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	<title>Emission - Unzicker</title>
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	<title>Emission - Unzicker</title>
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		<title>Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und / oder VIB?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2022 12:22:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Emission]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dick und dünn gleichzeitig? Geht. Bei Vermögensanlagen ist – anders als im Wertpapierrecht, wo es entweder / oder heißt – zusätzlich zum dicken Verkaufsprospekt ein kompaktes VIB zu veröffentlichen. Dünn allein, sprich nur VIB, geht aber auch. Was ist wann der Fall? Vermögensanlage? Nie gehört. Liegt vielleicht daran, dass dieses Investment ein Nischendasein führt. Investiert [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong>Dick und dünn gleichzeitig? Geht. Bei Vermögensanlagen ist – anders als im Wertpapierrecht, wo es entweder / oder heißt – zusätzlich zum dicken Verkaufsprospekt ein kompaktes VIB zu veröffentlichen. Dünn allein, sprich nur VIB, geht aber auch. Was ist wann der Fall?</strong></p>


<p><span id="more-3958"></span></p>


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<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="4916" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-4916" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2022/09/Vermoegensanlagen_Emissionen.png 1080w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>
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<p class="wp-block-paragraph">Vermögensanlage? Nie gehört. Liegt vielleicht daran, dass dieses Investment ein Nischendasein führt. Investiert wird gerne in Immobilien und Windkraft. Vermögensanlagen bieten langfristige Investments; Anlagezeiträume von zwanzig oder dreißig Jahren sind keine Seltenheit. Wer sich hierfür entscheidet, braucht deshalb einen langen Atem. Unternehmen haben die Möglichkeit, sich über den Kapitalmarkt mit Geld zu versorgen. Vor der Emission sind jedoch gewisse Informationen zu veröffentlichen: entweder in einem Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt| VIB oder ausschließlich in einem VIB. Beides muss von der BaFin gebilligt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlt Prospekt | VIB, obwohl erforderlich, sind die entsprechenden Geschäfte verboten und die BaFin kommt wieder ins Spiel. Sie setzt z.B. schon beim bloßen Verdacht, dass ein notwendiges Informationsinstrument fehlt, das entsprechende Unternehmen auf ihre Warnliste und untersagt ggf. weitere geschäftliche Aktivitäten.</p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><a href="https://unzicker-legal.de/2021/09/08/bafin-ermittelt/"><strong>Click zum Beitrag | BaFin ermittelt</strong></a></p>



<h3 class="wp-block-heading">Was ist eine Vermögensanlage</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der Begriff ist &#8211; leicht sperrig &#8211; in § 1 Abs. 2 VermAnlG definiert. Zunächst findet eine Abgrenzung zu anderen Finanzprodukten statt, dann folgen Beispiele.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Danach sind Vermögensanlagen</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>nicht in Wertpapieren</strong> im Sinne des WpPG verbriefte und</li>



<li><strong>nicht als Anteile an Investmentvermögen</strong> im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB ausgestaltete</li>



<li>in den<strong> Nr. 1 bis 8</strong> <strong>genannten Anlagen</strong>,</li>



<li>die <strong>keine Einlagengeschäfte</strong> nach dem KWG sind.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Beispielhaft seien Nachrangdarlehen, Unternehmensbeteiligungen, partiarische Darlehen oder auch Genussrechte genannt.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Prospekte für Vermögensanlagen</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wer Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbieten möchte, muss grundsätzlich einen <strong>Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt</strong> nach dem VermAnlG veröffentlichen, § 6 VermAnlG, es sei denn, es gibt eine Ausnahme nach den §§ 2, 2a, 2b, 2c VermAnlG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">§ 7 VermAnlG regelt den Inhalt des Vermögensanlagen-Prospekts. Generell gesagt muss der Prospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung von Emittent und Anlage sowie der Zielgruppe der Anlage zu ermöglichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der konkrete Inhalt ergibt sich aus der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung | VermVerkProspV. Mindestangaben sind insbesondere Angaben:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>zu Prospektverantwortlichen</li>



<li>zur Vermögensanlage</li>



<li>zum Emittenten</li>



<li>zu weiteren wesentlichen Punkten wie etwa Kapital, (Gründungs-)Gesellschaftern, Geschäftstätigkeit des Emittenten</li>
</ol>



<h4 class="wp-block-heading">VIB | Vermögensanlagen-Informationsblatt </h4>



<p class="wp-block-paragraph">Im Wertpapierprospektrecht gilt: entweder Prospekt oder WIB. Anders bei Vermögensanlagen. Hier muss der Emittent immer ein VIB veröffentlichen &#8211; entweder zusätzlich zum Prospekt oder stattdessen, § 13 Abs. 1 VermAnlG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ausnahmen von der Prospektpflicht nennen die §§ 2, 2a, 2b, 2c VermAnlG:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>§ 2 VermAnlG nimmt bestimmte Vermögensanlagen von der Pflicht aus, z.B. Genossenschaftsanteile unter gewissen Voraussetzungen, Emissionen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds</li>



<li>Praktisch wichtig ist vor allem § 2 a VermAnlG: Werden insbesondere partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Genussrechte als <strong>Schwarmfinanzierungen über Crowdinvesting-Plattformen</strong> öffentlich angeboten, ist kein Prospekt nötig, dafür aber ein VIB. Der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten darf 6 Millionen Euro nicht übersteigen.</li>



<li>Soziale Projekte, § 2 b VermAnlG</li>



<li>Gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften, § 2 c VermAnlG</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das VIB informiert über die Vermögensanlage. Und zwar in Kurzform, sprich auf höchstens drei DIN A 4-Seiten. Potentielle Anleger sollen sich einen schnellen Überblick über das Finanzprodukt machen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Inhalt des VIB sind wesentliche Informationen der angebotenen Anlage, aufgelistet in § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 16 VermAnlG. Beispielhaft</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Art und genaue Bezeichnung der Vermögensanlage</li>



<li>Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich Geschäftstätigkeit […]</li>



<li>Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte […]</li>



<li>Laufzeit, Kündigungsfrist der Vermögensanlage und Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung</li>



<li>mit der Vermögensanlage verbundene Risiken</li>



<li>Emissionsvolumen, Art und Anzahl der Anteile</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Wichtig: Die Mindestangaben sind in der Reihenfolge des Gesetzes zu machen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlt das VIB oder weist es Fehler auf, haftet der Anbieter unter Umständen nach § 22 VermAnlG.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Wie sieht die Praxis aus?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Ob eine Vermögensanlage zu einem Unternehmen passt und wenn ja, in welcher Variante, kann abstrakt nicht beantwortet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allein ein Blick ins VermAnlG zeigt die Komplexität der Materie. Der Text mancher Normen besteht zu großen Teil aus Querverweisen und wiederum Paragraphen, was die Lektüre erschwert und das Verständnis nicht unbedingt erhöht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Idealfall wird der Prospekt und / oder das VIB gebilligt. Im worst case kann es aber auch zu einer Untersagung kommen. </p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2022/03/22/emissionen-im-wertpapierrecht-wib-oder-werpapierprospekt/">Click zum Beitrag | Emissionen im Wertpapierrecht: Wertpapierprospekt oder WIB?</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2024/03/12/bafin-erklaert-zielmarkt-in-verkaufsprospekt-und-vib-nach-dem-vermanlg/">Click zu Beitrag<strong> | </strong>BaFin erklärt: Zielmarkt in Verkaufsprospekt und VIB nach dem VermAnlG</a></strong></p><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2022/09/22/emissionen-von-vermoegensanlagen-prospekt-und-oder-vib/">Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und / oder VIB?</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Emissionen im Wertpapierrecht: Wertpapierprospekt oder WIB?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2022 11:59:46 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Dicker Schinken oder Kompaktinfo? Wer Wertpapiere am Kapitalmarkt platzieren möchte, muss im Vorfeld Veröffentlichungspflichten beachten. Je nach Volumen der Emission und Kategorie potentieller Anleger &#8211; institutionell oder privat &#8211; kommen unterschiedliche Anlegerinformationen in Betracht: Wertpapierprospekt oder Wertpapier-Informationsblatt (WIB). Wann ist was nötig? Ob Wertpapierprospekt oder WIB: Beides muss von der BaFin gebilligt bzw. zur Veröffentlichung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong>Dicker Schinken oder Kompaktinfo? Wer Wertpapiere am Kapitalmarkt platzieren möchte, muss im Vorfeld Veröffentlichungspflichten beachten. Je nach Volumen der Emission und Kategorie potentieller Anleger &#8211; institutionell oder privat &#8211; kommen unterschiedliche Anlegerinformationen in Betracht: Wertpapierprospekt oder Wertpapier-Informationsblatt (WIB). Wann ist was nötig?</strong></p>


<p><span id="more-3263"></span></p>


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<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="1024" height="1024" data-id="4908" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere-1024x1024.png" alt="" class="wp-image-4908" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere-1024x1024.png 1024w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere-300x300.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere-150x150.png 150w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere-768x768.png 768w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Emissionen_Wertpapiere.png 1080w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



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<p class="wp-block-paragraph">Ob Wertpapierprospekt oder WIB: Beides muss von der BaFin gebilligt bzw. zur Veröffentlichung gestattet werden. Fehlen die Dokumente, obwohl erforderlich, besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung. Auch die BaFin kommt wieder ins Spiel. Sie kann schon beim bloßen Verdacht, ein Wertpapierprospekt könne fehlen, eine Warnmeldung auf der Website veröffentlichen. Sie kann auch das öffentliche Angebot untersagen. </p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2021/09/08/bafin-ermittelt/">Click zum Beitrag | Bafin ermittelt</a></strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">Wo ist Prospektrecht geregelt?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Das Wertpapierprospektrecht wurde zum 21. Juli 2019 durch Einführung der | EU-Prospektverordnung 2017/1129 grundlegend neu geregelt. Als Verordnung gilt das Regelwerk direkt in den europäischen Mitgliedstaaten und muss anders als eine Richtlinie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. </p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1129">Click zur Prospektverordnung | Verordnung (EU) 2017/1129</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2019/06/29/eu-prospektverordnung-wertpapierprospekte-neue-regeln-im-anmarsch/" title="">Click zum Beitrag | Wertpapierprospekte: neue Regeln im Anmarsch</a></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzende Regelungen sind im Wertpapierprospektgesetz | WpPG enthalten. Bis zum 20. Juli 2019 galt für Erstellung und Billigung von Prospekten ausschließlich das WpPG. Mit dem Gesetz war die Prospektrichtlinie | Richtlinie 2003/71/EG in Deutschland umgesetzt worden. Durch die EU-Prospektverordnung hat sich der Regelungsgehalt des WpPG dezimiert. Heute enthält es insbesondere Normen zu Ausnahmen von der Prospektpflicht,  zum WIB, zur Prospekthaftung und zu Befugnissen der BaFin, wenn es um die Ahndung von Verstößen geht.</p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0071&amp;from=DE">Click zur Prospektrichtlinie | Richtlinie 2003/71/EG</a></strong></p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="1000" height="627" src="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Prospektverordnung_EU.png" alt="" class="wp-image-4911" srcset="https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Prospektverordnung_EU.png 1000w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Prospektverordnung_EU-300x188.png 300w, https://unzicker-legal.de/wp-content/uploads/2025/04/Prospektverordnung_EU-768x482.png 768w" sizes="auto, (max-width: 1000px) 100vw, 1000px" /></figure>



<h3 class="wp-block-heading">Was sind Wertpapiere?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Bevor auf den Wertpapierprospekt eingegangen wird, ist der Begriff des Wertpapiers zu klären. Handelt es sich bei der Anlage nicht um ein Wertpapier gemäß der EU-Prospektverordnung, ist zu fragen, ob das Vermögensanlagengesetz oder das Kapitalanlagegesetzbuch zur Anwendung kommen. Da es hier um Wertpapiere geht, stehen diese Fragen auf einem anderen Blatt. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Was also sind Wertpapiere nach der EU-Prospektverordnung? Art. 2 lit. a) gibt erste Hinweise: </p>



<p class="wp-block-paragraph">Danach sind Wertpapiere <strong>übertragbare Wertpapiere</strong> im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU <strong>mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten</strong> im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer <strong>Laufzeit von weniger als zwölf Monaten</strong>.</p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0065&amp;from=DE">Click zur Richtlinie 2014/65/EU</a></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der zitierte Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU bezeichnet den Begriff „übertragbare Wertpapiere“ als die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Aktien und andere Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;</li>



<li>Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;</li>



<li>alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kurz gefasst: Wertpapiere sind übertragbare, am Kapitalmarkt handelbare Wertpapiere. Beispiele sind die gesetzlich genannten wie Aktien &amp; Co.</strong></p>



<h3 class="wp-block-heading">Wann ist ein Wertpapierprospekt nötig?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">In einem Satz: Immer dann, wenn keine Ausnahme vorliegt. Das Pferd wird hier von hinten aufgezäumt. Im Grundsatz gilt eine <strong>Prospektpflicht</strong>: Wertpapiere dürfen nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts <strong>öffentlich angeboten</strong> oder <strong>zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen</strong> werden | Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 EU-Prospektverordnung. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Das <strong>öffentliche Angebot</strong> ist legaldefiniert in Art. 2 lit. d EU-Prospektverordnung. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um den Begriff des <strong>geregelten Marktes</strong> zu finden, ist wie so oft der Blick in mehrere Regelwerke nötig. Art. 2 lit. j) EU-Prospektverordnungen verweist auf Art.&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 Nummer&nbsp;21 der Richtlinie&nbsp;2014/65/EU. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Welche Ausnahmen gelten von der Prospektpflicht? </h3>



<p class="wp-block-paragraph">Von dieser Pflicht gibt es <strong>Ausnahmen</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Art. 1 Abs. 2 EU-Prospektverordnung</strong>: Auf bestimmte Arten von Wertpapieren ist die EU-Prospektverordnung nicht anwendbar. </li>



<li><strong>Art. 1 Abs. 3 EU-Prospektverordnung</strong>: Kleinstemissionen, d.h. Emissionen von weniger als 1 Mio. € Jahresvolumen sind ebenfalls von der Pflicht befreit. </li>



<li><strong>Art. 1 Abs. 4 EU-Prospektverordnung</strong>: Diese Ausnahme gilt für bestimmte Arten öffentlicher Angebote. Beispiele sind Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten. Auch Angebote an nicht qualifizierte Anleger können ohne Prospekt erfolgen, wenn sie sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat richten. Gleiches gilt – kein Prospekt nötig – etwa bei einer Mindeststückelung des Angebots von 100.000 €.</li>



<li><strong>Art. 1 Abs. 5 EU-Prospektverordnung</strong>: Auf die Zulassung bestimmter Instrumente ist die EU-Prospektverordnung ebenfalls nicht anwendbar. Die genannten Instrumente sind von der Prospektpflicht ausgenommen, etwa wenn diese mit bereits zum Handel zugelassenen Wertpapieren austauschbar („fungibel“) sind und über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der bereits emittierten Wertpapiere ausmachen.</li>



<li><strong>Art. 3 Abs. 2 EU-Prospektverordnung in Verbindung mit § 3 WpPG</strong>: Die EU-Staaten dürfen Ausnahmen von der Prospektpflicht zulassen, wenn das Jahresvolumen der Emission 8 Mio. € nicht überschreitet. Deutschland hat von dieser Befugnis in § 3 WpPG Gebrauch gemacht. </li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Liegt eine der Ausnahmen vor, ist kein Prospekt nötig. Ob stattdessen ein WIB zu erstellen ist, ist eine andere Frage. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig ist noch folgendes: Auch wenn keine Pflicht besteht, einen Prospekt zu erstellen und zu veröffentlichen, kann der Anbieter dies <strong>freiwillig</strong> tun | <strong>Opt-in-Regelung</strong> in Art. 4 EU-Prospektverordnung.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Was ist Inhalt des Wertpapierprospekts?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Im Regelfall des Art. 6 Abs. 1 EU-Prospektverordnung enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil bilden zu können. Hierzu gehören:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Gewinne und Verluste, die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers;</li>



<li>die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte; und</li>



<li>die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mindestangaben sind in Art. 13 EU-Prospektverordnung enthalten. Art. 7 EU-Prospektverordnung fordert eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, d.h. eine Prospektzusammenfassung auf höchstens sieben DIN-A 4-Seiten. Weitere Anforderungen finden sich in delegierten Verordnungen der EU  2019/979 sowie 2019/980, jeweils vom 14. März 2019. </p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0979-20200917&amp;qid=1619708183271&amp;from=DE#tocId2">Click zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/979</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R0980-20200917&amp;qid=1621717638658&amp;from=DE">Click zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/980</a></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h3 class="wp-block-heading">Der Prospekt ist fertig und jetzt? </h3>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Fertigstellung des Prospekts wird dieser mit dem Ziel der Billigung bei der BaFin eingereicht | Art. 20 EU-Prospektverordnung. Die Aufsichtsbehörde beschränkt sich allein auf formelle Fragen, insbesondere darauf, ob die gesetzlichen Mindestangaben enthalten sind (Vollständigkeit) und ob es widersprüchliche Angaben (Kohärenz) gibt. Ob ein Prospekt inhaltlich richtig, der Anbieter seriös ist oder nicht und ob es sich um ein tragfähiges Anlageprodukt handelt, prüft die BaFin nicht. Deshalb kann ein durch die BaFin gebilligter Prospekt im Nachgang zum Gegenstand zivilrechtlicher Anlegerklagen wegen angeblicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit werden. </p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_artikel.html">Click zur BaFin | Beitrag vom 15. November 2023</a></strong> </p>



<h3 class="wp-block-heading">Wann genügt ein WIB?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Liegt eine der oben genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, kann die Erstellung eines WIB nötig sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Als Faustregel, von der Ausnahmen möglich sind, gilt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Emission über 8 Mio. €: Prospektpflicht</li>



<li>Emission zwischen 1 Mio. € und 8 Mio. €: keine Prospektpflicht (§ 3 Nr. 2 WpPG) aber WIB nötig, § 4 Abs. 1 Satz 1 WpPG. Ausnahme: § 3 Nr. 1 WpPG. Bei diesen Emissionsvolumen ist unbedingt § 6 WpPG zu beachten, <strong>Einzelanlageschwelle für nicht qualifizierte Anleger.</strong> Hierzu gleich ausführlicher. </li>



<li>Emission zwischen 100.000 € und 1 Mio. €: keine Prospektpflicht, aber WIB | § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG</li>



<li>Erst wenn das öffentliche Angebot die Marke von 100.000,00 € unterschreitet, muss nichts veröffentlicht werden, kein Prospekt und auch kein WIB. </li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Emissionsvolumen beziehen sich immer auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. </p>



<h4 class="wp-block-heading">Welche Besonderheiten gelten bei Angeboten (auch) an nicht qualifizierte Anleger?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Von immenser praktischer Bedeutung ist § 6 Satz 1 WpPG, <strong>Einzelanlageschwelle für nicht qualifizierte Anleger</strong>. Gemeint sind Privatanleger. Danach ist die Ausnahme von der Prospektpflicht nach § 3 Nr. 2 WpPG – Jahresvolumen der Emission übersteigt nicht die Marke 8 Mio. € &#8211; nur dann anwendbar, wenn die Wertpapiere <strong>ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung</strong> über ein <strong>Wertpapierdienstleistungsunternehmen</strong> vermittelt werden. Aus dem jetzigen Wortlaut der Regeln des WpPG geht keine Untergrenze hervor, in der vorherigen Fassung war dies noch so. Dennoch gibt es eine und zwar 1 Mio. €. Diese Untergrenze wird aus Art. 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 2 EU-Prospektverordnung abgeleitet. Die Pflicht des § 6 Satz 1 WpPG erfasst daher sachlich Emissionen mit einem Jahresvolumen von 1 Mio. € bis 8 Mio. € | Kleinemissionen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">§ 6 Satz 1 WpPG dient dem Anlegerschutz: Der Prospekt soll potenzielle Anleger in die Lage versetzen, sich über Emittenten und Wertpapiere ein umfassendes Bild machen zu können. Fehlt der Prospekt, fehlen denknotwenig auch die darin enthaltenen Angaben. Ein WIB liefert zwar einen groben Überblick, aber bei weitem nicht, wie sich schon anhand des knappen Umfangs von wenigen DIN-A-4-Seiten ahnen lässt, die Menge an Informationen wie ein Prospekt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Regel gilt auch dann, wenn sich das Angebot an qualifizierte und an private Anleger richtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Werden Wertpapiere im Wege einer Bezugsrechtsemission an Altaktionäre ausgegeben, besteht dieses Erfordernis nicht, § 6 Satz 2 WpPG.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um die aus Sicht des Gesetzgebers schutzwürdigen Privatanleger auch ohne Prospekt nicht im Dunkeln zu lassen, soll eine <strong>Anlageberatung oder Anlagevermittlung</strong> über ein <strong>Wertpapierdienstleistungsunternehmen </strong>dafür sorgen, diese entsprechend zu informieren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen braucht eine Zulassung nach dem KWG und untersteht als solches der BaFin-Aufsicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, abhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen ihrer Privatkunden bestimmte Einzelanlageschwellen (1.000 €, 10.000 und 25.000 €) einzuhalten, d.h. darauf zu achten, dass sich Anleger bei der Investition finanziell nicht übernehmen. Faktisch geschieht dies über die Selbstauskunft der Anleger.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig in dem Zusammenhang ist auch, dass der Anbieter für die Kohärenz verantwortlich ist. Sprich er muss dafür Sorge tragen, dass alle Informationen, die im Rahmen der Anlageberatung /-vermittlung weitergegeben werden, egal ob mündlich oder schriftlich, mit dem WIB übereinstimmen, § 7 Abs. 4 WpPG.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Was ist im WIB zu veröffentlichen?</h4>



<p class="wp-block-paragraph">Umfang des WIB – max. drei DIN-A-4-Seiten &#8211; und seinen Inhalt, regelt § 4 Abs. 3 WpPG. Enthalten sein müssen mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise. Die gesetzlich genannten Angaben sind zwingend und müssen auch in der genannten Reihenfolge gemacht werden.</p>



<h4 class="wp-block-heading">Das WIB ist fertig und jetzt? </h4>



<p class="wp-block-paragraph">Wie der Prospekt auch ist das fertiggestellte WIB an die BaFin zu übermitteln, § 5 WpPG. Erst nach deren Gestattung darf es veröffentlicht werden, § 4 Abs. 2 Satz 1 WpPG. <del></del></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die praktische Erfahrung zeigt: Kein Prospekt oder WIB wird einfach so von der BaFin durchgewunken. Es braucht in der Regel mehrere Überarbeitungen der eingereichten Unterlagen, bis die erforderliche Billigung erfolgt.</p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2022/09/22/emissionen-von-vermoegensanlagen-prospekt-und-oder-vib/">Click zum Beitrag | Emissionen von Vermögensanlagen: Prospekt und / oder VIB?</a></strong></p><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2022/03/22/emissionen-im-wertpapierrecht-wib-oder-werpapierprospekt/">Emissionen im Wertpapierrecht: Wertpapierprospekt oder WIB?</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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