Vermögensanlagen: Update der BaFin zu Blindpools

Dr. Ferdinand Unzicker | Gastbeitrag bei Cash.Online

Keiner weiß, was drin ist und der Blindpool wird zur Überraschung? Gut ein Jahr gibt es das Anlegerschutzstärkungsgesetz. Wesentliche Neuheit: das grundsätzliche Verbot von (Semi-)Blindpools bei Vermögensanlagen. Was bedeutet das konkret? Ein BaFin-Merkblatt gibt Aufschluss.

Beim Blindpool steht weder die Branche noch das konkrete Anlageobjekt fest. Beim Semi-Blindpool ist die Branche klar, nicht aber das konkrete Anlageobjekt. Blindpool und Semi-Blindpool sind nun grundsätzlich verboten. Und zwar durch das AnlSchStG | Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes; vor gut einem Jahr verkündet, in Kraft getreten größtenteils am 16. August 2021, in einigen Punkten erst am 1. Januar 2022.

Was bedeutet das grundsätzliche Verbot von Blindpools?

  • Immer unzulässig?
  • Ausnahmen? Wenn ja, welche?

Die BaFin hat prompt auf das Gesetz reagiert, lieferte schon im August 2021 Antworten: im Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen. Im März 2022 folgte die Konsultation, sprich die Festlegung der Verwaltungspraxis. Nur drei Monate später, am 30. Juni 2022 gibt es eine aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 11. August 2021 samt Checkliste. Unser Partner, Dr. Ferdinand Unzicker, zeigt bei Cash.Online einen Überblick:

Click zum Gastartikel | Blindpool-Verbot: Bisweilen zweifelhaft

Click zur BaFin | Merkblatt vom 30. Juni 2022

Click zur BaFin | Checkliste zum Anlageobjekt i.S.d. § 5b Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Click zum Beitrag | Das Recht des Schwächeren – Anlegerschutz in neuer Stärke