Hinten anstellen! – heißt es dieses Mal. Hat der BGH im vergangenen Jahr eine Ersatzpflicht der BaFin abgelehnt, so urteilt er jetzt, dass Schadensersatzansprüche von Aktionären im Insolvenzfall hinter Ansprüchen von Fremdgläubigern zurückstehen. Insbesondere Banken werden die Entscheidung begrüßen.


Der Fall Wirecard
Die Wirecard AG war eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die ein tatsächlich nicht vorhandenes Geschäftsmodell vorgetäuscht und so über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getäuscht hat. Im August 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rund 50.000 Aktionäre meldeten kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen in Höhe von etwa 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Zusammen mit weiteren Gläubigerforderungen ergab sich eine Gesamtsumme von rund 15,4 Milliarden Euro.
Die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse: 650 Millionen Euro. Man muss kein Rechengenie sein, um zu sehen, dass dies nicht für alle reicht.
Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft, die zwischen 2015 und 2020 zahlreiche Aktien der Wirecard AG kaufte, diese zum Teil weiterverkaufte, aber auch hielt; im Juni 2020 noch rund 73.000 Stück. Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen der Täuschung kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft zuständen. Ihre Ansprüche meldete sie deshalb als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle an.
Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen. Aktionäre seien mit ihren Schadensersatzansprüchen nachrangig gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern zu behandeln. Soweit bei Beendigung ein Überschuss vorhanden sei, würden diese Forderungen berücksichtig werden, § 199 Abs. 2 InsO.

Die Klägerin erhob Klage auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG München der Klägerin hingegen recht gegeben.
Für den BGH galt es nun zu entscheiden, ob die Schadensersatzansprüche von Aktionären in der Insolvenz als gleichrangig gem. § 38 Abs. 1 InsO mit Ansprüchen von Gläubigern anzusehen sind.
Das Urteil des BGH
Klare Antwort des BGH: nein.
Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären sind keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Diese Ansprüche treten in der Insolvenz hinter den Forderungen der gewöhnlichen Insolvenzgläubiger zurück.
Wie begründet der BGH seine Entscheidung?
Der BGH führt aus, dass Aktionärsansprüche aus täuschungsbedingtem Aktienerwerb derart mit der Aktionärsstellung verknüpft sind, dass sie insolvenzrechtlich nachrangig behandelt werden müssen. Im Insolvenzfall gehe es nicht mehr um Haftung, sondern um einen Verteilungskonflikt zwischen Fremdgläubigern und an der Gesellschaft beteiligten Gläubigern. Wirtschaftlich kompensiere der Schadensersatzanspruch eine fehlgeschlagene Investition in die eigene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die mit der Aktionärsstellung verbundenen Risiken müssten daher auch in der Insolvenz vom Aktionär getragen werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Banken und Fremdgläubiger?
Diese Entscheidung ist für Banken, Anleihegläubiger und sonstige Fremdgläubiger von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Durch die Nachrangigkeit der Aktionärsforderungen verbessert sich die Befriedigungsquote der vorrangigen Gläubiger erheblich. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die 650 Millionen Euro Insolvenzmasse zunächst zur Befriedigung der Fremdgläubiger zur Verfügung stehen, bevor Aktionäre berücksichtigt werden.
Bei der vorliegenden Masse bedeutet dies faktisch den vollständigen Ausfall der Forderung.
Praktische Bedeutung
Das Urteil schafft Klarheit für künftige Insolvenzverfahren börsennotierter Gesellschaften.
Für betroffene Aktionäre bedeutet dies, dass eine Rückzahlung aus der Insolvenzmasse unwahrscheinlich und im worst case ausgeschlossen ist. Umgekehrt wird die Position institutioneller Gläubiger nachhaltig gestärkt. Banken können sich bei der Finanzierung börsennotierter Unternehmen darauf verlassen, dass ihre Forderungen im Insolvenzfall nicht mit den Massenansprüchen getäuschter Aktionäre konkurrieren.
Click zum BGH | Presseerklärung Nr. 211/2025 vom 13. November 2025 – IX ZR 127/24
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