Zehn oder drei Jahre? Die Antwort hängt davon ab, ob Erlösbeteiligungen der BVVG aus Windkraftnutzung als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung anzusehen sind oder nicht. Der BGH spricht deutliche Worte.


Der Fall
Ein Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2002. Die BVVG veräußerte zum vergünstigten Preis ehemals volkseigene landwirtschaftliche Flächen an die Käuferin, Rechtsvorgängerin der späteren Klägerin.

Der Vertrag enthält eine Klausel, nach der der Erwerber von der BVVG die Zustimmung zur Nutzung der Flächen als Standort- und Abstandsflächen für Windenergieanlagen verlangen kann, wenn die BVVG im Gegenzug an späteren Erlösen aus der Nutzung der Grundstücke beteiligt wird.
2011 und 2012 schlossen BVVG, Klägerin und eine Windpark-Betreibergesellschaft dreiseitige Gestattungsverträge. In diesen stimmte die BVVG der Nutzung der Grundstücke für Windkraft zu. Die Betreiberin sollte für das Recht, die Flächen für ihre Zwecke zu nutzen an die BVVG ein Nutzungsentgelt zahlen. Eine ähnliche Klausel war vom BGH 2018 als unwirksam angesehen worden.
Click zum BGH | Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 12/17

2019 trat die Anlagenbetreiberin ihre Ansprüche aus Bereicherungsrecht, §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB gegen die BVVG auf Rückzahlung der gezahlten Nutzungsentgelte und der daraus gezogenen Nutzungen an die Klägerin ab.
2020 erhob diese Klage gegen die BVVG. Sie fordert Rückzahlung der von der Anlagenbetreiberin geleisteten Nutzungsentgelte. In I. und II. Instanz hatte die Klägerin Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der beklagten BVVG.
Das Urteil
Der BGH gab der Beklagten recht und wies letztlich die Klage auf Rückzahlung der Entgelte ab.
Rechtlich ging es um die Frage, ob die Erlösbeteiligung eine „Gegenleistung“ im Sinne des § 196 BGB ist. Davon abhängig war die weitere Frage, nämlich wann Rückzahlungsansprüche verjähren.


Ob der Bereicherungsanspruch besteht oder nicht, ließ der BGH offen. Denn nach seiner Ansicht, wäre dieser verjährt.
Zunächst hat er festgestellt, dass die Zehnjahresfrist des § 196 BGB neben den Primäransprüchen (auf Zahlung des Kaufpreises, auf Eigentumsübertragung) auch für Sekundäransprüche aus Bereicherungsrecht gilt. Dennoch beurteilte er die Verjährung nicht nach § 196 BGB. Grund: Die Erlösbeteiligung sei keine Gegenleistung im Sinne der Norm, weder eine Gegenleistung für die Begründung eines Rechts an einem Grundstück noch für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Nach der Erlösbeteiligungsklausel im Kaufvertrag 2002 sollte die Beteiligung der BVVG an den Nutzungsentgelten Gegenleistung sein für deren Zustimmung zur Nutzung der Flächen für Windkraft. Diese weitere Zahlungsverpflichtung trat neben den fest vereinbarten Kaufpreis.
Da der Tatbestand des § 196 BGB nicht erfüllt war, galt die Regelverjährung von drei Jahren beginnend gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Gestattungsvertrag geschlossen wurde, hier Schluss des Jahres 2011 bzw. 2012.
Die Klageergebung 2020 erfolgte daher zu spät.
Was bedeutet das für die Praxis?
Das Urteil reduziert rechtliche Unsicherheit bei der Frage der Verjährung. Gleichzeitig stärkt es die Position der BVVG, da Ansprüche auf Rückzahlung von Erlösbeteiligungen deutlich schneller verjähren als so mancher vielleicht erhofft hat.