquoten
In dieser Situation rückt ein Instrument in den Fokus, das in der kommunalen Energiewirtschaft lange ein Nischendasein geführt hat, doch immer bedeutsamer wird: die finanzielle Bürgerbeteiligung.
Was sind Genussrechte?
Genussrechte sind schuldrechtliche Vermögensrechte, die einem Nichtgesellschafter gegen Kapitalüberlassung eingeräumt werden. Eine spezialgesetzliche Definition existiert nicht; das Gesetz erwähnt sie jedoch an verschiedenen Stellen, etwa in § 221 Abs. 3 AktG. Der entscheidende Unterschied zu echten Gesellschaftsanteilen: Genussrechte gewähren keine Stimm- oder Kontrollrechte. Der Investor gibt Geld, redet aber nicht mit.
Ein schlechter Deal für den Anleger? Kommt auf die Ausgestaltung an. Typische Merkmale von Genussrechten im Stadtwerke-Kontext sind:
- Gewinnbeteiligung, häufig kombiniert mit einem Festzinselement
- Verlustbeteiligung (Voraussetzung für den Eigenkapitalcharakter)
- Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern
- Befristete oder unbefristete Laufzeit
- Höhere Verzinsung als Ausgleich für das unternehmerische Risiko
Warum Stadtwerke auf Genussrechte setzen
Der zentrale Vorteil liegt auf der Hand: Genussrechte ermöglichen eine Eigenkapitalstärkung, ohne den Gesellschafterkreis zu erweitern. Das Stadtwerk behält die volle unternehmerische Steuerungsfreiheit, während die Eigenkapitalbasis wächst. Dies wiederum erleichtert die Aufnahme von Fremdkapital.
Darüber hinaus ergibt sich ein kommunikativer Mehrwert: Bürger, die finanziell an „ihrem“ Stadtwerk beteiligt sind, identifizieren sich stärker mit lokalen Energieprojekten. Akzeptanzsteigerung, Kundenbindung und Imagegewinn als lokaler Energieversorger sind nachgewiesene Begleiteffekte einer gut strukturierten Bürgerbeteiligung.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Was Stadtwerke wissen müssen
Prospektpflicht nach VermAnlG und EU-Prospekt-VO
Das öffentliche Angebot von Genussrechten unterliegt grundsätzlich der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 6 VermAnlG).
Eine wichtige Ausnahme eröffnet § 2 a VermAnlG für die Schwarmfinanzierung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Beteiligungen prospektfrei angeboten werden, nämlich bis zu 6 Mio. EUR pro Emittent und Jahr, bei einer maximalen Investitionsobergrenze von 25.000 EUR pro Bürger und über eine zugelassene elektronische Plattform mit Finanzanlagenvermittlung. Das reduziert Transaktionskosten erheblich und macht Bürgerbeteiligungen auch für kleinere Finanzierungsvolumina wirtschaftlich darstellbar.
Steuerliche und bilanzielle Einordnung
Die steuerliche Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital hat Auswirkungen für das Stadtwerk sowie für den Anleger.
Das Genussrecht weist als mezzanines Finanzierungsinstrument Merkmale von Eigen- und Fremdkapital auf. Charakteristikum als Eigenkapital ist das Zusammenspiel aus Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen, Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe und langfristiger Kapitalüberlassung. Für die Einordnung als Verbindlichkeit, im Ergebnis also als Fremdkapital spricht der feste Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber sowie deren fehlendes Stimmrecht. Es ist grundsätzlich möglich, Genussrechtskapital für die Handelsbilanz als Eigenkapital und steuerrechtlich als Fremdkapital einzuordnen.
Wie die Einordnung im konkreten Fall letztlich aussieht, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
Kommunalrechtliche Besonderheiten
Stadtwerke operieren im Spannungsfeld zwischen privatwirtschaftlicher Finanzierungslogik und kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Organisationsform (z. B. GmbH, AG, Eigenbetrieb) und Bundesland können zusätzliche Anforderungen bestehen. Die Einbindung externer Rechtsberatung ist daher zwingend und sollte klar von der technischen Plattformabwicklung getrennt erfolgen.
Genussrechte vs. Nachrangdarlehen: Zwei Wege, ein Ziel
In der Praxis kommen bei der finanziellen Bürgerbeteiligung vor allem zwei Instrumente zum Einsatz: Nachrangdarlehen und Genussrechte. Beide dienen der Eigenkapitalstärkung, unterscheiden sich aber in ihrem typischen Anwendungsfeld:
Nachrangdarlehen
Werden Investitionen über separate Projektgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) realisiert, ist das Nachrangdarlehen gängiges Instrument. Rechtlich handelt es sich um Fremdkapital, dennoch erkennen Banken es wirtschaftlich oft als Eigenkapital an: Es verbessert die Eigenkapitalquote der Projektgesellschaft und erleichtert so wiederum die Fremdkapitalaufnahme.
Genussrechte
Sollen Investitionen auf Unternehmensebene finanziert werden oder besteht kein Interesse an einer separaten Projektstruktur, sind Genussrechte das Instrument der Wahl. Ihr Vorteil: Langfristige Kapitalstärkung des Stadtwerks selbst, flexibel in der Ausgestaltung, und bei entsprechender Strukturierung bilanziell als Eigenkapital qualifizierbar.
Fazit: Gut strukturiert, rechtssicher und nachhaltig
Genussrechte sind kein Allheilmittel und kein Selbstläufer. Sie ersetzen weder eine solide Projektwirtschaftlichkeit noch eine professionelle Finanzierungsplanung. Aber richtig strukturiert sind sie ein wirksames Instrument zur Eigenkapitalstärkung von Stadtwerken.
Die Bürger bekommen eine attraktive, regional verankerte Anlagemöglichkeit. Das Stadtwerk gewinnt Eigenkapital, Kundenbindung und Akzeptanz. Und die Energiewende findet Kapital, das andernorts nicht verfügbar wäre.
Sie planen eine Bürgerbeteiligung oder die Emission von Genussrechten und benötigen rechtliche Unterstützung? Wir beraten Stadtwerke, Energieversorgungsunternehmen und Projektgesellschaften umfassend zu kapitalmarktrechtlichen Anforderungen, Prospektpflichten und der rechtssicheren Ausgestaltung von Beteiligungsmodellen. Melden Sie sich gern.
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FAQ: Genussrechte für Stadtwerke
1. Was sind Genussrechte und wie unterscheiden sie sich von Gesellschaftsanteilen? Genussrechte sind schuldrechtliche Vermögensrechte, die einem Nichtgesellschafter gegen Kapitalüberlassung eingeräumt werden. Der entscheidende Unterschied zu echten Gesellschaftsanteilen: Genussrechtsinhaber erhalten keine Stimm- oder Kontrollrechte. Geld ja, Mitreden nein.
2. Warum setzen Stadtwerke auf Genussrechte? Genussrechte stärken die Eigenkapitalbasis, ohne den Gesellschafterkreis zu erweitern. Das Stadtwerk behält die volle unternehmerische Steuerungsfreiheit, verbessert gleichzeitig seine Eigenkapitalquote und erleichtert damit die Aufnahme von Fremdkapital. Als Nebeneffekt steigen Kundenbindung und Akzeptanz für lokale Energieprojekte.
3. Brauchen Stadtwerke einen Prospekt, wenn sie Genussrechte anbieten? Grundsätzlich ja – das öffentliche Angebot von Genussrechten unterliegt der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz. Eine wichtige Ausnahme gilt für die Schwarmfinanzierung: Bis zu 6 Mio. EUR pro Emittent und Jahr können prospektfrei angeboten werden, wenn die Investitionsobergrenze von 25.000 EUR pro Bürger eingehalten und die Emission über eine zugelassene Plattform abgewickelt wird.
4. Welches Risiko tragen Bürger als Genussrechtsinhaber? Genussrechte sind keine Bankeinlagen – es gibt keine Einlagensicherung. Je nach Ausgestaltung besteht eine Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe des eingesetzten Kapitals, im schlimmsten Fall also Totalverlust. Als Ausgleich für dieses unternehmerische Risiko ist die Verzinsung in der Regel höher als bei klassischen Anleihen.
5. Was ist der Unterschied zwischen Genussrechten und Nachrangdarlehen? Beide Instrumente dienen der Eigenkapitalstärkung, haben aber unterschiedliche Einsatzfelder. Nachrangdarlehen werden typischerweise bei Investitionen über separate Projektgesellschaften eingesetzt und von Banken als wirtschaftliches Eigenkapital anerkannt. Genussrechte eignen sich eher für Investitionen auf Unternehmensebene und ermöglichen bei entsprechender Ausgestaltung eine bilanzielle Zuordnung zum Eigenkapital des Stadtwerks selbst.