Das Wind-an-Land-Gesetz: Steife Brise oder laues Lüftchen?

Windenergie soll mehr Platz bekommen

Gegenwind aus der Bevölkerung, fehlende Flächen, Formalismus. Gründe, die den Ausbau erneuerbarer Energien bremsen können. An Grund #2 – fehlende Flächen – soll sich etwas ändern, und zwar bald. Denn ab dem 1. Februar 2023 gilt das Wind-an-Land-Gesetz. Sein Ziel: mehr Platz für Windkraft.

Zweck und Inhalt des Gesetzes

Erneuerbare Energien sollen in Deutschland weiter ausgebaut werden. Darüber sind sich alle einig. Als ein Baustein sieht das Wind-an-Land-Gesetz | WaLG vom 20. Juli 2022 deshalb vor, spätestens bis zum Jahr 2032 zwei Prozent der Bundesfläche der Windenergie zur Verfügung zu stellen.

Was ist neu?

  • WindBG wird eingeführt | Windenergieflächenbedarfsgesetz, Art. 1 WaLG
  • BauGB wird geändert | Baugesetzbuch, Art. 2 WaLG
  • ROG wird geändert | Raumordnungsgesetz, Art. 3 WaLG
  • EEG wird geändert | Erneuerbare-Energien-Gesetz, Art. 4 WaLG

Windenergieflächenbedarfsgesetz | WindBG

Die umfangreichste Neuerung ist die Einführung des WindBG. Es schreibt den Ländern verbindlich vor, wieviel Fläche sie für den Ausbau der Windkraft an Land zur Verfügung stellen müssen | Flächenziele, Flächenbeitragswerte, § 1 Abs. 2 WindBG.

Aktuell sind 0,8 Prozent Fläche bundesweit ausgewiesen, tatsächlich genutzt werden 0,5 Prozent.

Die Ziele sollen in zwei Schritten erreicht werden:

  • 31. Dezember 2027: 1,4 Prozent der Bundesfläche
  • 31. Dezember 2032: 2 Prozent der Bundesfläche

Welches Land wieviel seiner Fläche zur Verfügung stellen muss, ist genau festgelegt. Je nach den geographischen Gegebenheiten variiert dies zwischen 0,25 Prozent und 1,8 Prozent zum ersten Stichtag 31. Dezember 2027 und zwischen 0,5 und 2,2 Prozent zum Stichtag 31. Dezember 2032. Die geringsten Beiträge können die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg leisten.

Die Länder können ihre Pflicht auf zwei Arten erfüllen:

  • Sie weisen die Flächen selbst aus. Dies geschieht in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen.
  • Sie delegieren die Aufgabe auf regionale und kommunale Planungsträger. Hierbei muss das jeweilige Land den untergeordneten Planungsträgern Zahlen vorgeben, um in Summe das eigene Ziel zu erreichen.

Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Länder nachweisen, dass sie ihre Pflichten erfüllt haben.

  • Weisen sie die Flächen selbst aus, müssen sie Planaufstellungsbeschlüsse vorlegen.
  • Bei Übertragung der Aufgabe auf nachgeordnete Planungsträger müssen die Länder nachweisen, dass entsprechende Landesgesetze oder Raumordnungspläne in Kraft getreten sind, die wiederum regionale oder kommunale Teilflächenziele festsetzen.

Ist ein Bundesland selbst nicht in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebenen Flächen zur Verfügung zu stellen, bietet das WindBG gewisse Hilfestellung: Andere Länder können teilweise Flächen übernehmen. Da aber alle Länder in die Pflicht genommen werden sollen, damit Windkraft deutschlandweit verteilt ist, geht das nur bis zu einem bestimmten Teil: höchstens 35 Prozent. Jedes Flächenland muss also mindestens 65 Prozent der ihm auferlegten Pflicht selbst erfüllen. Bei den Stadtstaaten gelten zwangsläufig Ausnahmen: Diese dürfen 75 Prozent der Flächenbeitragswerte auf andere übertragen.

Änderung weiterer Gesetze

Die Änderungen von BauGB, ROG und EEG sind Folge der Einführung des WindBG. An welchem Standorte Windenergieanlagen zulässig sind, war insbesondere im BauGB geregelt. Wegen der Neuregelung im WindBG müssen die bisherigen Regeln angepasst werden.

Das Verhältnis von WindBG zu BauGB & Co. sowie Einzelfragen sind von mehreren Faktoren abhängig, z.B. davon, ob die Flächenziele erreicht wurden, ob es sich bei der Windenergieanlage um Repowering handelt und ob das Vorhaben in einem Naturschutzgebiet geplant ist.

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