Läuft wie geschmiert? – Nicht unbedingt. Selbst wenn eine Wasserkraftanlage vor Umsetzung der Umweltrichtlinie in Betrieb genommen wurde, müssen Anlagenbetreiber ggf. für Umweltschäden geradestehen. Der Einwand Vor meiner Zeit! zählt nicht.


Das Urteil betrifft die Umwelthaftung für Schäden, die durch eine Wasserkraftanlage verursacht wurden. Die Anlage war bereits vor dem Stichtag der EU-Richtlinie 2004/35/EG in Betrieb. In Kraft getreten ist die Richtlinie am 30. April 2004. Für die europäischen Staaten galt die Vorgabe, die Richtlinie bis spätestens 30. April 2007 in nationales Recht umsetzen, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie. In Deutschland geschehen durch das Umweltschadensgesetz (USchadG), in Kraft seit 14. November 2007.
Was sind die Kernaussagen des Urteils?
- Zeitliche Geltung: Der EuGH hat klargestellt, dass die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG auch für Umweltschäden gilt, die vor dem Stichtag 30. April 2007 in Betrieb genommen wurden. Betreiber solcher Anlagen können also für Umweltschäden haften, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren.
- Verursacherprinzip: Wer den Schaden verursacht, haftet, sprich hat die Kosten für die Sanierung tragen, unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
- Umfang der Haftung: Die Haftung umfasst Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern und dem Boden, die ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Welche Bedeutung hat das Urteil?
Dieses Urteil stärkt den Umweltschutz, indem es sicherstellt, dass Betreiber von älteren Anlagen für Umweltschäden verantwortlich gemacht werden können. Es schafft auch Klarheit und Rechtssicherheit für die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie.