Grünes Licht für mehr privates Kapital: Das Standortfördergesetz wird kommen

Bundestag schafft bessere Rahmenbedingungen für Fonds, Start-ups und den Finanzplatz Deutschland

Vorzeitiges Weihnachtsgeschenk für Investoren: Das neue Standortfördergesetz soll Investitionen in erneuerbare Energien und Start-ups deutlich erleichtern, Rahmenbedingungen für Investmentfonds verbessern und auch noch Bürokratie abbauen. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag das Standortfördergesetz verabschiedet. Was fehlt zum vollendeten Glück? Die Zustimmung des Bundesrates, erwartet für Anfang 2026. im Anschluss könnte das Gesetz in wenigen Wochen in Kraft treten.

Das Gesetz ändert mehr als 40 Gesetze und Verordnungen und verfolgt drei Hauptziele:

  • bessere Finanzierungsbedingungen für Unternehmen
  • mehr Investitionen in Zukunftstechnologien
  • weniger bürokratische Hürden

Damit sollen der Finanzplatz Deutschland gestärkt und gleichzeitig privates Kapital für die Energiewende mobilisiert werden.

Besonders profitieren Investmentfonds, die in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren wollen, die Windenergie- und Solarbranche selbst, Start-ups und junge Unternehmen mit Kapitalbedarf sowie Kreditinstitute und Versicherungen durch den Bürokratieabbau.

Durchbruch für Investmentfonds

Herzstück der Reform sind mitunter Änderungen im Investmentsteuergesetz, Art. 27 StoFöG. Investmentfonds können künftig direkt in erneuerbare Energien und Infrastrukturprojekte investieren, ohne ihren privilegierten Fondsstatus zu gefährden. Bisher galten der Betrieb von Solar- und Windparks oder der Verkauf von selbst erzeugtem Strom an Mieter als problematische gewerbliche Tätigkeiten, die steuerlich „schädlich“ für den Fondsstatus sein konnten.

Das neue Gesetz schafft hier Klarheit: Erträge aus Erneuerbare-Energien-Anlagen und gebäudenaher Infrastruktur werden nun explizit als unschädlich eingestuft. Die bisherige 5-Prozent-Grenze für gewerbliche Einkünfte bleibt zwar formal bestehen, Einnahmen aus diesen Bereichen werden aber ausdrücklich ausgenommen. Damit können Immobilienfonds und andere Investmentvehikel aktiv Photovoltaikanlagen betreiben, Ladestationen errichten oder Mieterstrom-Modelle umsetzen.

Click zum Beitrag | Kurz erklärt: Investmentvermögen nach dem KAGB

Bessere Finanzierung für Start-ups

Das Gesetz verbessert gezielt den Kapitalmarktzugang für junge Unternehmen. Die Rahmenbedingungen für Venture Capital werden ausgebaut, um mehr privates Wagniskapital zu mobilisieren (S. 2 des Regierungsentwurfs). Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Kritik, dass Deutschland im internationalen Vergleich – insbesondere gegenüber den USA und China – beim Zugang zu Fremd-, Eigen- und Mezzaninekapital für Gründerinnen und Gründer zurückliegt.

Das Standortfördergesetz implementiert auch den EU Listing Act, der die Bedingungen für Börsengänge verbessert und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Kapitalmarktzugang erleichtern soll. Änderungen gibt es bei Prospektpflichten, im Insider- und Marktmissbrauchsrecht sowie bei den Zulassungsanforderungen. Geändert werden insbesondere WpHG, WpPG und BörsG.

Schwarmfinanzierungen künftig auch für Genossenschaftsanteile

Im Grundsatz gilt: Wer eine Vermögensanlage im Inland öffentlich anbietet, muss grundsätzlich einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen. Sofern eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, genügt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt | VIB. Wichtig ist hier § 2 a VermAnlG: Werden insbesondere partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Genussrechte als Schwarmfinanzierungen über Crowdinvesting-Plattformen öffentlich angeboten, ist kein Prospekt nötig, ein VIB reicht hier aus.

Diese Norm, die bestimmte Investitionsformen von der Prospektpflicht ausnimmt, soll nun um Genossenschaftsanteile ergänzt werden, Art. 21 StoFöG. Fortan sollen also auch Genossenschaftsanteile im Wege des Crowdfunding angeboten werden können. Voraussetzung ist, wie bei den anderen Vermögensanlagen auch, dass das gesamte Emissionsvolumen die Marke von € 6 Mio. innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet.

Click zum Beitrag | Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und/oder VIB?

Click zum Beitrag | Genossenschaft – stets aktuell

Click zum Beitrag | Höherer Anlegerschutz: Müssen Unternehmen Crowdfunding & Co. neu denken?

Weniger ist mehr: Bürokratieabbau im Finanzmarktbereich

Kreditinstitute und Versicherungen profitieren von spürbaren Entlastungen. Das nationale Millionenkreditmeldewesen wird zum 30. Dezember 2026 eingestellt, da europäische Datenquellen inzwischen ausreichende Informationen liefern. Das bedeutet: keine quartalsweisen Meldungen zu Krediten über eine Million Euro mehr an die Deutsche Bundesbank.

Auch das Mitarbeiter- und Beschwerderegister wird abgeschafft. Zudem werden aufsichtliche Prozesse bei der BaFin verschlankt. Die Bundesregierung verfolgt damit ihr Ziel, Bürokratiekosten um 25 Prozent zu senken – ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken.

Click zum Beitrag | Lästiger Papierkram: Kann weg nach BEG IV

Wie geht es weiter?

Mit dem Standortfördergesetz will die Bundesregierung private Investitionen mobilisieren, ohne die öffentlichen Haushalte zusätzlich zu belasten. Ob die Maßnahmen die erhoffte Wirkung entfalten, wird sich nach dem Inkrafttreten zeigen.

Nach der Verabschiedung durch den Bundestag muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Mit dem Inkrafttreten wird im Jahr 2026 gerechnet, offiziellen Informationen gibt es noch keine.


Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick. Für die konkrete Anwendung auf Ihren Fall sprechen Sie uns gerne an.

Click zum Bundestag | Text zur Beschlussfassung vom 19. Dezember 2025

Click zum Bundestag | BT-Drucks. 21/2507 – Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 3. November 2025

Click zum Bundestag | BT-Drucks. 21/3343 – Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 17. Dezember 2025