Mecklenburg-Vorpommern plant Neufassung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz

Was müssen Projektierer und Betreiber jetzt wissen?

Mehr Geld, mehr Möglichkeiten, weniger Bürokratie und mehr lokale Wertschöpfung – so preist die Regierung Mecklenburg-Vorpommerns ihr Gesetzesprojekt an. Als erstes Bundesland hatte M-V 2016 ein Beteiligungsgesetz, dessen Neufassung nun am 14. Oktober 2025 beschlossen wurde; in Kraft ist es noch nicht und in der Branche stößt der Entwurf auf herbe Kritik. Für Projektentwickler und Betreiber im Bereich der Erneuerbaren Energien ergeben sich daraus wesentliche neue Rahmenbedingungen, rechtliche und wirtschaftliche. Welche sind das?

Was ist Inhalt der Neufassung?

Hintergrund und Zielsetzung des Gesetzes

Mecklenburg-Vorpommern gilt seit 2016 als bundesweiter Vorreiter bei gesetzlich geregelten Beteiligungsmodellen für Gemeinden und Bürger im Umfeld von Windenergieanlagen. Die jetzt vorgelegte Novelle soll die bisherige Rechtslage modernisieren. Der Gesetzgeber will damit damit auf zunehmende Akzeptanzprobleme, Konflikte bei der Standortentwicklung sowie auf den wachsenden Bedarf nach verlässlichen Beteiligungsstrukturen reagieren.

Die politischen Leitmotive:

  • Stärkere Beteiligung von Gemeinden und Bürgern,
  • klare, rechtssichere und einfach umsetzbare Modelle,
  • weniger Bürokratie für Unternehmen,
  • verbesserte Rahmenbedingungen für eine beschleunigte Energiewende.

Standardisierte finanzielle Beteiligung: höhere Sätze und klare Mindestbeträge

Kern der Reform ist die Einführung verbindlicher Standardmodelle mit festen Beteiligungssätzen. Für Windenergieanlagen gilt künftig:

  • 0,3 Cent pro kWh für Gemeinden (mit einem Mindestbetrag von 0,2 Cent pro kWh),
  • Gleichwertige Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern durch Stromgutschriften oder direkte Haushaltszahlungen.

Damit möchte das Land die wirtschaftliche Teilhabe vor Ort erhöhen. Die höheren laufenden Zahlungsverpflichtungen der Unternehmen würden durch bessere Kalkulierbarkeit ausgeglichen, da die Bemessungsgrundlage gesetzlich vorgegeben sei und weniger Spielraum für nachträgliche Forderungen bestehe.

Erweiterung des Anwendungsbereichs: Photovoltaik erstmals vollständig einbezogen

Erstmals werde Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab 1 MW installierter Leistung in das Beteiligungsgesetz einbezogen. Die Mindestgröße entspricht einer Fläche von rund einem Hektar und schließt damit praktisch alle gewerblichen PV-Freiflächenprojekte ein.

Für die PV-Branche bedeute dies eine Veränderung des wirtschaftlichen Gesamtmodells: Beteiligungspflichten werden künftig integraler Bestandteil jeder Renditeberechnung sein und müssten bereits in frühen Projektphasen berücksichtigt werden.

Repowering wird teilhabepflichtig

Auch beim Ersatz alter Anlagen durch neue, leistungsstärkere Windenergieanlagen soll das Beteiligungsgesetz künftig Anwendung finden. Betreiber müssen daher bei Repoweringprojekten erneut Beteiligungsmodelle verhandeln und entsprechende finanzielle Leistungen erbringen. Dies wirke sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeit von Bestandsprojekten aus und macht eine neue Ausgestaltung der Beteiligungs- und Vergütungsstrukturen erforderlich.

Weniger Bürokratie

Die Novelle will Melde- und Dokumentationspflichten für Unternehmen vereinfachen, konkret bedeute dies

  • reduzierte Nachweispflichten,
  • vereinfachte Abrechnungsmechanismen,
  • klarere gesetzliche Vorgaben.

Parallel stärke das Gesetz die Verhandlungsposition der Gemeinden ausdrücklich. Unternehmen müssten sich daher auf professionellere, strukturiertere und teilweise anspruchsvollere Verhandlungen einstellen.

Erweiterte Beteiligungsoptionen: mehr Flexibilität, mehr Gestaltungskomplexität?

Die Neufassung möchte ein breiteres Spektrum an Beteiligungsformen bieten, darunter:

  • Direktzahlungen an Gemeinden,
  • Stromgutschriften für Einwohner,
  • Anteilserwerb durch Kommunen,
  • kommunaler Betrieb eigener Anlagen,
  • vergünstigte Stromtarife.

Für Projektgesellschaften erhöht dies die Komplexität in der Vertragsgestaltung.

Was sagt die Branche?

Sie jubelt nicht. Stattdessen stößt das Vorhaben bei Verbänden wie etwa dem BWE und dem BDEW auf Kritik. Von Irritation, Verwunderung, Erliegen des Ausbaus der Windenergie in MeckPomm und massiven Grundrechtseingriffen ist die Rede.

Kurz gefasst gefährdet der Gesetzentwurf laut BWE die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten in M-V, verschlechtert die Wettbewerbsposition im bundesweiten EEG-Ausschreibungsverfahren und bremst den ohnehin schleppenden Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter aus. Der Entwurf sei in weiten Teilen nicht praxistauglich und verfehle sein erklärtes Ziel der Akzeptanzsteigerung für die Energiewende.

Der BDEW sieht das ebenso, spricht von eklatanten Mängeln und legt sogar einen eigenen konkreten Entwurf vor.

Beide Verbände präferieren eine bundesweit einheitliche Regelung über das EEG (Ergänzung des § 6 durch Neueinführung eines § 6 a), zumal sich zahlreiche Projektierer und Betreiber im Bereich Windenergie bereits freiwillig zur Umsetzung kommunaler Beteiligung verpflichtet haben.

In Bezug auf das vorliegende Vorhaben wird jedenfalls eine grundlegende Überarbeitung der geplanten Neufassung gefordert.

In Kraft getreten ist die Neufassung noch nicht. Es wird sich zeigen, ob und wenn ja, in welcher Form die Branchenkritik Gehör findet.

Click zur Regierung M-V | Pressemitteilung vom 14. Oktober 2025

Click zum Landtag M-V | Gesetzesentwurf vom 29. Oktober 2025 Drucks. 8/5436

Click zum BüGembeteilG M-V

Click zum BWE | Stellungnahme vom Mai 2025

Click zum BDEW | Stellungnahme vom 22. Mai 2025



Ab wann gilt die Neufassung des BüGembeteilG M-V?

Die Neufassung wurde vom Landeskabinett am 14. Oktober 2025 beschlossen und hat die erste Lesung im Landtag am 12. November 2025 durchlaufen. In Kraft getreten ist sie noch nicht. Laut Gesetzentwurf soll sie am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern in Kraft treten. Bis zur endgültigen Verabschiedung gilt weiterhin das BüGembeteilG M-V von 2016.


Fallen jetzt auch PV-Freiflächenanlagen unter das Beteiligungsgesetz?

Ja – erstmals werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab einer installierten Leistung von 1 MW in den Anwendungsbereich einbezogen. Das erfasst praktisch alle gewerblichen PV-Freiflächenprojekte. Betreiber und Projektierer müssen Beteiligungspflichten bereits in der frühen Projektplanung und Renditeberechnung berücksichtigen.


Was gilt beim Repowering bestehender Windenergieanlagen?

Die Neufassung sieht vor, dass das Beteiligungsgesetz auch auf Repoweringvorhaben Anwendung findet. Betreiber müssen bei der Erneuerung oder dem Ersatz bestehender Anlagen erneut Beteiligungsmodelle verhandeln und entsprechende Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung bestehender Windparkprojekte aus.


Wie hoch sind die vorgesehenen Beteiligungssätze und was ist das Standardmodell?

Das Standardmodell sieht für Windenergieanlagen eine Zahlung von je 0,3 ct/kWh an Gemeinden und Anwohner (insgesamt 0,6 ct/kWh) vor, mit einem Mindestbetrag von 0,2 ct/kWh. Kommt keine Einigung zustande, greift eine Ersatzzahlung von 0,8 ct/kWh – ein bundesweites Novum, das weit über die Sätze anderer Landesgesetze und den Rahmen des § 6 EEG hinausgeht und von der Branche scharf kritisiert wird.


Warum kritisiert die Branche den Entwurf so scharf, und was fordern BWE und BDEW?

BWE und BDEW sehen in den vorgesehenen Beteiligungssätzen – insbesondere der Ersatzzahlung von 0,8 ct/kWh – eine existenzielle Gefährdung der Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten in M-V. Im bundesweiten EEG-Ausschreibungsverfahren entstünden massive Wettbewerbsnachteile. Beide Verbände fordern eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs und sprechen sich grundsätzlich für eine bundeseinheitliche Lösung im Rahmen des EEG aus – konkret durch Ergänzung des § 6 EEG um einen neuen § 6a, der eine zusätzliche zweckgebundene Kommunalbeteiligung ermöglicht, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Projekte zu gefährden.