Upgrade für Bürgerenergiegesellschaften: mehr Teilhabe, weniger Bürokratie

EEG 2023 macht‘s möglich

50 Freunde, 75 % Stimmrechte, 0 Ausschreibungen: Willkommen im neuen EEG. Der Gesetzgeber hat die Bürgerenergie gestärkt und lokalen Akteuren neue Privilegien eingeräumt. In Kraft treten die meisten der Änderungen am 1. Januar 2023. Was bedeutet das EEG 2023 konkret für Bürgerenergiegesellschaften im Wind- oder Solarbereich?

Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft?

§ 3 Nr. 15 EEG 2023 definiert die „Bürgerenergiegesellschaft“ als besondere Organisationsform für Wind- und Solarenergieprojekte. Eine Bürgerenergiegesellschaft ist Genossenschaft oder eine andere Gesellschaft, die bei Erfüllung spezieller Anforderungen von der Ausschreibungspflicht befreit werden kann.

Klares Ziel des Gesetzgebers: Durch die Stärkung der Bürgerenergie sollen Akteursvielfalt, lokale Akzeptanz und regionale Wertschöpfung gefördert werden. Die Neuregelung ist Teil des sogenannten „Osterpakets“, mit dem Deutschland bis 2030 einen Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch erreichen will.

Was hat sich geändert?

Im Vergleich zum EEG 2021 wurden die Anforderungen deutlich verschärft, aber auch flexibler gestaltet:

Mitgliederzahl: Statt mindestens 10 natürlichen Personen sind nun mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder erforderlich (§ 3 Nr. 15 lit. a EEG 2023). Dies soll eine breitere Bürgerbeteiligung sicherstellen.

Lokale Verankerung: Die Stimmrechtsquote wurde von 51 Prozent auf mindestens 75 Prozent erhöht. Diese Stimmrechte müssen bei natürlichen Personen liegen, die in Postleitzahlgebieten im Umkreis von 50 km um die Anlage gemeldet sind (§ 3 Nr. 15 lit. b EEG 2023).

Die neue Regelung ist deutlich großzügiger als die bisherige Beschränkung auf Landkreis oder kreisfreie Stadt. Sie ermöglicht auch landkreisübergreifende Projekte und berücksichtigt nicht nur den Hauptwohnsitz, sondern jede gemeldete Wohnung.

Unternehmensbeteiligung: Die restlichen maximal 25 Prozent der Stimmrechte dürfen bei Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU nach EU-Definition) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften liegen (§ 3 Nr. 15 lit. c EEG 2023).

Stimmrechtsdeckelung: Kein einzelnes Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 Prozent der Stimmrechte halten (§ 3 Nr. 15 lit. d EEG 2023). Zudem muss die Mehrheit der Stimmrechte mit einer tatsächlichen Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft verbunden sein – eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH vom Februar 2020.

Click zum BGH | Beschluss vom 11. Februar 2020 – EnVR 101/18

Wer profitiert davon?

Der große Vorteil ist, dass Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen ihre Anlagen ohne Ausschreibung realisieren können. Konkret bedeutet das:

  • Windenergieanlagen bis 18 MW installierter Leistung sind von der Ausschreibungspflicht befreit (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023)
  • Solaranlagen bis 6 MW (Freiflächenanlagen und Dachanlagen) sind ebenfalls ausgenommen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EEG 2023)

Die Vergütung orientiert sich am Durchschnitt der höchsten noch bezuschlagten Gebotswerte der jeweiligen Ausschreibungen; bei Wind aus dem Vorvorjahr, bei Solaranlagen aus dem Vorjahr (§§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 1a EEG 2023).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben den oben genannten Struktur-Anforderungen müssen Bürgerenergiegesellschaften weitere Bedingungen erfüllen (§ 22b EEG 2023):

  1. Mitteilung an die Bundesnetzagentur: Spätestens drei Wochen nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung muss mitgeteilt werden, dass die Anlage einer Bürgerenergiegesellschaft gehört.
  2. Sperrfristen: Die Gesellschaft und ihre Mitglieder oder Anteilseigner dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren vor und nach der Mitteilung nicht mehr als ein Projekt derselben Technologie und desselben Segments umsetzen (Sperrfrist), § 22 b) Abs. Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 EEG 2023
  3. Nachweispflicht: Das Vorliegen der Voraussetzungen muss bei Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden.

Fazit

Die Neuregelungen zu Bürgerenergiegesellschaften bieten lokalen Akteuren echte Chancen: Ausschreibungsfreiheit bedeutet weniger Bürokratie, kalkulierbare Förderung und schnellere Projektumsetzung. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Privilegierung tatsächlich breiten Bürgerbeteiligungen zugutekommt und nicht von wenigen Großakteuren vereinnahmt wird.

Für Projektentwickler und kommunale Energieunternehmen lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob das Modell der Bürgerenergiegesellschaft für geplante Projekte in Frage kommt.

Click zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 2022 | BT-Drucks. 20/1630

Click zur Beschlussempfehlung des Bundestags vom 5. Juli 2022 | BT-Drucks. 20/2580

Click zum Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 8. Juli 2022 | BR-Drs. 315/22


1. Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft nach §3 Nr.15 EEG 2023?

Eine Bürgerenergiegesellschaft ist eine Personengesellschaft oder Genossenschaft, die bestimmte Anforderungen an Mitgliederzahl, Stimmrechtsverteilung und lokale Verankerung erfüllt. Sie kann Wind- und Solarprojekte ohne Teilnahme an Ausschreibungen realisieren.

2. Welche Vorteile bietet eine Bürgerenergiegesellschaft?

Der größte Vorteil ist die Ausschreibungsbefreiung: Windenergieanlagen bis 18 MW und Solaranlagen bis 6 MW können ohne Ausschreibungsverfahren umgesetzt werden. Das spart Zeit, Kosten und Bürokratie und schafft Planungssicherheit.

3. Welche Anforderungen müssen Bürgerenergiegesellschaften erfüllen?

Sie benötigen mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder, 75 % lokal verankerte Stimmrechte im 50‑km‑Umkreis, eine Stimmrechtsdeckelung von 10 % pro Person und klare Nachweis‑ und Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber.

4. Warum wurden die Regeln im EEG 2023 verschärft?

Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass die Privilegien tatsächlich echten Bürgerprojekten zugutekommen und nicht von großen Marktakteuren genutzt werden. Gleichzeitig sollen Akzeptanz und regionale Wertschöpfung gestärkt werden.

5. Können Unternehmen an einer Bürgerenergiegesellschaft beteiligt sein?

Ja, aber nur begrenzt: Bis zu 25 % der Stimmrechte dürfen bei KMU oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen. Die Mehrheit muss immer bei natürlichen Personen liegen, die lokal verankert sind.