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	<title>Gründung Genossenschaft - Unzicker</title>
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		<title>Drei Freunde. Eine eG.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2026 20:15:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[eG]]></category>
		<category><![CDATA[Gründung Genossenschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Drei Leute, eine Satzung, ein Prüfungsverband; mehr braucht es für eine eingetragene Genossenschaft nicht. Fast. Wie gelingt die Gründung Schritt für Schritt, wo hakt es in der Praxis und warum lockt der Gesetzgeber bald mit einer 20-Tage-Garantie. Gemeinsam statt einsam Die Genossenschaft hat ein Imageproblem: Viele denken an vielleicht an Kleingartenverein oder Kaffeefahrten zur Generalversammlung, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><em>Drei Leute, eine Satzung, ein Prüfungsverband; mehr braucht es für eine eingetragene Genossenschaft nicht. Fast. Wie gelingt  die Gründung Schritt für Schritt, wo hakt es in der Praxis und warum lockt der Gesetzgeber bald mit einer 20-Tage-Garantie.</em></strong></p>


<p><span id="more-6091"></span></p>


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<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Gemeinsam statt einsam</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Genossenschaft hat ein Imageproblem: Viele denken an vielleicht an Kleingartenverein oder Kaffeefahrten zur Generalversammlung, Sozialromantik statt Geschäft. Dabei ist die eG eine der stabilsten Rechtsformen Deutschlands. Besonders beliebt ist die eG bei Bürgerenergieprojekten, Nahwärmenetzen und kommunalen Kooperationen. Der Grund: Viele Beteiligte, demokratische Mitbestimmung nach dem Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ und ein einfacher Ein- und Austritt. Wer ein Windrad mit dem halben Dorf finanzieren will, kann schnell bei der eG landen.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong>Was macht eine eG</strong></strong>?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die eG ist eine juristische Person mit offener Mitgliederzahl. Ihr Zweck ist gesetzlich vorgegeben: Sie muss den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange fördern (§ 1 GenG). Gewinnmaximierung für Investoren ist nicht ihr Kernauftrag – der Förderzweck unterscheidet sie von GmbH und AG.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Kein gesetzliches Mindestkapital.</strong> Die Satzung kann ein Mindestkapital vorsehen (§ 8a GenG), muss aber nicht.</li>



<li><strong>Haftungsbeschränkung.</strong> Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der eG. Ob Mitglieder Nachschüsse leisten müssen, regelt die Satzung.</li>



<li><strong>Kaufmann kraft Rechtsform.</strong> Die eG gilt als Kaufmann im Sinne des HGB (§ 17 Abs. 2 GenG).</li>



<li><strong>Pflichtprüfung.</strong> Jede eG muss Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands sein (§ 54 GenG). Das kostet Geld, gilt aber als Grund für die sehr niedrige Insolvenzquote.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Die Gründung in sieben Schritten</strong></h2>



<h2 class="wp-block-heading">&nbsp;</h2>



<ol class="wp-block-list">
<li><strong>Förderzweck und Konzept klären.</strong> Was soll die eG für ihre Mitglieder leisten? Ein belastbarer Businessplan ist Pflicht, denn der Prüfungsverband nimmt ihn später genau unter die Lupe.</li>



<li><strong>Mindestens drei Gründungsmitglieder finden</strong> (§ 4 GenG). Das können natürliche oder juristische Personen sein, also auch Kommunen, Stadtwerke oder Unternehmen.</li>



<li><strong>Satzung entwerfen.</strong> Pflichtinhalte nach §§ 6, 7 GenG: Firma mit dem Zusatz „eG“, Sitz, Unternehmensgegenstand, Regelung zur Nachschusspflicht, Form der Einberufung der Generalversammlung, Höhe des Geschäftsanteils und Einzahlungspflicht. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Mustersatzungen der Prüfungsverbände sind ein guter Startpunkt.</li>



<li><strong>Gründungsversammlung abhalten.</strong> Die Gründer beschließen und unterzeichnen die Satzung und wählen die Organe:  <span style="color: initial;">Vorstand: grundsätzlich mindestens zwei Personen; bei höchstens 20 Mitgliedern genügt eine (§ 24 Abs. 2 GenG).</span> Aufsichtsrat: bei höchstens 20 Mitgliedern verzichtbar, dann übernimmt die Generalversammlung seine Aufgaben (§ 9 Abs. 1 GenG).</li>



<li><strong>Prüfungsverband beitreten und Gründungsgutachten einholen.</strong> Der Verband prüft, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Gefährdung von Mitgliedern oder Gläubigern zu befürchten ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Das ist in der Praxis der Schritt, der am meisten Zeit und Geld kostet. Frühzeitig Kontakt aufnehmen lohnt sich.</li>



<li><strong>Anmeldung zum Genossenschaftsregister.</strong> Der Vorstand meldet die eG über einen Notar beim Registergericht an (öffentliche Beglaubigung, § 157 GenG). Beizufügen sind Satzung, Bestellungsurkunden von Vorstand und Aufsichtsrat, die Zulassungsbescheinigung des Prüfungsverbands und das Gutachten.</li>



<li><strong>Eintragung abwarten.</strong> Erst mit der Eintragung entsteht die eG als juristische Person (§ 13 GenG). Bis dahin existiert eine Vor-Genossenschaft, und wer in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Faustregel: Keine großen Verträge vor der Eintragung.</li>
</ol>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong>Reform 2026: Schneller, digitaler, strenger</strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Am 15. Juli 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ beschlossen. Ein gleichnamiger Entwurf war schon in der vergangenen Legislaturperiode gescheitert; die neue Fassung wurde punktuell überarbeitet. Der Entwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>20-Tage-Gründungsgarantie.</strong> Registergerichte sollen eine eG künftig regelmäßig binnen 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eintragen. Damit das klappt, wird der Inhalt des Gründungsgutachtens konkretisiert, und eine verbesserte Datenbank soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtern. Ob die Frist wirklich beschleunigt, hängt davon ab, ob Gutachten und notarielle Vorprüfung mithalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Textform statt Schriftform.</strong> Das GenG soll grundsätzlich die Textform verankern. Mitglieder sollen digital informiert werden können. Gründungsversammlung, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sowie Vertreterwahlen dürfen ausdrücklich digital stattfinden. Kurz: Die Gründungsversammlung im Videocall wird gesetzlich abgesegnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mehr Attraktivität.</strong> Vorgesehen sind differenzierte Regeln für investierende Mitglieder und die Möglichkeit, das Vorstandsamt bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit ruhen zu lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Härtere Gangart gegen schwarze Schafe.</strong> Prüfungsverbände erhalten mehr Rechte und Pflichten und werden selbst enger staatlich beaufsichtigt. Ziel ist vor allem, Mitglieder vor finanziellen Risiken unseriöser Genossenschaften zu schützen.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong><strong>Fallstrick Finanzierung: Wenn Mitglieder Geld leihen</strong></strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Genossenschaften finanzieren Projekte nicht nur über Geschäftsanteile, sondern auch über Darlehen ihrer Mitglieder. Genau hier wird es kapitalmarktrechtlich heikel.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Vermögensanlagengesetz.</strong> Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen sind grundsätzlich prospektpflichtige Vermögensanlagen. Für Genossenschaften gibt es Ausnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VermAnlG), die an enge Voraussetzungen geknüpft sind.</li>



<li><strong>Bankaufsicht.</strong> Unbedingt rückzahlbare Gelder ohne qualifizierten Rangrücktritt können ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem KWG sein. Ohne BaFin-Erlaubnis drohen Untersagung und Strafbarkeit.</li>



<li><strong>GenG.</strong> Mitgliederdarlehen unterliegen zusätzlich § 21b GenG und der Kontrolle durch den Prüfungsverband.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Empfehlung: Das Finanzierungsmodell gehört vor die Satzungsgestaltung, nicht danach.</p>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong><strong>Fazit</strong></strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Genossenschaft zu gründen ist kein Hexenwerk, aber auch kein Spaziergang. Der Engpass liegt selten bei Satzung oder Notar, sondern beim Gründungsgutachten und bei der Frage, wie die eG ihr Projekt rechtssicher finanziert. Die geplante Reform macht vieles schneller und digitaler, ersetzt aber keine saubere Vorbereitung. Sie planen eine Energiegenossenschaft oder eine andere eG und wollen Satzung und Finanzierung von Anfang an richtig aufsetzen? Sprechen Sie uns an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einen festen Termin für Beschlussfassung und Inkrafttreten gibt es noch nicht. Realistisch könnte dies im ersten Halbjahr 2027 der Fall sein </p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/0715_Genossenschaftsrecht.html">Click zum BMJV | Pressemitteilung Nr. 51/2026 vom 15. Juli 2026</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Genossenschaftsrecht.html">Click zum BMJV | Gesetzgebungsverfahren &#8222;Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform&#8220;</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2023/05/11/genossenschaft-stets-aktuell/">Click zum Beitrag | Genossenschaft &#8211; stets aktuell: die Präsenz der alten Dame</a></strong></p>



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<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



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<details class="wp-block-details is-layout-flow wp-block-details-is-layout-flow"><summary>FAQ zur Genossenschaftsgründung</summary>
<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Wie lange dauert die Gründung einer Genossenschaft?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Meist mehrere Monate. Der Engpass ist selten das Registergericht, sondern das Gründungsgutachten des Prüfungsverbands. Die geplante Reform soll die Eintragung auf regelmäßig 20 Werktage nach Eingang der vollständigen Unterlagen begrenzen. Die Vorbereitung bis dahin bleibt aber Ihre Aufgabe.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Ist Startkapital nötig?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht; die Satzung kann eines festlegen (§ 8a GenG). Trotzdem prüft der Prüfungsverband, ob das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist. Ohne belastbaren Businessplan und ausreichende Eigenmittel gibt es kein positives Gutachten.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Haften Mitglieder persönlich?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Nein. Gläubigern haftet nur das Vermögen der eG. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nur, wenn die Satzung sie vorsieht – sie kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Vorsicht gilt vor der Eintragung: Wer im Namen der Vor-Genossenschaft handelt, haftet persönlich. Vorstandsmitglieder haften zudem bei Pflichtverletzungen (§ 34 GenG).</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Können Investoren aufgenommen werden, ohne die Kontrolle zu verlieren?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Ja. Die Satzung kann investierende Mitglieder zulassen, die die Leistungen der eG nicht nutzen, sondern nur Kapital beisteuern (§ 8 Abs. 2 GenG). Die Satzung muss sicherstellen, dass sie die übrigen Mitglieder nie überstimmen und Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit nicht blockieren können. Die Reform soll den Umgang mit investierenden Mitgliedern weiter regeln.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Dürfen Mitglieder der eG Darlehen geben?</strong></h3>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich ja, aber nur mit sauberer Gestaltung. Mitgliederdarlehen unterliegen § 21b GenG; Nachrang- und partiarische Darlehen fallen zudem unter das Vermögensanlagengesetz, das für Genossenschaften Ausnahmen kennt. Wird die Rückzahlung unbedingt zugesagt, droht ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem KWG. Klären Sie das Finanzierungsmodell daher vor der Satzung.</p>
</details>



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