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	<title>Speed Money - Unzicker</title>
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		<title>Bestechend ehrlich: BGH verlangt Prospektangaben zu „speed money“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redakteur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Aug 2026 08:32:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer legal baut, wartet länger, zumindest in Indien, heißt es. Der BGH hat entschieden: Wenn Baugenehmigungen ohne Schmiergeldzahlungen nur mit extremen Verzögerungen zu bekommen sind, muss ein Verkaufsprospekt darüber aufklären. Der Beschluss vom 19. Mai 2026 (XI ZB 12/22) zu einem Indien-Immobilienfonds schärft die Anforderungen an die Risikodarstellung bei Auslandsprojekten. Er enthält daneben wichtige Aussagen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><em>Wer legal baut, wartet länger, zumindest in Indien, heißt es. Der BGH hat entschieden: Wenn Baugenehmigungen ohne Schmiergeldzahlungen nur mit extremen Verzögerungen zu bekommen sind, muss ein Verkaufsprospekt darüber aufklären. Der Beschluss vom 19. Mai 2026 (XI ZB 12/22) zu einem Indien-Immobilienfonds schärft die Anforderungen an die Risikodarstellung bei Auslandsprojekten. Er enthält daneben wichtige Aussagen zur Prospekthaftung von Altgesellschaftern mit Vertriebsverantwortung.</em></strong></p>


<p><span id="more-6002"></span></p>


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<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>Worum ging es?</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG) war der Prospekt eines geschlossenen Fonds aus dem Jahr 2008, mit dem Anleger „an dem stark wachsenden indischen Immobilienmarkt partizipieren“ sollten. Investiert wurde mittelbar über mauritische Zwischengesellschaften in indische Projektentwicklungsgesellschaften, die Malls, Market Cities und Hotels errichten sollten. Das Konzept setzte auf kurze Haltedauer: Errichtung, Vermietung, gewinnbringender Verkauf, alles innerhalb einer geplanten Fondslaufzeit von fünf Jahren. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Musterkläger machte eine ganze Reihe von Prospektfehlern geltend, vom Verlustrisiko der Baufinanzierungen über die Werthaltigkeit der Platzierungsgarantie bis zur angeblich geschönten Darstellung der indischen Volkswirtschaft. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg hatte sämtliche Feststellungsanträge zurückgewiesen, überwiegend unter Verweis auf den Vorrang der (verjährten) spezialgesetzlichen Prospekthaftung.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong>Die Entscheidung des BGH</strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der XI. Zivilsenat hat den Musterentscheid teilweise aufgehoben, denn in einem Punkt hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg. Und dieser Punkt hat es in den amtlichen Leitsatz geschafft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die meisten gerügten Prospektfehler sah aber auch der BGH nicht: Die Feststellungsziele zum Baufinanzierungsrisiko, zur Kündbarkeit der Eigenkapitalzwischenfinanzierung, zu den Banksicherheiten, zu den Konditionen der indischen Projektpartner und zur Darstellung der indischen Volkswirtschaft wurden als unbegründet zurückgewiesen. Ein Feststellungsziel zur Verjährungsfrage scheiterte an der fehlenden Verallgemeinerungsfähigkeit: Ob Geschäftsberichte einem Anleger Kenntnis verschaffen, ließe sich nur individuell und nicht im Musterverfahren klären.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong>„Speed money“: Der legale Weg als aufklärungspflichtiges Risiko</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Womit hatte der Kläger Erfolg? Der Musterkläger hatte vorgetragen, dass für ein Bauprojekt in Indien regelmäßig weit über 100 Baugenehmigungen erforderlich seien, geprüft von einer Vielzahl behördlicher Stellen – und dass ohne Schmiergeldzahlungen („speed money“) mit extremen Verzögerungen zu rechnen sei. Die Musterbeklagten haben dies bestritten; ob die Behauptung stimmt, steht bislang ist nicht fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH stellt klar: Beides, Anzahl der erforderlichen Genehmigungen und Verzögerungen ohne Schmiergeldzahlung, gehört in den Prospekt, wenn dies der Wahrheit entspricht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar wies der Prospekt darauf hin, dass für verschiedene Bauabschnitte eigene Genehmigungen erforderlich seien und keine Prognose über deren Erteilung möglich sei. Das genüge aber nicht, wenn der Erfolg des gesamten Anlagekonzepts – kurze Laufzeit, planmäßige Fertigstellung, schneller Exit – davon abhänge, ob eine dreistellige Zahl von Genehmigungen rechtzeitig vorliege. Der Anleger müsse einschätzen können, wie viele Genehmigungen noch ausstünden und wie viele Stellen noch prüfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bemerkenswert ist der zweite Punkt: Auch der Umstand, dass es <em>bei Durchführung des Anlagekonzepts auf legalem Weg</em> – also bei Nichtzahlung von Schmiergeldern – zu extremen Verzögerungen kommen kann, ist anzugeben. Der Prospekt muss den Anleger also darüber informieren, dass Rechtstreue im Zielland ein wirtschaftliches Risiko darstellt.</p>



<p class="has-white-color has-text-color has-background has-link-color wp-elements-2 wp-block-paragraph" style="background-color:#ff0c00"><strong>WICHTIG: </strong>Der BGH stellt damit nicht fest, dass zur Erlangung indischer Baugenehmigungen tatsächlich Schmiergelder gezahlt wurden oder gezahlt werden mussten. Der Leitsatz ist konditional formuliert, d.h. <em>wenn</em> ohne solche Zahlungen extreme Verzögerungen drohen, muss der Prospekt darüber aufklären. Da der Senat keine eigenen Tatsachenfeststellungen trifft und das OLG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache insoweit zurückverwiesen. Dort werden die Behauptungen nun aufzuklären sein.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong>Nebenbei wichtig: Kein pauschaler Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung</strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Praxis mindestens ebenso relevant ist die Bestätigung der jüngeren Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 11. Juli 2023 – XI ZB 20/21): Altgesellschafter, die Vertriebsverantwortung übernommen haben, haften neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Vertriebsverantwortung trifft dabei nicht nur die Vertriebsgesellschaft selbst, sondern auch geschäftsführungsbefugte Altgesellschafter, wenn der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde. Das OLG durfte die Prüfung der Prospektfehler daher nicht mit dem Hinweis auf die verjährte spezialgesetzliche Haftung abschneiden.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading has-medium-font-size"><strong><strong><strong>Praxisfolgen</strong></strong></strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung betrifft zwar einen Altfall nach der VermVerkProspV a.F., ihre Kernaussage reicht aber weiter: Bei Auslandsinvestments müssen landestypische Genehmigungsrisiken konkret und quantifizierbar dargestellt werden. Der allgemeine Hinweis auf „ausstehende behördliche Genehmigungen“ reicht nicht, wenn Umfang und Struktur des Genehmigungsprozesses das Anlagekonzept tragen oder gefährden. Und wo Korruption faktisch den Behördentakt bestimmt, ist auch das ein prospektpflichtiges Risiko.</p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#707070"><strong><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2022/XI_ZB__12-22A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1">Click zum BGH | Beschluss vom 19. Mai 2026 – XI ZB 12/22</a></strong></p>



<p class="has-background wp-block-paragraph" style="background-color:#e8e8e8"><strong><a href="https://unzicker-legal.de/2024/11/14/laestiger-papierkram-kann-weg-nach-beg-iv/" title="">Click zum Beitrag | Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter: XI. Zivilsenat des BGH bleibt sich treu</a></strong></p>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<details class="wp-block-details is-layout-flow wp-block-details-is-layout-flow"><summary>FAQ zum Beschluss vom 19. Mai 2026</summary>
<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Was hat der BGH im Beschluss XI ZB 12/22 zu „speed money&#8220; entschieden?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn zur Vollendung eines Bauprojekts eine erhebliche Anzahl von Baugenehmigungen mit Prüfung durch mehrere Stellen erforderlich ist und es bei Nichtzahlung von Schmiergeldern – also bei legalem Vorgehen – zu extremen Verzögerungen kommen kann, muss ein Verkaufsprospekt darüber aufklären. Ob dies bei dem betroffenen Indien-Fonds tatsächlich der Fall war, hat der BGH nicht festgestellt; das muss nun das OLG Hamburg klären.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Muss ein Verkaufsprospekt über Korruptionsrisiken im Zielland aufklären?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Ja, wenn diese Risiken für den Erfolg des Anlagekonzepts wesentlich sind. Hängt das Konzept – etwa bei kurzer Fondslaufzeit – von der rechtzeitigen Erteilung zahlreicher Genehmigungen ab, genügt der pauschale Hinweis auf „ausstehende behördliche Genehmigungen&#8220; nicht. Der Anleger muss einschätzen können, wie viele Genehmigungen ausstehen, wie viele Stellen prüfen und ob der legale Weg mit erheblichen Verzögerungen verbunden ist.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Haften Altgesellschafter trotz verjährter spezialgesetzlicher Prospekthaftung?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Unter Umständen ja. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21): Altgesellschafter mit Vertriebsverantwortung haften neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Vertriebsverantwortung trifft nicht nur die beauftragte Vertriebsgesellschaft, sondern auch geschäftsführungsbefugte Altgesellschafter, wenn die Fondsgesellschaft den Vertriebsauftrag erteilt hat.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Können Verjährungsfragen im KapMuG-Musterverfahren geklärt werden?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Nur eingeschränkt. Ob Geschäftsberichte oder Anlegerinformationen einem Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Prospektfehlern verschaffen, ist ein individueller Vorgang und lässt sich nicht für alle Anleger verallgemeinern. Ein solches Feststellungsziel ist im Musterverfahren unstatthaft und muss in den einzelnen Ausgangsverfahren geklärt werden.</p>



<h3 class="wp-block-heading has-medium-font-size">Was bedeutet die Entscheidung für Anbieter von Auslandsfonds heute?</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung betrifft zwar die alte Rechtslage (VermVerkProspV a.F.), ihre Kernaussage gilt aber fort: Landestypische Genehmigungs- und Verwaltungsrisiken müssen konkret dargestellt werden, wenn sie das Anlagekonzept tragen oder gefährden. Anbieter sollten das regulatorische Umfeld des Ziellandes im Rahmen der Prospekterstellung sorgfältig prüfen und die Ergebnisse ungeschönt in die Risikodarstellung aufnehmen.</p>
</details>



<div style="height:60px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/><p>The post <a href="https://unzicker-legal.de/2026/08/06/bestechend-ehrlich-bgh-verlangt-prospektangaben-zu-speed-money/">Bestechend ehrlich: BGH verlangt Prospektangaben zu „speed money“</a> first appeared on <a href="https://unzicker-legal.de">Unzicker</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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