Weniger Zettel, mehr Wirtschaft – so beschreibt es das BMJ. Gewünscht sind einfache Abläufe, Zeit für das eigentliche Geschäft und digitale Abwicklung, wo es geht. Dies sind die Ziele des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, kurz BEG IV, damit die Wirtschaft wieder brummt.
Drei Millionen Stunden Zeitersparnis. Wie hätten wohl die grauen Herren aus Michael Endes Roman Momo auf diese Zahl reagiert? Nach anfänglicher Freude wahrscheinlich enttäuscht, denn die durch Wegfall der Meldepflicht gewonnenen Stunden sollen der Hotelbranche zugutekommen und nicht farblos windigen Typen, die sich als Agenten der Zeitsparkasse titulieren, in Wahrheit jedoch Zeit stehlen.
Der Nutzen gilt nicht nur der Hotelbranche. Unternehmen generell stehen im Fokus der Entlastung. Von Aktiengesetz, über BGB, Genossenschaft, Handel, Kapitalanlagegesellschaften, Schuldverschreibungen, Umwandlungen, Windenergie auf See – von A bis W ist so einiges drin.
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Manche Änderungen haben weiterreichende Folgen, andere sind rein redaktionell. In Art. 3 Nr. 10 WindSeeG wird zum Beispiel nur „Nummer 7″ durch Nummer 6“ ersetzt, bedingt durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes. Netter Effekt mag auch die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Belege von zehn auf acht Jahre sein.
Weit wichtiger dürfte aber der Gewinn, zeitlich und finanziell, im Zivil- und Gesellschaftsrecht sein. Dort werden Formerfordernisse vereinfacht, Rechtsgeschäfte können digital abgewickelt werden, um den (geschäftlichen) Alltag zu erleichtern. Ein wesentlicher Punkt des Gesetzes:
Textform ersetzt Schriftform
Die Änderung betrifft diverse Gesellschaftsformen und vereinfacht die Administration. In HGB, BGB, AktG, GenG, KAGB wird die bislang geforderte Schriftform durch die flexiblere Textform ersetzt. Schriftform erfordert eigenhändige Unterschrift(en). Für die Textform ist dies nicht mehr nötig. Es genügt, dass eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. E-Mails und andere digitale Kommunikationsformen genügen, solange Inhalt und Verfasser erkennbar sind.
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In Bezug auf die Genossenschaft sei erwähnt, dass die Begründung der Mitgliedschaft durch Beitritt und auch die Kündigung nun flexibler möglich sind. Für den Beitritt ist künftig Textform möglich; gleiches gilt für den Weg aus der Genossenschaft: Auch die Kündigung kann in dieser vereinfachten Form erfolgen, es sei denn, die Satzung verlangt Schriftform.
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Über die Erleichterungen im BEG IV hinaus sind weitere Maßnahmen zur Genossenschaft zumindest geplant gewesen, die Digitalisierung voranbringen und Bürokratie weiter abbauen möchten. Das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll dies ermöglichen. Angesicht des Ampel-Crashs bleibt dessen Entwicklung abzuwarten.
Click zum BMJ | Presseerklärung Nr. 102/2024 vom 6. November 2024
Das BEG IV tritt grundsätzlich am 31. Oktober 2024 in Kraft; für einzelne Normen gelten andere Zeitpunkte, beginnend am 1. November 2024 bis zum 1. Januar 2030.
Die ersten drei Bürokratieentlastungsgesetze stammen aus den Jahren 2015, 2017 und 2019 und hatten folgende Ziele:
- 2015: Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Reduzierung von Melde-, Mitteilungs- und Berichtspflichten für Existenzgründer.
- 2017: weitere Entlastung des Mittelstands von Bürokratie, Anpassungen im SGB und Steuerrecht
- 2019 Umsetzung der Mittelstandsstrategie. Vorantreiben der Digitalisierung, Abschaffung der Zettelwirtschaft z.B. Einführung der elektronischen AU, Aufbau eines Basisregisters für Unternehmen, damit Unternehmensdaten an zentraler Stelle abrufbar sind.
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Click zum Bürokratieentlastungsgesetz II vom 5. Juli 2017
Click zum Bürokratieentlastungsgesetz III vom 22. November 2019