Greenwashing war gestern. Ab Herbst 2026 gelten in Deutschland neue, verbindliche Spielregeln für jede Aussage zur Nachhaltigkeit eines Produkts oder Unternehmens. Wer nicht rechtzeitig handelt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden. Was genau auf Unternehmen zukommt – und worauf Sie sich jetzt vorbereiten sollten.


Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo-Richtlinie (von Empowering Consumers for the Green Transition), ist seit dem 27. März 2024 in Kraft. Sie ändert zwei bestehende EU-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Ziel ist ein europaweit einheitlicher Schutz vor irreführenden Umweltaussagen – kurz: gegen Greenwashing.
Click zur Richtlinie (EU) 2024/825
Richtlinie ≠ direkt anwendbares Gesetz: Die Umsetzung in deutsches Recht
Als EU-Richtlinie entfaltet die EmpCo keine unmittelbare Wirkung gegenüber Unternehmen. Sie muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschieht dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem der Bundestag am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt, in Kraft größtenteils ab dem 27. September 2026.
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
- § 2 UWG – Neue Begriffsbestimmungen: „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ werden erstmals legal definiert.
- § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang – Erweiterung der „schwarzen Liste“ um neue Per-se-Verbote für bestimmte Greenwashing-Praktiken.
- § 5 UWG – Erweiterung des Irreführungstatbestands: Ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) gelten künftig als wesentliche Produktmerkmale, über die nicht getäuscht werden darf.
Click zum Bundestag | BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19. Februar 2026
Was ändert sich konkret für Unternehmen?
Pauschale Umweltaussagen sind verboten
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „CO₂-reduziert“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn entweder eine nachgewiesene, anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt oder die Aussage klar, hervorgehoben und auf demselben Mediumspezifiziert wird – beispielsweise direkt auf der Produktverpackung oder im gleichen Werbespot.
Selbst kreierte Nachhaltigkeitssiegel sind Geschichte
Unternehmenseigene „Vertrauenssiegel“ ohne anerkanntes, unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem sind künftig per se unzulässig. Erlaubt bleiben nur Siegel, die auf einem offenen, transparenten und von einem Dritten geprüften Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen vergeben werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F.).
Zukunftsbezogene Versprechen brauchen einen Fahrplan
Aussagen wie „klimaneutral bis 2030″ oder „100 % erneuerbar bis 2025″ sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen beruhen, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.). Leere PR-Versprechen auf die Zukunft werden damit illegal.
Klimakompensation allein reicht nicht mehr
Aussagen, wonach ein Produkt CO₂-neutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv sei, wenn diese sich allein auf die Kompensation von Emissionen (z. B. durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten) stützen, sind künftig verboten. Produktbezogene Klimaaussagen müssen sich auf den tatsächlichen Lebenszyklus des Produkts beziehen.
Neue Informationspflichten zur Produkthaltbarkeit
Angaben zur Haltbarkeit oder Langlebigkeit (z. B. „hält 20 Jahre“) sind nur noch zulässig, wenn sie unter normalen Nutzungsbedingungen realistisch und belegbar sind. Auch Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit werden zu schutzbedürftigen Informationen.
Der zeitliche Ablauf auf einen Blick

Es gibt keine Übergangsfristen nach dem 27. September 2026. Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände sind ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich – und die Wettbewerbszentrale sowie Umweltverbände wie die DUH schreiten bereits heute gegen fragwürdige Öko-Werbung ein.
EmpCo und Green Claims Directive: Wie hängen beide zusammen?
Die EmpCo-Richtlinie ist nicht allein. Sie ist Teil eines breiteren EU-Regulierungspakets gegen Greenwashing, das auch die Green Claims Directive (GCD) umfasst.
Während die EmpCo festlegt, was Unternehmen in der Kommunikation gegenüber Verbrauchern nicht mehr sagen dürfen, sollte die GCD regeln, wie freiwillige Umweltaussagen künftig wissenschaftlich belegt und von unabhängigen Dritten vorab verifiziert werden müssen – inklusive standardisierter Lebenszyklusanalysen.
Allerdings: Im Juni 2025 hat die EU-Kommission den Gesetzgebungsprozess zur Green Claims Directive vorläufig gestoppt, nachdem die konservative EVP-Fraktion im Europäischen Parlament Überregulierungsbedenken geltend gemacht hatte. Ob und in welcher Form die GCD weiterverfolgt wird, ist derzeit völlig offen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die EmpCo kommt auf jeden Fall – und das mit erheblichem Regelungsgehalt. Die GCD als mögliche Ergänzung bleibt vorläufig aus, was insbesondere die Frage der konkreten Nachweismethodik noch offenlässt. Unternehmen sollten dies nicht als Entwarnung missdeuten, sondern als Anlass nutzen, ihre Nachhaltigkeitskommunikation jetzt auf tragfähige Belege zu stellen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Bestandsaufnahme: Alle bestehenden Umweltaussagen in Werbematerialien, auf Verpackungen, in Social Media und auf der Website auf Zulässigkeit prüfen.
- Dokumentation: Nachweise für verwendete Claims zusammenstellen und intern archivieren.
- Siegel überprüfen: Eigene Nachhaltigkeitssiegel auf Kompatibilität mit den neuen Zertifizierungsanforderungen prüfen.
- Zukunftsaussagen absichern: Klimaversprechen nur noch mit belastbarem, extern geprüftem Umsetzungsplan kommunizieren.
- Interne Prozesse: Freigabeworkflows zwischen Rechts-, Marketing- und Nachhaltigkeitsabteilung etablieren.
Sie haben Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation oder möchten Ihre bestehenden Green Claims auf Konformität prüfen lassen? Wir beraten Sie gerne.
FAQ zur EmpCo-Richtlinie
Was ist die EmpCo-Richtlinie und wen betrifft sie?
Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und ist seit dem 27. März 2024 auf EU-Ebene in Kraft. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) und richtet sich an alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben – branchenübergreifend und unabhängig von der Unternehmensgröße.
Wie wird die EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt?
Die Umsetzung erfolgt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das der Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossen hat. Die wesentlichen Änderungen betreffen § 2 UWG (neue Definitionen wie „Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“, „Zertifizierungssystem“), § 5 UWG (Erweiterung des Irreführungstatbestands) sowie den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (neue Per-se-Verbote für Greenwashing-Praktiken). Die Regeln gelten vollumfänglich ab dem 27. September 2026.
Welche Umweltaussagen sind ab 2026 verboten?
Verboten sind ab dem 27. September 2026 insbesondere: allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung oder ohne unmittelbare Spezifizierung auf demselben Medium; Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem; zukunftsbezogene Aussagen (z. B. „klimaneutral bis 2030″) ohne detaillierten, extern geprüften Umsetzungsplan; sowie produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf CO₂-Kompensation beruhen.
Darf man nach der EmpCo noch mit „klimaneutral“ werben?
Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutrales Produkt“, die sich allein auf den Kauf von CO₂-Zertifikaten (Kompensation) stützen, sind nach der EmpCo per se verboten. Zulässig bleibt die Aussage nur, wenn sie auf einer tatsächlichen Emissionsreduktion im Lebenszyklus des Produkts beruht. Unternehmensweite Klimaaussagen ohne Produktbezug bleiben möglich, sofern sie transparent und belegbar sind.
Welche Anforderungen gelten für Nachhaltigkeitssiegel?
Selbst kreierte Unternehmenssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem sind nach der EmpCo unzulässig. Ein zulässiges Zertifizierungssystem im Sinne des neuen § 2 UWG muss allen Unternehmen unter transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen, von einem unabhängigen Dritten überwacht werden und klare Anforderungen sowie Sanktionsmechanismen bei Verstößen vorsehen. Staatlich vergebene Siegel bleiben ohne weiteres zulässig.
Was ist der Unterschied zwischen EmpCo-Richtlinie und Green Claims Directive?
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist geltendes Recht und regelt, was Unternehmen in der Verbraucherkommunikation nicht mehr sagen dürfen. Die Green Claims Directive sollte ergänzend festlegen, wie Umweltaussagen inhaltlich belegt und vorab durch unabhängige Dritte verifiziert werden müssen. Ihr Gesetzgebungsverfahren wurde im Juni 2025 von der EU-Kommission jedoch vorläufig gestoppt. Die EmpCo gilt unabhängig davon ab September 2026 vollumfänglich.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die neuen UWG-Regeln?
Verstöße können von Wettbewerbern, Verbänden (z. B. Wettbewerbszentrale, Deutsche Umwelthilfe) und Verbraucherorganisationen abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden. Daneben drohen behördliche Maßnahmen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen. Da die neuen Per-se-Verbote eine Einzelfallprüfung durch Gerichte ausschließen, ist das Abmahnrisiko besonders hoch. Erste Abmahnwellen gegen fragwürdige Öko-Werbung haben bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten begonnen.