Ein dickes Plus auf dem Konto und niemand, der es haben will? Kaum vorstellbar, kommt aber vor. Nämlich dann, wenn der Bankkunde verstirbt und sich keine Erben ermitteln lassen. Was geschieht mit dem Geld?


Das Szenario
Ein Bankkunde verstirbt. Auf seinem Konto liegt noch ein hübsches Sümmchen. Doch es gibt ein Problem – Erben nicht vorhanden oder nicht auffindbar. Was nun? In solchen Fällen greift die sogenannte gerichtliche Hinterlegung. Das Geld wird beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, bis sich ein berechtigter Anspruchsteller meldet. Ist dies dauerhaft nicht der Fall, springt der Staat ein.
Gesetzliche Grundlagen: Bundesrecht trifft auf Landesrecht
Die Hinterlegung in Deutschland ist rechtlich zweigeteilt. Die materiell-rechtliche Basis bilden die §§ 372 ff. BGB. Sie regeln die Frage: Wann darf oder muss überhaupt hinterlegt werden? Die Antwort: Wenn beispielsweise der Gläubiger im Annahmeverzug ist oder – wie in unserem Fall – eine „nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers“ besteht (§ 372 Satz 2 BGB). Die Bank kann also nicht einfach das Geld behalten, wenn sie den rechtmäßigen Empfänger nicht kennt.
Das Verfahrensrecht hingegen ist Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Hinterlegungsgesetz. In Bayern ist dies das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG), in Nordrhein-Westfalen das HintG NRW, in Hessen das HessHintG und so weiter. Diese Gesetze regeln, wie die Hinterlegung konkret abläuft, welche Behörden zuständig sind und – besonders wichtig – was mit dem Geld passiert, wenn sich niemand meldet.
Was wird hinterlegt?
Typischerweise Geldbeträge, Sparbücher, Wertpapiere oder auch Kostbarkeiten. Nach Art. 9 BayHintG können sowohl Geldsummen (Geldhinterlegung) als auch „Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten“ (Werthinterlegung) hinterlegt werden. Die Hinterlegungsstelle, also das Amtsgericht, nimmt diese entgegen und verwahrt sie treuhänderisch. Sie führt jedoch keine eigenen Erbenermittlungen durch. Diese ist Aufgabe des Nachlassgerichts.
Was passiert, wenn sich niemand meldet?
30 Jahre bis zum Verfall. Bleibt das Geld über diese Zeit unangetastet, kommt z.B. Art. 24 Abs. 1 BayHintG ins Spiel: Die Herausgabe des hinterlegten Geldes ist nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. In bestimmten Sonderfällen – etwa bei Hinterlegungen im Rahmen von Vormundschaften oder bei Zwangsversteigerungen – beträgt die Frist sogar 31 Jahre (Art. 25 BayHintG).
Diese Fristen sind keine bloße Formsache. Sie bedeuten: Meldet sich innerhalb von drei Jahrzehnten niemand mit einem berechtigten Anspruch, ist Schluss. Der Anspruch auf Herausgabe erlischt endgültig.
Die entscheidende Frage, wer das Geld dann erhält, wird z.B. in Art. 26 BayHintG beantwortet:
„Ein hinterlegter Gegenstand, dessen Herausgabe nach den vorstehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, verfällt dem Freistaat Bayern.“
Das Geld fällt also nicht etwa dem Bund zu, sondern dem jeweiligen Bundesland, in dem die Hinterlegung erfolgt ist. In Bayern ist dies ausdrücklich der Freistaat Bayern. Mit dem Verfall erlöschen zugleich alle Ansprüche, die mit der Berechtigung zum Empfang verbunden waren (Art. 26 Satz 2 BayHintG), und das Hinterlegungsverhältnis endet.
Dieses Prinzip gilt bundesweit, auch wenn die einzelnen Landesgesetze leicht unterschiedlich formuliert sein mögen. Das Geld wird Teil des Landesvermögens und fließt in den jeweiligen Landeshaushalt. Es handelt sich um eine konsequente gesetzliche Regelung: Nachdem der Staat jahrzehntelang als Treuhänder fungiert und das Geld verwahrt hat, wird er schließlich selbst zum Eigentümer.
Praktische Bedeutung der Hinterlegung
Aus Sicht von Banken und Finanzinstituten bedeutet dies: Die Hinterlegung ist kein Selbstzweck, sondern eine rechtssichere Lösung für ein praktisches Problem. Wer verstirbt, ohne dass Erben ermittelt werden können, hinterlässt oft mehr Fragen als Antworten. Die Hinterlegung schafft Klarheit, schützt die Bank vor Haftungsrisiken und ermöglicht es potenziellen Berechtigten, über Jahrzehnte hinweg ihren Anspruch geltend zu machen.
Die 30-Jahres-Frist mag lang erscheinen, ist aber berechtigt. Nicht selten tauchen Erben erst nach Jahren auf, etwa wenn alte Familienverhältnisse aufgearbeitet oder Auslandsaufenthalte beendet werden. Bis dahin wird das Geld sicher verwahrt.
Fazit
Hinterlässt ein Verstorbener keine Erben oder sind diese nicht zu ermitteln, wird sein Vermögen nicht einfach „verschenkt“, sondern rechtssicher verwahrt. Die Hinterlegung sorgt dafür, dass berechtigte Anspruchsteller über drei Jahrzehnte hinweg die Möglichkeit haben, ihr Recht geltend zu machen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, fällt das Geld dem jeweiligen Bundesland zu.